Begründung:
Die Beklagte nahm als Frachtführerin Transportaufträge der Klägerin an, die Kaolin, einen Ausgangsrohstoff für Keramik, erzeugt und exportiert. Zur Durchführung dieser Aufträge an die in Italien ansässige Empfängerin bediente sich die Beklagte der nunmehr in Konkurs befindlichen I***** GmbH (deren Masseverwalter als Nebenintervenient beitrat) und einer weiteren Subfrächterin. Beim ersten und dritten Transport reinigten die Fahrer der jeweiligen Subfrächterin den Silowagen vor Beladung durch Auskehren und Auswaschen. Beim zweiten Transport erfolgte ein bloßes Auskehren des Silowagens vor dessen Beladung. Bei keinem der drei Transporte wurde der Auslaufhahn gereinigt. Auch eine Endkontrolle wurde nie durchgeführt.
Diese Reinigungsmaßnahmen entsprechen nicht dem technischen Standard. Es kam daher zu Rückständen von Polymergranulaten im Bereich der Auslaufhähne der Silowägen aus vorangehenden Transporten. Bei sämtlichen Transporten wären die Verunreinigungen bei ordnungsgemäßer, den Richtlinien und Anweisungen der Beklagten und dem technischen Stand entsprechender Reinigung mit nachfolgender Endkontrolle der Silos samt der Auslaufhähne aufgefallen und hätten leicht beseitigt werden können.
Durch die im Bereich der Auslaufhähne vorhandenen Rückstände kam es zu einer nicht homogenen Verunreinigung des danach eingefüllten Kaolins. Das Kaolin wurde bei allen drei Transporten derart verunreinigt, dass es zu Schäden im Bereich des Empfängers kam, nachdem dieser es in seinem Produktionsablauf einsetzte. Im ersten Rechtsgang wurden der Klägerin rechtskräftig 14.393,84 EUR sA zugesprochen (Rückersatz Transportkosten; Schäden am Transportgut).
Gegenstand des Rekursverfahrens ist nach rechtskräftiger Abweisung eines Teilbegehrens von 27.299,14 EUR sA durch das Erstgericht im zweiten Rechtsgang das Begehren auf Zahlung von 123.262,38 EUR für Mangelfolgeschäden, das die Klägerin auf grobe Fahrlässigkeit der Beklagten bzw ihrer Subfrächter im Sinne des Art 29 CMR stützte. Das Erstgericht gab diesem Zahlungsbegehren statt.Gegenstand des Rekursverfahrens ist nach rechtskräftiger Abweisung eines Teilbegehrens von 27.299,14 EUR sA durch das Erstgericht im zweiten Rechtsgang das Begehren auf Zahlung von 123.262,38 EUR für Mangelfolgeschäden, das die Klägerin auf grobe Fahrlässigkeit der Beklagten bzw ihrer Subfrächter im Sinne des Artikel 29, CMR stützte. Das Erstgericht gab diesem Zahlungsbegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Berufung Folge, hob das Ersturteil im Umfang der Klagestattgebung auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs mit der Begründung für zulässig, dass die Rechtsansicht, grobe Fahrlässigkeit liege vor, mit der erheblichen Rechtsfrage verbunden sei, ob auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein mehrmaliger Verstoß gegen die dem Stand der Technik entsprechende Reinigung eines Silofahrzeuges grobe Fahrlässigkeit begründe und ob für den Sorgfaltsmaßstab auf den Ort der Beladung oder den Wohnsitzstaat der eingesetzten Frächter abzustellen sei.
Rechtlich ging das Berufungsgericht zusammengefasst davon aus, dass die unzureichende Reinigung des Transportfahrzeuges einen Fahrzeugmangel im Sinne des Art 17 Abs 3 CMR darstelle. Es sei zwar keine ausdrückliche Vereinbarung einer besonderen Reinigung getroffen worden. Die Beklagte sei aber auf dem Markt als Spezialistin für Silotransporte mit Iso-Zertifikation aufgetreten. Die Klägerin habe sich auf die Einhaltung einer dem Stand der Technik entsprechende Reinigung verlassen dürfen. Dabei komme es nicht auf die bei tschechischen oder slowakischen Frächtern übliche Reinigung an, sondern auf die objektiv erforderliche. Die mehrfache, ja geradezu planmäßige Missachtung der Richtlinien durch die Subfrächter stelle grobes Verschulden dar, weshalb die Beklagte grundsätzlich für die durch das verunreinigte Kaolin verursachten Folgeschäden hafte.Rechtlich ging das Berufungsgericht zusammengefasst davon aus, dass die unzureichende Reinigung des Transportfahrzeuges einen Fahrzeugmangel im Sinne des Artikel 17, Absatz 3, CMR darstelle. Es sei zwar keine ausdrückliche Vereinbarung einer besonderen Reinigung getroffen worden. Die Beklagte sei aber auf dem Markt als Spezialistin für Silotransporte mit Iso-Zertifikation aufgetreten. Die Klägerin habe sich auf die Einhaltung einer dem Stand der Technik entsprechende Reinigung verlassen dürfen. Dabei komme es nicht auf die bei tschechischen oder slowakischen Frächtern übliche Reinigung an, sondern auf die objektiv erforderliche. Die mehrfache, ja geradezu planmäßige Missachtung der Richtlinien durch die Subfrächter stelle grobes Verschulden dar, weshalb die Beklagte grundsätzlich für die durch das verunreinigte Kaolin verursachten Folgeschäden hafte.
Allerdings sei das erstinstanzliche Verfahren ergänzungsbedürftig:
Insbesondere zur Ermittlung der Schadenshöhe müssten bisher unterlassene, von der Beklagten beantragte und relevante Beweise aufgenommen werden.