Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist grundbücherliche Miteigentümerin von insgesamt 132/1094 Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit der Grundstücksadresse *****. Mit diesen Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an Lager 2, Wohnung 3 und Wohnung 7 untrennbar verbunden.
Die Beklagte hält diese Anteile als Treuhänderin ihres Bruders Juri M***** (in der Folge immer: Treugeber), der über diese Anteile wirtschaftlich verfügt. So unterschrieb die Beklagte auch in der Vergangenheit die die Liegenschaftsanteile betreffenden Verträge bloß dann, wenn sie vom Treugeber dazu aufgefordert wurde. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Einverleibung des bücherlichen Eigentumsrechtes an den genannten Liegenschaftsanteilen. Die Beklagte fungiere als verdeckte Treuhänderin. Der Treugeber sei wahrer Eigentümer. Schon bei einem früheren Liegenschaftserwerb habe der Treugeber aufgrund einer Vollmacht der Beklagten für die Beklagte gehandelt.
Der Kläger habe mit dem Treugeber Kaufvertragsverhandlungen über die Liegenschaftsanteile aufgenommen. Er habe sich mit dem Treugeber geeinigt, dass die Beklagte dem Kläger die Anteile um einen Kaufpreis von 2,5 Mio S (181.682,09 EUR) lastenfrei, bestandfrei und frei von sonstigen Rechten Dritter verkaufe und der Treugeber die Vorbereitung einer grundbücherlichen Kaufurkunde, die die Beklagte als grundbücherliche Eigentümerin beglaubigt unterschreiben sollte, organisieren werde. Vereinbarungsgemäß habe der Treugeber seinen Rechtsanwalt zu beauftragen, den Kaufvertrag zu verfassen. Der Kläger habe an den Treugeber auf den Kaufpreis eine Teilzahlung von 1,2 Mio S bar geleistet. Der Restkaufpreis von 1,3 Mio S sollte vereinbarungsgemäß gegen den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung einer Kaufpreisfinanzierung für ein anderes Haus verrechnet werden. Der Kläger habe somit den gesamten Kaufpreis bezahlt. Trotz der Einigung verweigerten der Treugeber und die Beklagte, die sich an die Weisungen des Treugebers halte, ihre Mitwirkung zur grundbücherlichen Durchführung des geschlossenen und vom Kläger erfüllten Vertrages. Alle Absprachen, die der Kläger mit dem Treugeber über die Liegenschaftsanteile getroffen habe, würden die Beklagte binden. Die Beklagte wendet ein, ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Treugeber sei nicht zustande gekommen. Die Beklagte treffe keine Verpflichtung zur Übertragung der Liegenschaftsanteile. Sie sei durch ihren Bruder zu keinem Zeitpunkt angewiesen und beauftragt worden, in einen Kaufvertrag in grundbuchsfähiger Form einzuwilligen bzw diesen zu unterfertigen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Über den eingangs festgestellten Sachverhalt traf das Erstgericht die Feststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Treugeber mit einem Verkauf der Liegenschaftsanteile an den Kläger einverstanden gewesen sei. Der Treugeber habe entsprechende Anbote des Klägers mehrfach abgelehnt.
Rechtlich gelangte das Erstgericht zur Beurteilung, dass mangels einer nachgewiesenen Einigung zwischen dem Kläger und dem Treugeber keine Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung der Liegenschaftsanteile bestehe.
Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige (dreifacher Einheitswert). Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Passivlegitimation des Treuhänders hinsichtlich vom Treugeber bezüglich des Treugutes geschlossener Verpflichtungsgeschäfte fehle. Das Berufungsgericht übernahm die vom Kläger bekämpfte Feststellung, dass eine Einigung zwischen ihm und dem Treugeber über den Kauf der Liegenschaftsanteile zustande gekommen sei, ausdrücklich wegen Irrelevanz nicht. Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass bei der fiduziarischen Treuhand der Treuhänder Rechte als Eigenrechte mit der Bestimmung empfange, sie nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse zu gebrauchen. Im Innenverhältnis sei das Treuhandgeschäft ein aus Leistung (zB Übereignung) und Zwecksetzung zusammengesetztes Rechtsgeschäft, dessen Eigentümlichkeit darin bestehe, dass der Empfänger durch Zwecksetzungsvertrag (Treuhandvertrag) verpflichtet werde, über das Empfangene nur in bestimmter Richtung zu verfügen. Eine schiedsrichterliche Funktion komme dem Treuhänder bei Interessenkonflikten nicht zu. Er habe sich gemäß dem Treuhandvertrag zu verhalten. Daraus ergebe sich, dass bei der vom Kläger behaupteten einseitigen fremdnützigen Treuhand die Beklagte ausschließlich zur Wahrung der Interessen ihres Bruders als des Treugebers verpflichtet sei und sich an dessen Weisungen zu halten habe. Aus der vom Kläger behaupteten schuldrechtlichen Beziehung zum Treugeber leite sich kein unmittelbarer Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten ab. Es bestehe zwischen den Streitteilen weder eine vertragliche Beziehung als Rechtstitel für die begehrte Übereignung noch könne sich der Kläger auf einen dinglichen Herausgabeanspruch berufen. Dass der Treugeber seinen Herausgabeanspruch gegenüber der Beklagten an den Kläger abgetreten habe, habe der Kläger nicht behauptet. Grundlage des Klagebegehrens sei vielmehr ausschließlich die behauptete Verpflichtung des Treugebers gegenüber dem Kläger, die Errichtung der Kaufvertragsurkunde und deren Unterfertigung durch die Beklagte zu „organisieren". Es erübrige sich daher eine Prüfung, ob ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Treugeber überhaupt zustande gekommen sei. Die Beklagte sei vielmehr für allfällige Ansprüche des Klägers aus einem allenfalls zwischen dem Kläger und dem Treugeber geschlossenen Kaufvertrag nicht legitimiert.
Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.