Begründung:
Die beklagte österr. Transportgesellschaft übernahm die Durchführung eines Transportes von Innsbruck nach Steyregg. Dem Bestellungsauftrag der Abnehmerin ist folgendes zu entnehmen:
".... Transport mittels Sattel-LKW
4 Schaltschränke: Abmessung je Schrank: 1200 x 600 x 2250
Der Chauffeur hat vollständig ab- und zuzuplanen. ....
WICHTIG: Vom Spediteur sind HEBEBÜHNE UND HUBWAGEN bereit zu stellen!!
Vom Spediteur sind 4 Spanngurte mit einer zulässigen Belastung von 3 t und einer Länge von 8 m beizustellen Ladungsgut: Gesamtgewicht: 600 kg ...."
Der von der Beklagten verwendete LKW hatte aber keine zur Befestigung der Spanngurte erforderliche Halterungen, sondern nur sogenannte Spannstangen (Klemmbalken).
Nachdem ein Mitarbeiter der Lieferantin und der Lenker der beklagten Partei die Schaltschränke gemeinsam in den LKW geladen hatten, wobei der Fahrer der beklagten Partei die Schränke mit dem Hubwagen transportierte und in den LKW lud, während der Mitarbeiter der Lieferantin daneben ging und die Schränke stabilisierte, befestigte der Fahrer die Schränke mit je einem Klemmbalken am Boden und an der Decke des LKW´s. Auf die Frage des Fahrers, ob die Sicherung mit den Stangen ausreichend sei, bejahte dies der Mitarbeiter der Lieferantin.
Anschließend fuhr der Lenker zur Auftraggeberin, wo er merkte, dass sich eine Eisenstange nicht mehr in ihrer Halterung befand und zwei Schaltschränke umgefallen waren. Der Totalschaden beträgt EUR 12.590,60.
Die für den Schaden allein ursächliche Sicherung durch die Klemmbalken war - obwohl sie fehlerfrei erfolgte - im Hinblick auf das Gewicht der Schaltschränke nicht transportgerecht. Dazu wäre die Sicherung durch Spanngurte erforderlich gewesen.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 12.590,47 für einen durch die beklagte Partei verursachten Transportschaden wegen mangelhafter Verladung und unzureichender Ladungssicherung. Die Beklagte habe auch entgegen dem Auftrag keine Sicherungsgurten mitgeführt. Eine Abänderung des Auftrages habe die Lieferantin nicht vornehmen können. Die unzureichende Sicherung habe dem Fahrer der Beklagten auffallen müssen. Das Verhalten der Beklagten sei grob fahrlässig. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Verladeverpflichtung habe den Lieferanten getroffen. Die Beklagte habe dazu gar keinen Auftrag gehabt, woran sich auch durch das Verhalten des Fahrers nichts geändert habe. Der Lieferant habe den Transportauftrag auch nachträglich ändern können, sodass der LKW diesem dann entsprochen hätte. Die Sicherung durch die Stangen sei ausreichend gewesen. Ausschlaggebend sei die ungeeignete Verpackung und die fehlerhafte Verwendung der Spannstangen. Jedenfalls sei aber mangels eines groben Verschuldens die Haftungsbegrenzung nach Art 23 Abs 3 CMR zu beachten.Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 12.590,47 für einen durch die beklagte Partei verursachten Transportschaden wegen mangelhafter Verladung und unzureichender Ladungssicherung. Die Beklagte habe auch entgegen dem Auftrag keine Sicherungsgurten mitgeführt. Eine Abänderung des Auftrages habe die Lieferantin nicht vornehmen können. Die unzureichende Sicherung habe dem Fahrer der Beklagten auffallen müssen. Das Verhalten der Beklagten sei grob fahrlässig. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Verladeverpflichtung habe den Lieferanten getroffen. Die Beklagte habe dazu gar keinen Auftrag gehabt, woran sich auch durch das Verhalten des Fahrers nichts geändert habe. Der Lieferant habe den Transportauftrag auch nachträglich ändern können, sodass der LKW diesem dann entsprochen hätte. Die Sicherung durch die Stangen sei ausreichend gewesen. Ausschlaggebend sei die ungeeignete Verpackung und die fehlerhafte Verwendung der Spannstangen. Jedenfalls sei aber mangels eines groben Verschuldens die Haftungsbegrenzung nach Artikel 23, Absatz 3, CMR zu beachten.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren statt. Es ging in seiner ausführlichen Begründung unter Verweis auf die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 2. 2003 zu 8 Ob 148/02a im Ergebnis davon aus, dass die Haftung der Beklagten wegen der Kausalität der fehlerhaften Sicherungseinrichtungen für den gegenständlichen Schaden zu bejahen sei. Ein über die mangelhafte Verwahrung mittels der Klemmbalken hinausgehender Mangel, der nicht der Beklagten zuzurechnen wäre, habe nicht festgestellt werden können. Auf die Haftungsbeschränkung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Nichteinhaltung einer ausdrücklich vereinbarten Sicherungsart als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es verwarf die von der Beklagten wegen der Nichtigkeit infolge behaupteter Missachtung der Bindung an den Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes im ersten Rechtsgang erhobenen Nichtigkeitsberufung. In materiell-rechtlicher Hinsicht bejahte es ebenfalls das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der vereinbarungswidrigen Verwendung eines LKWs ohne Spanngurte und setzte sich in diesem Zusammenhang auch ausführlich mit der bisher ergangenen Rechtsprechung auseinander. Auf Grund des Abänderungsantrages der klagenden Partei sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil aus der Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes allenfalls der Schluss gezogen werden könnte, dass ein grobes Verschulden ausgeschlossen sei.
Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die beklagte Partei die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, hilfsweise, die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste oder zweite Instanz.