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Entscheidung 8 Ob 159/08b×

Entscheidung 8 Ob 159/08b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob159/08b

Entscheidungsdatum

27.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Ing. Walter P*****, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Oktober 2008, GZ 43 R 664/08b-96, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können die in Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG genannten Mängel - darunter auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG - auch dann noch im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden, wenn sie bereits vom Rekursgericht verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 66, Absatz eins, AußStrG und des Fehlens einer Paragraph 519, ZPO vergleichbaren Bestimmung gibt es keine Grundlage (mehr) für die Annahme einer diesbezüglichen Rechtsmittelbeschränkung (RIS-Justiz RS0121265; zur Verletzung des rechtlichen Gehörs vergleiche 7 Ob 182/07a). Allerdings wurden in Paragraph 66, AußStrG, dessen Aufzählung taxativ zu verstehen ist, nicht alle zuvor als Nichtigkeit geltend zu machenden Verfahrensfehler als Revisionsrekursgründe beibehalten. So ist etwa der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs nunmehr dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut - wie die Nichtigkeitsgründe der Zivilprozessordnung - wirkt; er kann vielmehr nur dann zur Aufhebung führen, wenn er zum Nachteil des Rekurswerbers ausschlagen könnte (RIS-Justiz RS0120213; 6 Ob 165/08w). Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert allerdings bloß, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Das rechtliche Gehör einer Partei ist also auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RIS-Justiz RS0006048). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Umstand, dass die Vernehmung einzelner Zeugen außerhalb derselben erfolgte, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ebensowenig zu begründen, wie der Umstand, dass im erstinstanzlichen Verfahren keine der ZPO entsprechende Erörterung von Urkunden stattgefunden hat, zu denen eine möglicherweise entscheidungsrelevante Stellungnahme hätte abgegeben werden können vergleiche 5 Ob 187/07x [5 Ob 188/07v]). Die einem Nichtigkeitsgrund der ZPO entsprechende „schwerwiegende Verfahrensverletzung" ist daher nicht zu erkennen.

Im Übrigen hat sich das Rekursgericht sehr ausführlich mit den im Rekurs geltend gemachten Verfahrensmängeln erster Instanz auseinandergesetzt, sodass von einem relevanten und gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Mangel des Rekursverfahrens im Sinne der ständigen Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0043086; RS0043144) keine Rede sein kann. Ein vom Rekursgericht verneinter (einfacher) Mangel erster Instanz kann aber im Rekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, da hier die für eine Durchbrechung dieses Grundsatzes verlangten Voraussetzungen aus Gründen des Kindeswohls nicht vorliegen können (RIS-Justiz RS0050037; RS0030748; vergleiche Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 66, Rz 3). Die Beurteilung der Notwendigkeit einer mündlichen Rekursverhandlung lag ebenfalls allein im pflichtgemäßen Ermessen des Rekursgerichts (RIS-Justiz RS0120357). Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jedenfalls individuell zu beurteilen (RIS-Justiz RS0106166; auch RS0087091; zuletzt 8 Ob 19/08i in dieser Rechtssache ua). Der Rechtsmittelwerber zeigt mit seinen Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für „Querulanten" ein Sachwalter bestellt werden könne, weder eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung noch eine sonst vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende unvertretbare Rechtsansicht des Rekursgerichts auf.

Anmerkung

E90010 8Ob159.08b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00159.08B.0127.000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090127_OGH0002_0080OB00159_08B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruches dienlich sei. Rechtliches Gehör …
RS0043086 Rechtssatz 11.02.1959Zivilrecht
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RS0050037 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden.
RS0106166 Rechtssatz 30.07.1996Zivilrecht
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach …
RS0120213 Rechtssatz 20.09.2005Zivilrecht
In § 66 AußStrG 2005 sind die Revisionsrekursgründe nunmehr taxativ aufgezählt. Unter § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG wurden nicht alle bisher als Nichtigkeit geltend zu machenden Verfahrensfehler als Revisionsrekursgründe beibehalten. Der Anfechtungsgrund der Verle …
RS0120357 Rechtssatz 04.11.2005Zivilrecht
Das Rekursgericht muss selbst bei Vorliegen eines (ausdrücklichen) Antrags einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung diese nicht zwingend vornehmen; auch in diesem Fall fällt die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen mündlichen …
RS0121265 Rechtssatz 03.10.2006Zivilrecht
Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel können auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 66 Abs 1 AußStrG und des Fehlens einer § 519 ZPO vergle …