Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
I. Nach dem der Entscheidung 1 Ob 15/09a zugrunde liegenden Sachverhalt war zwischen den Parteien vereinbart, dass der Käufer das von ihm eingetauschte Leasingfahrzeug vor Übergabe an die Klägerin von der Leasinggesellschaft ankauft und der Klägerin unbeschränktes Eigentum überträgt, was er vereinbarungswidrig aber nicht tat, weshalb die Klägerin das Fahrzeug selbst von der Leasinggesellschaft erwarb. Durch Zahlung des Auslösebetrags wurde der Fahrzeugkäufer somit von einer Verbindlichkeit befreit, die er aufgrund der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung zu tragen gehabt hätte. In dieser Situation wurde ausgesprochen, dass dann, wenn der beklagte Fahrzeugkäufer die von ihm nach der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung geschuldete Abwicklung mit der Leasinggesellschaft der Klägerin überlassen hat, diese iSd § 1014 ABGB den Ersatz ihres entsprechenden Aufwands verlangen könne. Auch ohne entsprechende Ermächtigung stünde der Klägerin nach § 1042 ABGB der Ersatz jenes Betrags zu, den sie aufgewendet habe, um den beklagten Käufer von Verbindlichkeiten zu befreien.römisch eins. Nach dem der Entscheidung 1 Ob 15/09a zugrunde liegenden Sachverhalt war zwischen den Parteien vereinbart, dass der Käufer das von ihm eingetauschte Leasingfahrzeug vor Übergabe an die Klägerin von der Leasinggesellschaft ankauft und der Klägerin unbeschränktes Eigentum überträgt, was er vereinbarungswidrig aber nicht tat, weshalb die Klägerin das Fahrzeug selbst von der Leasinggesellschaft erwarb. Durch Zahlung des Auslösebetrags wurde der Fahrzeugkäufer somit von einer Verbindlichkeit befreit, die er aufgrund der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung zu tragen gehabt hätte. In dieser Situation wurde ausgesprochen, dass dann, wenn der beklagte Fahrzeugkäufer die von ihm nach der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung geschuldete Abwicklung mit der Leasinggesellschaft der Klägerin überlassen hat, diese iSd Paragraph 1014, ABGB den Ersatz ihres entsprechenden Aufwands verlangen könne. Auch ohne entsprechende Ermächtigung stünde der Klägerin nach Paragraph 1042, ABGB der Ersatz jenes Betrags zu, den sie aufgewendet habe, um den beklagten Käufer von Verbindlichkeiten zu befreien.
Anders als in diesem Fall gelangte das Berufungsgericht in der hier zu entscheidenden Rechtssache gerade nicht zum Ergebnis, dass nach der getroffenen Vereinbarung der Beklagte bei Inanspruchnahme der Barzahlungsvariante die Einlösung seines alten Leasingfahrzeugs schuldet und die Restwertkosten zu tragen hat. Davon, dass den Beklagten die Pflicht zur Eigentumsverschaffung auf seine Kosten getroffen hat, kann dementsprechend nicht ausgegangen werden. Mangels eines vergleichbaren Sachverhalts kann sich die Klägerin somit nicht auf die in der zitierten Entscheidung angeführten Anspruchsgrundlagen und ebenso wenig auf einen Rechtsmangel betreffend die Verschaffung des Eigentumsrechts durch den Beklagten berufen. In diesem Zusammenhang wird daher keine erhebliche Rechtsfrage angesprochen.
II. Einen Bereicherungsanspruch hat die Klägerin in erster Instanz nicht geltend gemacht. Der nun von ihr aus der Annahme eines Dissenses abgeleitete Anspruch auf Rückstellung der von ihr erbrachten Leistung (also auf Rückgabe des Fahrzeugs) war nie Gegenstand des Verfahrens.römisch zwei. Einen Bereicherungsanspruch hat die Klägerin in erster Instanz nicht geltend gemacht. Der nun von ihr aus der Annahme eines Dissenses abgeleitete Anspruch auf Rückstellung der von ihr erbrachten Leistung (also auf Rückgabe des Fahrzeugs) war nie Gegenstand des Verfahrens.
III. Die Frage, ob nach dem objektiven Erklärungswert übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen und demnach Konsens besteht, hängt von der Auslegung der Vertragsgrundlagen, hier des Kaufantrags und der Erklärungen anlässlich des Gesprächs vom 8. 3. 2008, ab. Die Ermittlung des Erklärungsinhalts im Wege der Auslegung stellt eine typische Einzelfallbeurteilung dar (RIS-Justiz RS0042555; RS0044298; RS0042936; RS0042776) und kann daher - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die Vereinbarung der Parteien sei unter den gegebenen Umständen wegen des Fehlens jeglicher Regelung betreffend die Zahlung des Restwerts für das Leasingfahrzeug unvollständig bzw mehrdeutig, sodass - weil die Parteien die Vereinbarung tatsächlich unterschiedlich ausgelegt haben - ein versteckter Dissens anzunehmen sei, ist jedenfalls vertretbar (RIS-Justiz RS0014701; 2 Ob 40/05d), sodass auch die dagegen erhobenen Einwände die Zulässigkeit der Revision nicht begründen können.römisch drei. Die Frage, ob nach dem objektiven Erklärungswert übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen und demnach Konsens besteht, hängt von der Auslegung der Vertragsgrundlagen, hier des Kaufantrags und der Erklärungen anlässlich des Gesprächs vom 8. 3. 2008, ab. Die Ermittlung des Erklärungsinhalts im Wege der Auslegung stellt eine typische Einzelfallbeurteilung dar (RIS-Justiz RS0042555; RS0044298; RS0042936; RS0042776) und kann daher - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die Vereinbarung der Parteien sei unter den gegebenen Umständen wegen des Fehlens jeglicher Regelung betreffend die Zahlung des Restwerts für das Leasingfahrzeug unvollständig bzw mehrdeutig, sodass - weil die Parteien die Vereinbarung tatsächlich unterschiedlich ausgelegt haben - ein versteckter Dissens anzunehmen sei, ist jedenfalls vertretbar (RIS-Justiz RS0014701; 2 Ob 40/05d), sodass auch die dagegen erhobenen Einwände die Zulässigkeit der Revision nicht begründen können.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.