Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht dazu Stellung genommen hat, ob § 408 ZPO im Konkursverfahren bzw im Konkurseröffnungsverfahren anwendbar ist.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht dazu Stellung genommen hat, ob Paragraph 408, ZPO im Konkursverfahren bzw im Konkurseröffnungsverfahren anwendbar ist.
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 171 KO sind, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 171, KO sind, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
Ein ausdrücklicher Ausschluss der Anwendbarkeit des § 408 ZPO ist in der KO nicht geregelt.Ein ausdrücklicher Ausschluss der Anwendbarkeit des Paragraph 408, ZPO ist in der KO nicht geregelt.
Aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Konkursverfahrens eignen sich bestimmte Rechtsinstitute der JN und ZPO jedoch schon a priori nicht für eine sinngemäße Anwendung im Konkursverfahren. So passen etwa die Bestimmungen zur Haupt- und Nebenintervention bzw Streitgenossenschaft nicht im Konkursverfahren, weil hier eine Vielzahl von Beteiligten auftritt. Auch die strengeren Bestimmungen des Beweisverfahrens sind weitgehend durch eine bloße Bescheinigung gelockert. Grundsätzlich sind daher nur jene Bestimmungen der JN und ZPO zur Anwendung im Konkursverfahren geeignet, die mit den Eigentümlichkeiten des Konkursverfahrens vereinbar sind (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, KO § 171 Rz 8). So wurde etwa die Anwendbarkeit des § 234 ZPO im Konkursverfahren ebenso verneint (8 Ob 153/03p) wie die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Nichtigkeitsklage (8 Ob 268/00w). Nur dort, wo die Besonderheiten des Konkursverfahrens einer Anwendung von Bestimmungen der ZPO nicht entgegenstehen, kommt somit die in § 171 KO vorgesehene sinngemäße Anwendung der ZPO in Betracht (zB 8 Ob 5/05a - Anwendung der Verbesserungsvorschriften; 8 Ob 280/01m - Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags, allerdings ausdrücklich eingeschränkt auf die Beseitigung eines Zurückweisungsbeschlusses, dessen Unrichtigkeit durch bloßes Bescheinigungsverfahren dargetan werden kann).Aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Konkursverfahrens eignen sich bestimmte Rechtsinstitute der JN und ZPO jedoch schon a priori nicht für eine sinngemäße Anwendung im Konkursverfahren. So passen etwa die Bestimmungen zur Haupt- und Nebenintervention bzw Streitgenossenschaft nicht im Konkursverfahren, weil hier eine Vielzahl von Beteiligten auftritt. Auch die strengeren Bestimmungen des Beweisverfahrens sind weitgehend durch eine bloße Bescheinigung gelockert. Grundsätzlich sind daher nur jene Bestimmungen der JN und ZPO zur Anwendung im Konkursverfahren geeignet, die mit den Eigentümlichkeiten des Konkursverfahrens vereinbar sind (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, KO Paragraph 171, Rz 8). So wurde etwa die Anwendbarkeit des Paragraph 234, ZPO im Konkursverfahren ebenso verneint (8 Ob 153/03p) wie die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Nichtigkeitsklage (8 Ob 268/00w). Nur dort, wo die Besonderheiten des Konkursverfahrens einer Anwendung von Bestimmungen der ZPO nicht entgegenstehen, kommt somit die in Paragraph 171, KO vorgesehene sinngemäße Anwendung der ZPO in Betracht (zB 8 Ob 5/05a - Anwendung der Verbesserungsvorschriften; 8 Ob 280/01m - Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags, allerdings ausdrücklich eingeschränkt auf die Beseitigung eines Zurückweisungsbeschlusses, dessen Unrichtigkeit durch bloßes Bescheinigungsverfahren dargetan werden kann).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist das Rekursgericht zutreffend von der Unanwendbarkeit des § 408 ZPO im Konkursverfahren ausgegangen:Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist das Rekursgericht zutreffend von der Unanwendbarkeit des Paragraph 408, ZPO im Konkursverfahren ausgegangen:
Gemäß § 408 ZPO kann das Gericht die unterliegende Partei auf Antrag der obsiegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrags verurteilen, wenn die unterliegende Partei offenbar mutwillig Prozess geführt hat. Gemäß § 408 Abs 2 ZPO darf die Verhandlung über diesen Antrag die Entscheidung in der Hauptsache nicht aufhalten. Der Entschädigungsbetrag ist gemäß § 408 Abs 3 ZPO vom Gericht nach freier Überzeugung zu bestimmen.Gemäß Paragraph 408, ZPO kann das Gericht die unterliegende Partei auf Antrag der obsiegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrags verurteilen, wenn die unterliegende Partei offenbar mutwillig Prozess geführt hat. Gemäß Paragraph 408, Absatz 2, ZPO darf die Verhandlung über diesen Antrag die Entscheidung in der Hauptsache nicht aufhalten. Der Entschädigungsbetrag ist gemäß Paragraph 408, Absatz 3, ZPO vom Gericht nach freier Überzeugung zu bestimmen.
Die Anwendbarkeit des § 408 ZPO im Konkursverfahren scheitert schon daran, dass im Konkursverfahren im Unterschied zur ZPO kein formeller, sondern ein materieller Parteibegriff herrscht (8 Ob 153/03p mwN). Es stehen sich nicht, wie im Zivilprozess, zwei Parteien in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüber, von denen eine im Sinne des § 408 Abs 1 ZPO „obsiegt" und die andere „unterliegt". Das zeigt sich gerade im Konkuseröffnungsverfahren deutlich an der Bestimmung des § 70 Abs 4 KO, wonach bei der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag nicht zu berücksichtigen ist, dass der Gläubiger den Konkursantrag zurückgezogen hat oder dass die Forderung des Gläubigers nach dem Konkursantrag befriedigt worden ist. Ein Konkurs-(eröffnungs-)verfahren ist daher, auch wenn der Konkurseröffnungsantrag von einem Gläubiger stammt, nicht als kontradiktorisches Verfahren im Sinne der ZPO anzusehen, bei welchem etwa der Gläubiger, wenn aufgrund seines Eröffnungsantrags Konkurs eröffnet wird, als „obsiegend" anzusehen ist. Umgekehrt „unterliegt" auch der Schuldner nicht, wenn über sein Vermögen Konkurs eröffnet wird, was sich am deutlichsten daran zeigt, dass auch ein Eigenantrag des Schuldners zur Konkurseröffnung führen kann.Die Anwendbarkeit des Paragraph 408, ZPO im Konkursverfahren scheitert schon daran, dass im Konkursverfahren im Unterschied zur ZPO kein formeller, sondern ein materieller Parteibegriff herrscht (8 Ob 153/03p mwN). Es stehen sich nicht, wie im Zivilprozess, zwei Parteien in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüber, von denen eine im Sinne des Paragraph 408, Absatz eins, ZPO „obsiegt" und die andere „unterliegt". Das zeigt sich gerade im Konkuseröffnungsverfahren deutlich an der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 4, KO, wonach bei der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag nicht zu berücksichtigen ist, dass der Gläubiger den Konkursantrag zurückgezogen hat oder dass die Forderung des Gläubigers nach dem Konkursantrag befriedigt worden ist. Ein Konkurs-(eröffnungs-)verfahren ist daher, auch wenn der Konkurseröffnungsantrag von einem Gläubiger stammt, nicht als kontradiktorisches Verfahren im Sinne der ZPO anzusehen, bei welchem etwa der Gläubiger, wenn aufgrund seines Eröffnungsantrags Konkurs eröffnet wird, als „obsiegend" anzusehen ist. Umgekehrt „unterliegt" auch der Schuldner nicht, wenn über sein Vermögen Konkurs eröffnet wird, was sich am deutlichsten daran zeigt, dass auch ein Eigenantrag des Schuldners zur Konkurseröffnung führen kann.
Schon aus diesem Grund hat das Rekursgericht den Antrag der Antragsgegnerin, der Antragstellerin gemäß § 408 ZPO einen Entschädigungsbetrag (für die „mutwillige" Konkursantragstellung) zuzusprechen, zutreffend als unzulässig betrachtet.Schon aus diesem Grund hat das Rekursgericht den Antrag der Antragsgegnerin, der Antragstellerin gemäß Paragraph 408, ZPO einen Entschädigungsbetrag (für die „mutwillige" Konkursantragstellung) zuzusprechen, zutreffend als unzulässig betrachtet.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.