Die Revision ist entgegen diesem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision ist entgegen diesem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.
Die (auch) vom Revisionswerber als erheblich erachtete Frage, ob die in der Revisionsschrift angeführten Bestimmungen der AAV und des ASchG auf einen Tieflader anzuwenden sind, und ob diese Vorschriften Schutznormen iSd § 1311 ABGB darstellen, ist hier nicht zu untersuchen. Da es derzeit technisch nicht möglich ist, die gegenständliche Quetschstelle abzusichern (S 5 des Ersturteils), ist der Beklagten ein Verstoß gegen die angeführten Vorschriften jedenfalls nicht anzulasten; verpflichtet doch nach stRsp nur die schuldhafte Übertretung einer Schutznorm zum zum Schadenersatz (Harrer in Schwimann ABGB VII2 Rz 28 zu § 1311 ABGB). Demgemäß muss auf die zu Punkt 1. der Revision angestellten Überlegungen schon mangels Präjudizialität nicht weiter eingegangen werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 508a ZPO; 7 Ob 78/00x uva).Die (auch) vom Revisionswerber als erheblich erachtete Frage, ob die in der Revisionsschrift angeführten Bestimmungen der AAV und des ASchG auf einen Tieflader anzuwenden sind, und ob diese Vorschriften Schutznormen iSd Paragraph 1311, ABGB darstellen, ist hier nicht zu untersuchen. Da es derzeit technisch nicht möglich ist, die gegenständliche Quetschstelle abzusichern (S 5 des Ersturteils), ist der Beklagten ein Verstoß gegen die angeführten Vorschriften jedenfalls nicht anzulasten; verpflichtet doch nach stRsp nur die schuldhafte Übertretung einer Schutznorm zum zum Schadenersatz (Harrer in Schwimann ABGB VII2 Rz 28 zu Paragraph 1311, ABGB). Demgemäß muss auf die zu Punkt 1. der Revision angestellten Überlegungen schon mangels Präjudizialität nicht weiter eingegangen werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 508 a, ZPO; 7 Ob 78/00x uva).
Soweit sich der Kläger aber weiterihn auf das PHG stützt, ist im Revisionsverfahren nur mehr zu prüfen, ob ein Fehler des Produkts gemäß § 5 Abs 1 Z 1 PHG, also auf Grund seiner Darbietung, gegeben ist; zieht die Revision doch - zu Recht - nicht in Zweifel, dass hier weder ein Konstruktions- noch ein Produktionsfehler vorliegt.Soweit sich der Kläger aber weiterihn auf das PHG stützt, ist im Revisionsverfahren nur mehr zu prüfen, ob ein Fehler des Produkts gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, PHG, also auf Grund seiner Darbietung, gegeben ist; zieht die Revision doch - zu Recht - nicht in Zweifel, dass hier weder ein Konstruktions- noch ein Produktionsfehler vorliegt.
Bei einem Instruktionsfehler - nur ein solcher kommt hier in Betracht - macht die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft. Zu den Instruktionspflichten des Herstellers gehört es auch, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen, ja ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen. Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produkts besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches ist nach stRsp nur dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muss, dass sein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind (1 Ob 323/98a mzwN; zuletzt: 1 Ob 62/00z).
Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers. Was im Erfahrungswissen eines solchen (potentiellen) Abnehmers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (1 Ob 62/00z mwN).
Die Vorinstanzen haben einen Instruktionsfehler verneint, weil sie nach den Umständen des Einzelfalles in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen sind, dass die Beklagte mit einer Montage der Holzauflage nicht rechnen musste und darauf vertrauen durfte, dass die Dienstnehmer der Käuferin im Umgang mit dem Tieflader vertraut seien. Bei einem Benutzer eines Tiefladers könne nämlich als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass eine Quetschgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.
Mit dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls nicht eklatant abgewichen (vgl 6 Ob 535/94, wo eine fehlende Montageanleitung als nicht haftungsbegründend angesehen wurde, weil der Hersteller darauf vertrauen durfte, das Gerät werde durch einen Fachmann montiert; bzw 1 Ob 323/98a, wo der Oberste Gerichtshof die vorinstanzliche Auffassung, der Transportbetonlieferant habe annehmen dürfen, dass der Besteller über bautechnische Fachkenntnisse verfüge und daher auch mit den spezifischen Produktgefahren von Beton vertraut sei, gebilligt hat, indem er die diese Ansicht bekämpfende außerordentliche Revision zurückwies [zitiert in 1 Ob 62/00z]).Mit dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls nicht eklatant abgewichen vergleiche 6 Ob 535/94, wo eine fehlende Montageanleitung als nicht haftungsbegründend angesehen wurde, weil der Hersteller darauf vertrauen durfte, das Gerät werde durch einen Fachmann montiert; bzw 1 Ob 323/98a, wo der Oberste Gerichtshof die vorinstanzliche Auffassung, der Transportbetonlieferant habe annehmen dürfen, dass der Besteller über bautechnische Fachkenntnisse verfüge und daher auch mit den spezifischen Produktgefahren von Beton vertraut sei, gebilligt hat, indem er die diese Ansicht bekämpfende außerordentliche Revision zurückwies [zitiert in 1 Ob 62/00z]).
Derartige Einzelfallentscheidungen (vgl RIS-Justiz RS0107605) sind durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (EvBl 1993/59; RIS-Justiz RS0029874 und RS0044088). Da eine derartige offenkundige Fehlbeurteilung hier jedoch nicht zu erkennen ist, war die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen (2 Ob 207/99a; 9 Ob 76/99p ua).Derartige Einzelfallentscheidungen vergleiche RIS-Justiz RS0107605) sind durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (EvBl 1993/59; RIS-Justiz RS0029874 und RS0044088). Da eine derartige offenkundige Fehlbeurteilung hier jedoch nicht zu erkennen ist, war die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen (2 Ob 207/99a; 9 Ob 76/99p ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.