Die Revision erweist sich als unzulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO); gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich das Revisionsgericht auf die Zurückweisungsgründe beschränken.Die Revision erweist sich als unzulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO); gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich das Revisionsgericht auf die Zurückweisungsgründe beschränken.
Dass zur Qualifikation des dem Begriff des Vorsatzes in Art 29 gleichstehenden Verschuldens als grobe Fahrlässigkeit eine einheitliche und jahrzehntelange Judikatur des Höchstgerichtes besteht, hat auch das Berufungsgericht in seinem Zulassungsausspruch ausdrücklich zugestanden; es hat sich auch an diese gehalten und ist hievon nicht abgewichen. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO sind daher schon deshalb nicht gegeben. Darüber hinaus ist den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin, die sich im Wesentlichen auf eine bloße Wiederholung ihrer bereits im Berufungsschriftsatz zur Darstellung gebrachten Argumente beschränken, ohne der Entscheidung des Berufungsgerichtes, das diesen Ausführungen nicht gefolgt ist, grundsätzlich substanziell neue Argumente entgegenzuhalten, seitens des Obersten Gerichtshofes noch Folgendes zu erwidern:Dass zur Qualifikation des dem Begriff des Vorsatzes in Artikel 29, gleichstehenden Verschuldens als grobe Fahrlässigkeit eine einheitliche und jahrzehntelange Judikatur des Höchstgerichtes besteht, hat auch das Berufungsgericht in seinem Zulassungsausspruch ausdrücklich zugestanden; es hat sich auch an diese gehalten und ist hievon nicht abgewichen. Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind daher schon deshalb nicht gegeben. Darüber hinaus ist den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin, die sich im Wesentlichen auf eine bloße Wiederholung ihrer bereits im Berufungsschriftsatz zur Darstellung gebrachten Argumente beschränken, ohne der Entscheidung des Berufungsgerichtes, das diesen Ausführungen nicht gefolgt ist, grundsätzlich substanziell neue Argumente entgegenzuhalten, seitens des Obersten Gerichtshofes noch Folgendes zu erwidern:
Unstrittig ist, dass auf den vorliegenden Fall die Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) BGBl 1961/138 idF des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, BGBl 1981/192, Anwendung zu finden haben. Nach Art 29 Abs 1 CMR (in der zwar gemäß Art 51 nicht authentischen, jedoch für Österreich, Deutschland und die Schweiz einheitlichen amtlichen Übersetzung: Nitsche/Nowotny/Zetter, HGB13 833, Anm 3) kann sich "der Frachtführer auf die Bestimmungen dieses Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht." Art 29 selbst regelt somit nicht, welches Verschulden des Frachtführers (oder seiner Leute) dem Vorsatz gleichsteht; die Vorschrift verweist insoweit vielmehr auf das jeweils ergänzend anzuwendende nationale Recht, die lex fori, wodurch es naturgemäß zu unterschiedlichen Beurteilungslösungen in den verschiedenen Vertragsstaaten kommen kann (Herber/Piper, CMR [1996], Rn 3 zu Art 29). Bei der getroffenen Regelung handelte es sich nämlich - im historischen Rückblick (Jesser, Der Begriff des dem Vorsatz gleichstehenden Verschuldens im international vereinheitlichten Transportrecht. Art 29 CMR - ein Interpretationsversuch, in FS Posch [1996], 63 [67 f]) - um eine Kompromisslösung mit einem bewussten Verzicht auf Rechtsvereinheitlichung wegen der in einzelnen Vertragsstaaten unterschiedlichen Verschuldensgradunterteilungen, sodass deren Auslegung (und damit nähere Bestimmung dieses Schuldgrades) allein den Gerichten derselben überlassen bleiben sollte; im deutschsprachigen Raum wurde anlässlich der Übernahme der CMR ins nationale Recht auch keine gesetzliche Anordnung getroffen, welcher Verschuldensgrad dieses (dem Vorsatz) gleichstehende Verschulden sein solle. Dass es sich nach Ansicht des österreichischen Gesetzgebers hiebei jedenfalls um grobe Fahrlässigkeit handeln sollte, wurde bereits in den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (RV 166 BlgNR 9. GP, 40 f; wörtlich wiedergegeben auch in 2 Ob 156, 157/74 = SZ 47/106) ausdrücklich ausgeführt. Dies entspricht - beginnend mit der zitierten Entscheidung SZ 47/106 - der seither ständigen und einhelligen Rechtsprechung sämtlicher damit befassten Senate des Obersten Gerichtshofes (chronologisch zusammengefasst in RIS-Justiz RS0073961, 0062591 und 0031861; zuletzt 1 Ob 204/00g und 7 Ob 160/00f; des Weiteren auch 1 Ob 621/90, 5 Ob 74/99i und SZ 66/89), wobei neben der Berufung auf die wiedergegebenen Materialien auch stets darauf verwiesen wurde, dass speziell die §§ 1324 und 1331 ABGB beweisen, dass grobes Verschulden dem Vorsatz hinsichtlich des Ersatzes von Vermögensschäden nach österreichischem Recht grundsätzlich (wie es Art 29 Abs 1 CMR formuliert) "gleichsteht", weil an diese Verschuldensstufe nach den zitierten Gesetzesstellen die grundsätzlich gleichen Rechtsfolgen geknüpft werden wie an Vorsatz (1 Ob 621/90 mwN).Unstrittig ist, dass auf den vorliegenden Fall die Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) BGBl 1961/138 in der Fassung des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, BGBl 1981/192, Anwendung zu finden haben. Nach Artikel 29, Absatz eins, CMR (in der zwar gemäß Artikel 51, nicht authentischen, jedoch für Österreich, Deutschland und die Schweiz einheitlichen amtlichen Übersetzung: Nitsche/Nowotny/Zetter, HGB13 833, Anmerkung 3) kann sich "der Frachtführer auf die Bestimmungen dieses Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht." Artikel 29, selbst regelt somit nicht, welches Verschulden des Frachtführers (oder seiner Leute) dem Vorsatz gleichsteht; die Vorschrift verweist insoweit vielmehr auf das jeweils ergänzend anzuwendende nationale Recht, die lex fori, wodurch es naturgemäß zu unterschiedlichen Beurteilungslösungen in den verschiedenen Vertragsstaaten kommen kann (Herber/Piper, CMR [1996], Rn 3 zu Artikel 29,). Bei der getroffenen Regelung handelte es sich nämlich - im historischen Rückblick (Jesser, Der Begriff des dem Vorsatz gleichstehenden Verschuldens im international vereinheitlichten Transportrecht. Artikel 29, CMR - ein Interpretationsversuch, in FS Posch [1996], 63 [67 f]) - um eine Kompromisslösung mit einem bewussten Verzicht auf Rechtsvereinheitlichung wegen der in einzelnen Vertragsstaaten unterschiedlichen Verschuldensgradunterteilungen, sodass deren Auslegung (und damit nähere Bestimmung dieses Schuldgrades) allein den Gerichten derselben überlassen bleiben sollte; im deutschsprachigen Raum wurde anlässlich der Übernahme der CMR ins nationale Recht auch keine gesetzliche Anordnung getroffen, welcher Verschuldensgrad dieses (dem Vorsatz) gleichstehende Verschulden sein solle. Dass es sich nach Ansicht des österreichischen Gesetzgebers hiebei jedenfalls um grobe Fahrlässigkeit handeln sollte, wurde bereits in den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 166 BlgNR 9. GP, 40 f; wörtlich wiedergegeben auch in 2 Ob 156, 157/74 = SZ 47/106) ausdrücklich ausgeführt. Dies entspricht - beginnend mit der zitierten Entscheidung SZ 47/106 - der seither ständigen und einhelligen Rechtsprechung sämtlicher damit befassten Senate des Obersten Gerichtshofes (chronologisch zusammengefasst in RIS-Justiz RS0073961, 0062591 und 0031861; zuletzt 1 Ob 204/00g und 7 Ob 160/00f; des Weiteren auch 1 Ob 621/90, 5 Ob 74/99i und SZ 66/89), wobei neben der Berufung auf die wiedergegebenen Materialien auch stets darauf verwiesen wurde, dass speziell die Paragraphen 1324 und 1331 ABGB beweisen, dass grobes Verschulden dem Vorsatz hinsichtlich des Ersatzes von Vermögensschäden nach österreichischem Recht grundsätzlich (wie es Artikel 29, Absatz eins, CMR formuliert) "gleichsteht", weil an diese Verschuldensstufe nach den zitierten Gesetzesstellen die grundsätzlich gleichen Rechtsfolgen geknüpft werden wie an Vorsatz (1 Ob 621/90 mwN).
Dieser Auffassung hat sich überdies auch der spätere Gesetzgeber - welcher Gesichtspunkt im Rahmen der Überprüfung der auszulegenden Norm ebenfalls Beachtung verdient - ausdrücklich angeschlossen, weil er im Binnen-Güterbeförderungsgesetz BGBl 1990/459, durch dessen neu eingefügten § 439a HGB nunmehr auch für den rein nationalen (innerösterreichischen) Straßengüterverkehr die Anwendung der CMR speziell für die Haftung des Frachtführers (Abs 1 leg cit) angeordnete, zwar ebenfalls eine gesetzliche Definition des "gleichstehenden Verschuldens" unterließ, jedoch in den Materialien hiezu näher ausführte, dass die unbeschränkte Haftung des Frachtführers oder seiner Leute und Subunternehmer "bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (Art 29)" - also ganz im Sinne der herrschenden Auffassung zur CMR - Platz zu greifen habe (darauf weist ua auch schon Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR [1992], 154 hin). Auch wenn es sich hiebei nicht um eine authentische Interpretation im Sinne des § 8 ABGB handelte (F. Bydlinski in Rummel, ABGB I3 Rz 1 zu § 8; Jesser in FS Posch, 68 zu den bereits wiedergegebenen Materialien der CMR), so deutet dies doch unzweifelhaft darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst diese Gleichstellung nicht anders sah und damit die (als zutreffend erachtete) Lösung des Höchstgerichtes fortschreiben wollte. Jesser (FS Posch, 81) weist in diesem Zusammenhang ebenfalls zutreffend darauf hin, dass den an der Ausarbeitung dieses Gesetzesvorhabens (zum § 439a HGB) Beteiligten diese gefestigte Judikatur "zweifellos bekannt" sein musste und im Übrigen auch im Begutachtungsverfahren "seitens des güterbefördernden Gewerbes keine Forderungen oder Bedenken hinsichtlich des Art 29 CMR" (also im Sinne einer Aufweichung oder eines anderen, für die Durchbrechung der Haftungsbeschränkungen haftungsmäßig strengeren Verständnisses) "vorgebracht wurden."Dieser Auffassung hat sich überdies auch der spätere Gesetzgeber - welcher Gesichtspunkt im Rahmen der Überprüfung der auszulegenden Norm ebenfalls Beachtung verdient - ausdrücklich angeschlossen, weil er im Binnen-Güterbeförderungsgesetz BGBl 1990/459, durch dessen neu eingefügten Paragraph 439 a, HGB nunmehr auch für den rein nationalen (innerösterreichischen) Straßengüterverkehr die Anwendung der CMR speziell für die Haftung des Frachtführers (Absatz eins, leg cit) angeordnete, zwar ebenfalls eine gesetzliche Definition des "gleichstehenden Verschuldens" unterließ, jedoch in den Materialien hiezu näher ausführte, dass die unbeschränkte Haftung des Frachtführers oder seiner Leute und Subunternehmer "bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (Artikel 29,)" - also ganz im Sinne der herrschenden Auffassung zur CMR - Platz zu greifen habe (darauf weist ua auch schon Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR [1992], 154 hin). Auch wenn es sich hiebei nicht um eine authentische Interpretation im Sinne des Paragraph 8, ABGB handelte (F. Bydlinski in Rummel, ABGB I3 Rz 1 zu Paragraph 8,; Jesser in FS Posch, 68 zu den bereits wiedergegebenen Materialien der CMR), so deutet dies doch unzweifelhaft darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst diese Gleichstellung nicht anders sah und damit die (als zutreffend erachtete) Lösung des Höchstgerichtes fortschreiben wollte. Jesser (FS Posch, 81) weist in diesem Zusammenhang ebenfalls zutreffend darauf hin, dass den an der Ausarbeitung dieses Gesetzesvorhabens (zum Paragraph 439 a, HGB) Beteiligten diese gefestigte Judikatur "zweifellos bekannt" sein musste und im Übrigen auch im Begutachtungsverfahren "seitens des güterbefördernden Gewerbes keine Forderungen oder Bedenken hinsichtlich des Artikel 29, CMR" (also im Sinne einer Aufweichung oder eines anderen, für die Durchbrechung der Haftungsbeschränkungen haftungsmäßig strengeren Verständnisses) "vorgebracht wurden."
Diese Auffassung - nämlich eine Gleichschaltung von Vorsatz einerseits und grober Fahrlässigkeit als "gleichstehend" andererseits - wird aber auch von der Rechtsprechung der übrigen deutschsprachigen Mitgliedsstaaten der CMR - denen ja, wie bereits ausgeführt, die gleichen (amtlichen) Textfassungen zugrunde liegen -, geteilt (für Deutschland BGH in BGHZ 88, 157/20 = VersR 1984, 134 ((dort auch unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der CMR)) - von Jesser in FS Posch, 65 FN 3 als "Leitentscheidung", von Thume, Kommentar zur CMR [1995], Rn 11 zu Art 29 als "Grundsatzurteil" bezeichnet; weitere Nachweise siehe etwa in Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht [2000], Rn 4a zu Art 29 CMR; Herber/Piper, aaO Rn 4 zu Art 29;Diese Auffassung - nämlich eine Gleichschaltung von Vorsatz einerseits und grober Fahrlässigkeit als "gleichstehend" andererseits - wird aber auch von der Rechtsprechung der übrigen deutschsprachigen Mitgliedsstaaten der CMR - denen ja, wie bereits ausgeführt, die gleichen (amtlichen) Textfassungen zugrunde liegen -, geteilt (für Deutschland BGH in BGHZ 88, 157/20 = VersR 1984, 134 ((dort auch unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der CMR)) - von Jesser in FS Posch, 65 FN 3 als "Leitentscheidung", von Thume, Kommentar zur CMR [1995], Rn 11 zu Artikel 29, als "Grundsatzurteil" bezeichnet; weitere Nachweise siehe etwa in Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht [2000], Rn 4a zu Artikel 29, CMR; Herber/Piper, aaO Rn 4 zu Artikel 29,;
zuletzt BGH in TranspR 1999, 19; für die Schweiz jüngst Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in TranspR 2000, 372 mwN;
weitere Nachweise auch in Herber/Piper, aaO Rn 6); sie entspricht auch sonst der Judikaturpraxis jedenfalls der überwiegenden Zahl europäischer Staaten (Fremuth/Thume, aaO mit Hinweisen auf Dänemark, Frankreich, Niederlande, Belgien, Italien und Großbritannien; Csoklich, Einführung in das Transportrecht [1990], 206; Thume, aaO Rn 16 zu Art 29). Soweit in diesem Zusammenhang in der Revision auf "neue Tendenzen" (Entfall der Haftungsbeschränkung nur ((mehr)) bei Vorsatz und "bewusster Fahrlässigkeit": vgl § 435 dHGB nF) aufmerksam gemacht wird, kann es genügen, darauf hinzuweisen, dass zwar in Deutschland am 1. 7. 1998 ein weitgehend neues Transportrecht durch das Transportrechtsreformgesetz (TRG) dBGBl I 1998, 1588 in Kraft getreten ist, dessen Auswirkungen jedoch schon deshalb nicht für Österreich maßgeblich und damit übertragbar sein können, weil der österreichische Gesetzgeber einen derartigen Reformweg (aus dem sich allenfalls ein anderes Verständnis zu dem Vorsatz gleichgestellten Verschuldensbegriff des Frachtführers in Art 29 CMR ableiten ließe) - jedenfalls bisher - nicht beschritten hat und auch die für die Gleichstellung grober Fahrlässigkeit mit Vorsatz maßgeblichen privatrechtlichen Schadenersatznormen der §§ 1324, 1331 ABGB trotz kürzlicher Einsetzung einer ministeriellen Projektgruppe zur Reform des österreichischen Schadenersatzrechtes immer noch unverändert zum geltenden (und daher maßgeblichen) Rechtsbestand gehören. Im Übrigen hat der deutsche Bundesgerichtshof aber gerade in der bereits zitierten Entscheidung TranspR 1999, 19 unmissverständlich klargestellt, dass sich für ihn trotz dieser Reform in Deutschland (und ungeachtet der gerade in Deutschland auch durchaus kritischen Meinungen im Schrifttum) an der Beurteilung des Art 29 Abs 1 CMR im Sinne grober Fahrlässigkeit für Schadensfälle aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des TRG im Falle der Anrufung eines deutschen Gerichtes weiterhin nichts ändere, maW es also hiefür weiterhin an der auch in Deutschland jahrzehntelang gefestigten Judikatur zu verbleiben habe. Daraus kann somit für den österreichischen Rechtsbereich nichts Zielführendes abgeleitet werden.weitere Nachweise auch in Herber/Piper, aaO Rn 6); sie entspricht auch sonst der Judikaturpraxis jedenfalls der überwiegenden Zahl europäischer Staaten (Fremuth/Thume, aaO mit Hinweisen auf Dänemark, Frankreich, Niederlande, Belgien, Italien und Großbritannien; Csoklich, Einführung in das Transportrecht [1990], 206; Thume, aaO Rn 16 zu Artikel 29,). Soweit in diesem Zusammenhang in der Revision auf "neue Tendenzen" (Entfall der Haftungsbeschränkung nur ((mehr)) bei Vorsatz und "bewusster Fahrlässigkeit": vergleiche Paragraph 435, dHGB nF) aufmerksam gemacht wird, kann es genügen, darauf hinzuweisen, dass zwar in Deutschland am 1. 7. 1998 ein weitgehend neues Transportrecht durch das Transportrechtsreformgesetz (TRG) dBGBl römisch eins 1998, 1588 in Kraft getreten ist, dessen Auswirkungen jedoch schon deshalb nicht für Österreich maßgeblich und damit übertragbar sein können, weil der österreichische Gesetzgeber einen derartigen Reformweg (aus dem sich allenfalls ein anderes Verständnis zu dem Vorsatz gleichgestellten Verschuldensbegriff des Frachtführers in Artikel 29, CMR ableiten ließe) - jedenfalls bisher - nicht beschritten hat und auch die für die Gleichstellung grober Fahrlässigkeit mit Vorsatz maßgeblichen privatrechtlichen Schadenersatznormen der Paragraphen 1324, 1331, ABGB trotz kürzlicher Einsetzung einer ministeriellen Projektgruppe zur Reform des österreichischen Schadenersatzrechtes immer noch unverändert zum geltenden (und daher maßgeblichen) Rechtsbestand gehören. Im Übrigen hat der deutsche Bundesgerichtshof aber gerade in der bereits zitierten Entscheidung TranspR 1999, 19 unmissverständlich klargestellt, dass sich für ihn trotz dieser Reform in Deutschland (und ungeachtet der gerade in Deutschland auch durchaus kritischen Meinungen im Schrifttum) an der Beurteilung des Artikel 29, Absatz eins, CMR im Sinne grober Fahrlässigkeit für Schadensfälle aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des TRG im Falle der Anrufung eines deutschen Gerichtes weiterhin nichts ändere, maW es also hiefür weiterhin an der auch in Deutschland jahrzehntelang gefestigten Judikatur zu verbleiben habe. Daraus kann somit für den österreichischen Rechtsbereich nichts Zielführendes abgeleitet werden.
Die Wertung, ob ein Verhalten zum groben Verschulden - im Sinne des Art 29 CMR - zu rechnen ist, erfolgt immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles (7 Ob 376/97p; 7 Ob 145/98v). Eine erhebliche Rechtsfrage könnte daher nur dann vorliegen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.Die Wertung, ob ein Verhalten zum groben Verschulden - im Sinne des Artikel 29, CMR - zu rechnen ist, erfolgt immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles (7 Ob 376/97p; 7 Ob 145/98v). Eine erhebliche Rechtsfrage könnte daher nur dann vorliegen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
Das ist hier aber nicht der Fall: Es war sowohl der Beklagten als auch ihrem Fahrer "allgemein bekannt", dass in Italien immer wieder Diebstähle von LKWs samt Ladung stattfinden, und speziell der "Großraum Mailand" als dafür gefährlich galt. Trotzdem stellte der Fahrer F***** seinen LKW (aus rein privat motivierten Gründen, nämlich, um mit einem Berufskollegen Kaffee zu trinken und zu plaudern) nach Mitternacht mehr als eine Stunde an einer Stelle des unbewachten Parkplatzes (obwohl es solche mit Bewachung auf der Route Innsbruck - Mailand mehrfach gab) und auch außerhalb des am Rastplatz vorhandenen eigenen LKW-Abstellplatzes gerade dort ab, wo kein Sichtkontakt zum Fahrzeug bestand, man sich von hinten unbemerkt dem Sattelaufleger nähern konnte, sich überdies die Hinterseite des Auflegers auf der der Bar bzw Tankstelle abgewandten Seite befand, wobei die Türen auch nur mit einem einfachen Nummernschloss versperrt waren und sich F***** schließlich auch nicht während seiner über einstündigen Abwesenheit zwecks Kontrolle zu seinem Fahrzeug hinbegab. Die Wertung des Berufungsgerichtes, dass der beklagten Partei damit (in Gesamtbeurteilung und Würdigung aller dieser Umstände insgesamt) grobes Verschulden im Sinne grober Fahrlässigkeit
nämlich einer ungewöhnlichen, auffallenden Vernachlässigung bei durchaus vorhersehbarem Schaden (RIS-Justiz RS0085373, 0030644; zuletzt 8 ObA 109/01i), wobei von einem Frachtführer die äußerst zumutbare Sorgfalt verlangt wird (8 Ob 2013/96d; SZ 60/64; RIS-Justiz RS0073763, 0073798) - zur Last fällt, ist daher ebenfalls unbedenklich, weil ein besonders gewissenhafter Fahrer bei Anwendung äußerster, ihm vernünftigerweise auch zumutbarer Sorgfalt (JBl 1978, 211) anders als der hier von der beklagten Partei mit dem Transport betraute Fahrer gehandelt hätte (zu vergleichbaren Schadensfällen speziell in und um Mailand vgl SZ 56/113 ((Haftung bei sogar nur halbstündiger Essenspause auf einem unbewachten, wenn auch - wie hiernämlich einer ungewöhnlichen, auffallenden Vernachlässigung bei durchaus vorhersehbarem Schaden (RIS-Justiz RS0085373, 0030644; zuletzt 8 ObA 109/01i), wobei von einem Frachtführer die äußerst zumutbare Sorgfalt verlangt wird (8 Ob 2013/96d; SZ 60/64; RIS-Justiz RS0073763, 0073798) - zur Last fällt, ist daher ebenfalls unbedenklich, weil ein besonders gewissenhafter Fahrer bei Anwendung äußerster, ihm vernünftigerweise auch zumutbarer Sorgfalt (JBl 1978, 211) anders als der hier von der beklagten Partei mit dem Transport betraute Fahrer gehandelt hätte (zu vergleichbaren Schadensfällen speziell in und um Mailand vergleiche SZ 56/113 ((Haftung bei sogar nur halbstündiger Essenspause auf einem unbewachten, wenn auch - wie hier frequentierten Parkplatz, auf dem der Fahrer den LKW ebenfalls nicht beobachten konnte)); VersR 1990, 1259 = TranspR 1990, 235; Herber/Piper, aaO Rn 10 zu Art 29; Koller, Transportrecht [2000], Rn 4 zu Art 29 CMR).frequentierten Parkplatz, auf dem der Fahrer den LKW ebenfalls nicht beobachten konnte)); VersR 1990, 1259 = TranspR 1990, 235; Herber/Piper, aaO Rn 10 zu Artikel 29,; Koller, Transportrecht [2000], Rn 4 zu Artikel 29, CMR).
Damit wird - zusammenfassend - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt. Der von der Revisionswerberin gewünschten (und als fehlend monierten) zusätzlichen Feststellungen bedarf es nicht. Einer weitergehenden Begründung bedarf der Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO); dies betrifft insbesondere auch die - fast wörtlich aus der Berufung textbausteinmäßig übernommenen (vgl 712 ff gegenüber 605 ff) - Ausführungen zum "überwiegenden Mitverschulden des Auftraggebers", beruhen doch diese auf der (vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten) Prämisse der Rechtsmittelwerberin, dass sie am Diebstahl des verfahrensgegenständlichen Teils der Ladung in Italien kein als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Art 29 Abs 1 CMR zu qualifizierendes Verschulden treffe. Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Damit wird - zusammenfassend - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt. Der von der Revisionswerberin gewünschten (und als fehlend monierten) zusätzlichen Feststellungen bedarf es nicht. Einer weitergehenden Begründung bedarf der Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); dies betrifft insbesondere auch die - fast wörtlich aus der Berufung textbausteinmäßig übernommenen vergleiche 712 ff gegenüber 605 ff) - Ausführungen zum "überwiegenden Mitverschulden des Auftraggebers", beruhen doch diese auf der (vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten) Prämisse der Rechtsmittelwerberin, dass sie am Diebstahl des verfahrensgegenständlichen Teils der Ladung in Italien kein als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Artikel 29, Absatz eins, CMR zu qualifizierendes Verschulden treffe. Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision zutreffend hingewiesen, weshalb ihr auch die Kosten ihrer damit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung zustehen (RIS-Justiz RS0035979, 0035962). Ausgehend vom Revisionsinteresse von (bloß) S 1,912.405,72 gebühren nach TP 3 C des RATG an Verdienstsumme jedoch nur S 13.993,61 (statt wie verzeichnet S 15.529,60), sodass sich auch die anteiligen Kosten für Einheitssatz und Umsatzsteuer sowie die Gesamtsumme entsprechend reduzierten.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision zutreffend hingewiesen, weshalb ihr auch die Kosten ihrer damit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung zustehen (RIS-Justiz RS0035979, 0035962). Ausgehend vom Revisionsinteresse von (bloß) S 1,912.405,72 gebühren nach TP 3 C des RATG an Verdienstsumme jedoch nur S 13.993,61 (statt wie verzeichnet S 15.529,60), sodass sich auch die anteiligen Kosten für Einheitssatz und Umsatzsteuer sowie die Gesamtsumme entsprechend reduzierten.