Aus den Entscheidungsgründen:
Die Ansicht der Vorinstanzen, daß für die Beurteilung der aus einer unerlaubten Handlung entspringenden Schuldverhältnisse wie auch für die aus einer Haftpflicht abgeleiteten Ersatzansprüche grundsätzlich das Recht des Tatortes maßgebend ist, entspricht der Lehre und Rechtsprechung (EvBl. 1973/03; EvBl. 1973/260 und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung; 8 Ob 250/73 u. a.). Der OGH hat bei Schadenersatzansprüchen aus unerlaubten Handlungen in ständiger Rechtsprechung das Deliktsstatut angewendet, ohne Rücksicht darauf, ob sich im Einzelfall das Tatortrecht für den Geschädigten oder für den Schädiger günstiger auswirkte (vgl. zuletzt die Entscheidung vom 7. Feber 1974; 2 Ob 4/74, RZ 1974/43 82; EvBl. 1974/180; ZVR 1975/59, der ein im Hinblick auf das Tatortrecht abgewiesener Schmerzengeldanspruch eines bei einem Verkehrsunfall in Ungarn verletzten Inländers gegen einen anderen Inländer zugrunde lag). Was die der Rechtsprechung in diesem Belang zu Gebote stehenden Möglichkeiten anlangt, darf - wie bereits in der vorerwähnten Entscheidung dargelegt wurde - folgendes nicht übersehen werden: Es ist nicht etwa so, daß im Inland noch nie eine gesetzliche Regelung in diesem Belang bestanden hätte. Es ist auf die Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Rechtsgebietes vom 7. Dezember 1942, RGBl. I 706, zu verweisen, die besagte, daß deutsches Recht anzuwenden ist, wenn ein deutscher Staatsangehöriger einen anderen im Ausland geschädigt hat, eine Regelung, die noch heute in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht ist (vgl. BGH 34, 222; Palandt, BGB 3 1934). In Österreich hat aber der Gesetzgeber diese Verordnung ausdrücklich aufgehoben (BGBl. 128/1952 § 1 Z. 48) und, ungeachtet der Bedenken, die in der Literatur gegen die Unterstellung selbst derartiger extremer Fälle, wie sie die einem Inländer durch einen anderen Inländer im Ausland zugefügten Schäden darstellen, unter das Tatortrecht erhoben wurden, keine andere Regelung an deren Stelle gesetzt. Mit diesem Verhalten des Gesetzgebers könnte eine weitere Anwendung des inländischen Rechtes in solchen Fällen, so als ob die genannte Verordnung aufrechtgeblieben oder durch eine gleichartige Bestimmung ersetzt worden wäre, nicht ohne weiteres in Einklang gebracht werden. Falls eine Lockerung der selbst für solche Fälle keine Ausnahme gestattenden Anwendung der lex loci delicti commissi unter bestimmten Voraussetzungen als unerläßlich angesehen werden sollte, wäre der nächste Schritt vom Gesetzgeber zu erwarten, zumal besonders im Hinblick auf die Zunahme des internationalen Reiseverkehrs eine möglichste Vereinheitlichung der anzuwendenden Bestimmungen wünschenswert wäre. Im vorliegenden Fall kann die Anwendung des Deliktsstatuts umso weniger Bedenken begegnen, als von einem Überwiegen der Anknüpfungspunkte an ein anderes Recht im Hinblick darauf, daß es sich um den Ersatzanspruch einer jugoslawischen Staatsangehörigen gegen den österreichischen Halter des Unfallsfahrzeuges aus einem von einem jugoslawischen Lenker in der CSSR verschuldeten Unfall handelt, von vornherein nicht gesprochen werden kann. Entgegen den Revisionsausführungen führt jedoch die Anwendung dieses Rechtes nicht zu dem von den Beklagten in ihrem Rechtsmittel angestrebten Ergebnis.Die Ansicht der Vorinstanzen, daß für die Beurteilung der aus einer unerlaubten Handlung entspringenden Schuldverhältnisse wie auch für die aus einer Haftpflicht abgeleiteten Ersatzansprüche grundsätzlich das Recht des Tatortes maßgebend ist, entspricht der Lehre und Rechtsprechung (EvBl. 1973/03; EvBl. 1973/260 und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung; 8 Ob 250/73 u. a.). Der OGH hat bei Schadenersatzansprüchen aus unerlaubten Handlungen in ständiger Rechtsprechung das Deliktsstatut angewendet, ohne Rücksicht darauf, ob sich im Einzelfall das Tatortrecht für den Geschädigten oder für den Schädiger günstiger auswirkte vergleiche zuletzt die Entscheidung vom 7. Feber 1974; 2 Ob 4/74, RZ 1974/43 82; EvBl. 1974/180; ZVR 1975/59, der ein im Hinblick auf das Tatortrecht abgewiesener Schmerzengeldanspruch eines bei einem Verkehrsunfall in Ungarn verletzten Inländers gegen einen anderen Inländer zugrunde lag). Was die der Rechtsprechung in diesem Belang zu Gebote stehenden Möglichkeiten anlangt, darf - wie bereits in der vorerwähnten Entscheidung dargelegt wurde - folgendes nicht übersehen werden: Es ist nicht etwa so, daß im Inland noch nie eine gesetzliche Regelung in diesem Belang bestanden hätte. Es ist auf die Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Rechtsgebietes vom 7. Dezember 1942, RGBl. römisch eins 706, zu verweisen, die besagte, daß deutsches Recht anzuwenden ist, wenn ein deutscher Staatsangehöriger einen anderen im Ausland geschädigt hat, eine Regelung, die noch heute in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht ist vergleiche BGH 34, 222; Palandt, BGB 3 1934). In Österreich hat aber der Gesetzgeber diese Verordnung ausdrücklich aufgehoben Bundesgesetzblatt 128 aus 1952, Paragraph eins, Ziffer 48,) und, ungeachtet der Bedenken, die in der Literatur gegen die Unterstellung selbst derartiger extremer Fälle, wie sie die einem Inländer durch einen anderen Inländer im Ausland zugefügten Schäden darstellen, unter das Tatortrecht erhoben wurden, keine andere Regelung an deren Stelle gesetzt. Mit diesem Verhalten des Gesetzgebers könnte eine weitere Anwendung des inländischen Rechtes in solchen Fällen, so als ob die genannte Verordnung aufrechtgeblieben oder durch eine gleichartige Bestimmung ersetzt worden wäre, nicht ohne weiteres in Einklang gebracht werden. Falls eine Lockerung der selbst für solche Fälle keine Ausnahme gestattenden Anwendung der lex loci delicti commissi unter bestimmten Voraussetzungen als unerläßlich angesehen werden sollte, wäre der nächste Schritt vom Gesetzgeber zu erwarten, zumal besonders im Hinblick auf die Zunahme des internationalen Reiseverkehrs eine möglichste Vereinheitlichung der anzuwendenden Bestimmungen wünschenswert wäre. Im vorliegenden Fall kann die Anwendung des Deliktsstatuts umso weniger Bedenken begegnen, als von einem Überwiegen der Anknüpfungspunkte an ein anderes Recht im Hinblick darauf, daß es sich um den Ersatzanspruch einer jugoslawischen Staatsangehörigen gegen den österreichischen Halter des Unfallsfahrzeuges aus einem von einem jugoslawischen Lenker in der CSSR verschuldeten Unfall handelt, von vornherein nicht gesprochen werden kann. Entgegen den Revisionsausführungen führt jedoch die Anwendung dieses Rechtes nicht zu dem von den Beklagten in ihrem Rechtsmittel angestrebten Ergebnis.
Die Beklagten haben die Halterhaftung des Zweitbeklagten für die Unfallsschäden der Klägerin nach den §§ 427 bis 431 des BGB der CSSR zugestanden. Sie vertreten jedoch die Auffassung, daß mangels einer im tschechoslowakischen Recht enthaltenen Bestimmung die Erstbeklagte als Haftpflichtversicherer des Zweitbeklagten nicht direkt von der Klägerin mit Klage belangt werden könne, weshalb dieser die Passivlegitimation mangle. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Ungeachtet der grundsätzlichen Unterstellung derartiger Schadensfälle unter das Tatortrecht wurde doch dort, wo eine Verwirklichung des nach dem Tatortrecht gegebenen Anspruches eine Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse des nicht im Bereich des Tatortrechtes lebenden Geschädigten unbedingt erforderte, eine solche Bedachtnahme auf die Verhältnisse am Aufenthaltsort als zulässig angesehen. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Ermittlung der Höhe des Entganges und der allfällige Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während der Arbeitsunfähigkeit, aber auch die Frage der Deckung des zu ersetzenden Schadens durch die Versicherung (vgl. u. a. ZVR 1971/222, = SZ 43/70). Ähnliches muß auch hinsichtlich der Bestimmung des § 63 KFG gelten, soweit sie dem Geschädigten das Recht gewährt, im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages seinen Schadenersatzanspruch unmittelbar auch gegen den inländischen Versicherer als Gesamtschuldner mit dem ersatzpflichtigen Versicherten geltend zu machen, auch wenn es im Tatortrecht an einer gleichlautenden Bestimmung fehlen sollte. Es wäre auch wenig sinnvoll, diese Bestimmung nicht unmittelbar anwenden zu wollen, wenn der Geschädigte, der seinen Anspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten im Inland geltend macht, doch auf alle Fälle, wenn auch erst auf dem Umweg über die Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruches des Versicherten gegen den inländischen Versicherer, auch gegen letzteren vorgehen könnte.Die Beklagten haben die Halterhaftung des Zweitbeklagten für die Unfallsschäden der Klägerin nach den Paragraphen 427 bis 431 des BGB der CSSR zugestanden. Sie vertreten jedoch die Auffassung, daß mangels einer im tschechoslowakischen Recht enthaltenen Bestimmung die Erstbeklagte als Haftpflichtversicherer des Zweitbeklagten nicht direkt von der Klägerin mit Klage belangt werden könne, weshalb dieser die Passivlegitimation mangle. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Ungeachtet der grundsätzlichen Unterstellung derartiger Schadensfälle unter das Tatortrecht wurde doch dort, wo eine Verwirklichung des nach dem Tatortrecht gegebenen Anspruches eine Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse des nicht im Bereich des Tatortrechtes lebenden Geschädigten unbedingt erforderte, eine solche Bedachtnahme auf die Verhältnisse am Aufenthaltsort als zulässig angesehen. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Ermittlung der Höhe des Entganges und der allfällige Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während der Arbeitsunfähigkeit, aber auch die Frage der Deckung des zu ersetzenden Schadens durch die Versicherung vergleiche u. a. ZVR 1971/222, = SZ 43/70). Ähnliches muß auch hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 63, KFG gelten, soweit sie dem Geschädigten das Recht gewährt, im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages seinen Schadenersatzanspruch unmittelbar auch gegen den inländischen Versicherer als Gesamtschuldner mit dem ersatzpflichtigen Versicherten geltend zu machen, auch wenn es im Tatortrecht an einer gleichlautenden Bestimmung fehlen sollte. Es wäre auch wenig sinnvoll, diese Bestimmung nicht unmittelbar anwenden zu wollen, wenn der Geschädigte, der seinen Anspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten im Inland geltend macht, doch auf alle Fälle, wenn auch erst auf dem Umweg über die Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruches des Versicherten gegen den inländischen Versicherer, auch gegen letzteren vorgehen könnte.
Entgegen den Revisionsausführungen muß dem Geschädigten auch das Recht zugebilligt werden, gegen die Haftpflichtigen eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO zu erheben, auch wenn es sich dabei nicht um eine reine Verfahrensvorschrift, sondern um eine Klage handelt, die an bestimmte materiellrechtliche Voraussetzungen geknüpft ist. Die Erwirkung eines Feststellungsurteils hängt eng mit der Durchsetzung des nach dem materiellen Recht, also bei Haftung für deliktische Schäden nach dem Tatortrecht, gebührenden Anspruches zusammen. Es soll insbesondere auch vor einer Wiederaufrollung der Beweis- und Verschuldensfrage im Falle einer späteren Geltendmachung von künftigen Unfallsschäden bewahren. Es steht dies mit der grundsätzlichen Anwendung des Tatortrechtes nicht im Widerspruch, weil ja auch die Wirkung des Feststellungsurteiles in einem künftigen Prozeß vor dem österreichischen Gericht auf die nach dem Tatortrecht gebührenden materiellen Ansprüche beschränkt ist.Entgegen den Revisionsausführungen muß dem Geschädigten auch das Recht zugebilligt werden, gegen die Haftpflichtigen eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO zu erheben, auch wenn es sich dabei nicht um eine reine Verfahrensvorschrift, sondern um eine Klage handelt, die an bestimmte materiellrechtliche Voraussetzungen geknüpft ist. Die Erwirkung eines Feststellungsurteils hängt eng mit der Durchsetzung des nach dem materiellen Recht, also bei Haftung für deliktische Schäden nach dem Tatortrecht, gebührenden Anspruches zusammen. Es soll insbesondere auch vor einer Wiederaufrollung der Beweis- und Verschuldensfrage im Falle einer späteren Geltendmachung von künftigen Unfallsschäden bewahren. Es steht dies mit der grundsätzlichen Anwendung des Tatortrechtes nicht im Widerspruch, weil ja auch die Wirkung des Feststellungsurteiles in einem künftigen Prozeß vor dem österreichischen Gericht auf die nach dem Tatortrecht gebührenden materiellen Ansprüche beschränkt ist.
Was die einzelnen Ansprüche der Klägerin anlangt, so bekämpfen die Beklagten zunächst den Zuspruch von 3000 S für Kosten einer Pflegeperson mit der Begründung, daß nach dem Recht der CSSR ein derartiger Anspruch nicht bestehe. Dem ist zu erwidern, daß nach § 449 des BGB der CSSR dem Verletzten im Falle einer Gesundheitsschädigung auch die Heilungskosten zu ersetzen sind. Bedenkt man, daß die Klägerin nach den Feststellungen durch die Verletzungsfolgen zeitweise nicht nur völlig arbeitsunfähig, sondern auch in ihren täglichen Verrichtungen derart behindert war, daß sie einer Hilfsperson bedurfte, um - wie dies das Erstgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen drastisch ausdrückte - nicht zu verkommen, so hat das Berufungsgericht die an die Pflegeperson entrichteten Kosten zutreffend als Heilungskosten beurteilt, zumal diese Pflegeleistungen zum Heilungserfolg beigetragen bzw. diesen überhaupt erst ermöglicht haben.Was die einzelnen Ansprüche der Klägerin anlangt, so bekämpfen die Beklagten zunächst den Zuspruch von 3000 S für Kosten einer Pflegeperson mit der Begründung, daß nach dem Recht der CSSR ein derartiger Anspruch nicht bestehe. Dem ist zu erwidern, daß nach Paragraph 449, des BGB der CSSR dem Verletzten im Falle einer Gesundheitsschädigung auch die Heilungskosten zu ersetzen sind. Bedenkt man, daß die Klägerin nach den Feststellungen durch die Verletzungsfolgen zeitweise nicht nur völlig arbeitsunfähig, sondern auch in ihren täglichen Verrichtungen derart behindert war, daß sie einer Hilfsperson bedurfte, um - wie dies das Erstgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen drastisch ausdrückte - nicht zu verkommen, so hat das Berufungsgericht die an die Pflegeperson entrichteten Kosten zutreffend als Heilungskosten beurteilt, zumal diese Pflegeleistungen zum Heilungserfolg beigetragen bzw. diesen überhaupt erst ermöglicht haben.
Den Zuspruch für Verdienstentgang (§ 447 BGB der CSSR) bekämpfen die Beklagten insoweit, als sie nicht den zuerkannten Betrag von 20.173 S, sondern lediglich einen solchen von 18.502.92 S für gerechtfertigt halten. Wenn die Revisionswerber in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht vorwerfen, es habe keine Gründe angeführt, warum es den nach Ansicht der Revision aktenwidrigen Feststellungen des Erstgerichtes gefolgt sei, so übersehen sie, daß sie in ihrer Berufung den Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nicht geltend gemacht haben, so daß das Berufungsgericht gar nicht in die Lage kam, sich damit auseinanderzusetzen. Die Unterlassung der Bekämpfung einer Feststellung des Ersturteils als aktenwidrig in der Berufung kann aber in der Revision nicht nachgetragen werden. Des weiteren meinen die Revisionswerber, der Verdienstentgang sei so zu ermitteln, daß der Klägerin lediglich ein Drittel des von ihr nach dem Unfall schließlich erzielten wöchentlichen Lohnes von 332 S zuerkannt werden dürfe. Damit setzen sich die Beklagten, wie schon das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, über die Feststellung hinweg, daß der Klägerin wegen der Unfallsfolgen im zweiten Halbjahr 1971 nur eine Halbtagsbeschäftigung zumutbar war. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen den Verdienstentgang der Klägerin nicht so ermittelt, daß sie einen bestimmten Prozentsatz des von ihr nach dem Unfall erzielten Einkommens als Verdienstentgang werteten, sondern in der Weise, daß sie das von der Klägerin ohne den Unfall erzielbare Einkommen mit dem von ihr nach dem Unfall erzielten geringeren Einkommen verglichen haben. Die Frage, ob hiebei die Bestimmung des § 273 ZPO heranzuziehen war, ist eine Verfahrensfrage, die ungerügt blieb. Das Ergebnis dieser unter Heranziehung des § 273 ZPO erfolgten Ausmittlung ist voll zu billigen.Den Zuspruch für Verdienstentgang (Paragraph 447, BGB der CSSR) bekämpfen die Beklagten insoweit, als sie nicht den zuerkannten Betrag von 20.173 S, sondern lediglich einen solchen von 18.502.92 S für gerechtfertigt halten. Wenn die Revisionswerber in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht vorwerfen, es habe keine Gründe angeführt, warum es den nach Ansicht der Revision aktenwidrigen Feststellungen des Erstgerichtes gefolgt sei, so übersehen sie, daß sie in ihrer Berufung den Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nicht geltend gemacht haben, so daß das Berufungsgericht gar nicht in die Lage kam, sich damit auseinanderzusetzen. Die Unterlassung der Bekämpfung einer Feststellung des Ersturteils als aktenwidrig in der Berufung kann aber in der Revision nicht nachgetragen werden. Des weiteren meinen die Revisionswerber, der Verdienstentgang sei so zu ermitteln, daß der Klägerin lediglich ein Drittel des von ihr nach dem Unfall schließlich erzielten wöchentlichen Lohnes von 332 S zuerkannt werden dürfe. Damit setzen sich die Beklagten, wie schon das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, über die Feststellung hinweg, daß der Klägerin wegen der Unfallsfolgen im zweiten Halbjahr 1971 nur eine Halbtagsbeschäftigung zumutbar war. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen den Verdienstentgang der Klägerin nicht so ermittelt, daß sie einen bestimmten Prozentsatz des von ihr nach dem Unfall erzielten Einkommens als Verdienstentgang werteten, sondern in der Weise, daß sie das von der Klägerin ohne den Unfall erzielbare Einkommen mit dem von ihr nach dem Unfall erzielten geringeren Einkommen verglichen haben. Die Frage, ob hiebei die Bestimmung des Paragraph 273, ZPO heranzuziehen war, ist eine Verfahrensfrage, die ungerügt blieb. Das Ergebnis dieser unter Heranziehung des Paragraph 273, ZPO erfolgten Ausmittlung ist voll zu billigen.
Zu dem angesprochenen Schmerzengeld und der begehrten Entschädigung für Verunstaltung ist zunächst festzuhalten, daß der Gläubiger vom Schuldner - von den hier nicht in Betracht kommenden, echten Valutaforderungen abgesehen - vor dem österreichischen Gericht die Verurteilung zur Zahlung in Schillingen verlangen kann. Die Klägerin war daher jedenfalls nach Eintritt der Fälligkeit ihrer Schadenersatzforderung berechtigt, den angestrebten Geldersatz in österreichischer Währung anzusprechen (Klang[2] VI, 124; SZ 6/225, 24/305, 26/310, 26/117; 2 Ob 179/73; 8 Ob 27/73 u. a.). Auf die Revisionsausführungen, denen zufolge die Beklagten in der Lage wären, sich Kcs billiger zu verschaffen, erübrigt es sich daher einzugehen. Die Beklagten können der Klägerin den Ersatz in dieser Währung nicht aufdrängen. Im Hinblick auf das zur Beurteilung dieser Ansprüche anzuwendende tschechoslowakische Recht ist allerdings der Ersatzbetrag in Schillingen auf der Grundlage der ausländischen Währung zu ermitteln, deren Beträge somit Verrechnungsgrundlage bilden. Als solche haben die Vorinstanzen insgesamt 22.000 Kcs ermittelt, von welchem Betrag auf rein körperliche Schmerzen 10.000 Kcs und auf Entschädigung für Erschwerung der gesellschaftlichen Geltung ein Betrag von 12.000 Kcs entfallen. Demgegenüber erachten die Revisionswerber lediglich einen Kcs-Betrag von 15.000 als angemessen, und zwar - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - 10.000 Kcs für rein körperliche Schmerzen, aber lediglich 5000 Kcs für Erschwerung der gesellschaftlichen Geltung.Zu dem angesprochenen Schmerzengeld und der begehrten Entschädigung für Verunstaltung ist zunächst festzuhalten, daß der Gläubiger vom Schuldner - von den hier nicht in Betracht kommenden, echten Valutaforderungen abgesehen - vor dem österreichischen Gericht die Verurteilung zur Zahlung in Schillingen verlangen kann. Die Klägerin war daher jedenfalls nach Eintritt der Fälligkeit ihrer Schadenersatzforderung berechtigt, den angestrebten Geldersatz in österreichischer Währung anzusprechen (Klang[2] römisch sechs, 124; SZ 6/225, 24/305, 26/310, 26/117; 2 Ob 179/73; 8 Ob 27/73 u. a.). Auf die Revisionsausführungen, denen zufolge die Beklagten in der Lage wären, sich Kcs billiger zu verschaffen, erübrigt es sich daher einzugehen. Die Beklagten können der Klägerin den Ersatz in dieser Währung nicht aufdrängen. Im Hinblick auf das zur Beurteilung dieser Ansprüche anzuwendende tschechoslowakische Recht ist allerdings der Ersatzbetrag in Schillingen auf der Grundlage der ausländischen Währung zu ermitteln, deren Beträge somit Verrechnungsgrundlage bilden. Als solche haben die Vorinstanzen insgesamt 22.000 Kcs ermittelt, von welchem Betrag auf rein körperliche Schmerzen 10.000 Kcs und auf Entschädigung für Erschwerung der gesellschaftlichen Geltung ein Betrag von 12.000 Kcs entfallen. Demgegenüber erachten die Revisionswerber lediglich einen Kcs-Betrag von 15.000 als angemessen, und zwar - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - 10.000 Kcs für rein körperliche Schmerzen, aber lediglich 5000 Kcs für Erschwerung der gesellschaftlichen Geltung.
Nach § 444 des BGB der CSSR im Zusammenhalt mit § 1 der Kundmachung 32/165 sind Schmerzen und die Erschwerung der gesellschaftlichen Geltung mit einem Pauschalbetrag auf einmal zu entschädigen, der nach § 7 Abs. 2 der zitierten Kundmachung den Gesamtbetrag von 40.000 Kcs nicht übersteigen darf. Nach § 4 der zitierten Kundmachung wird die Erschwerung der gesellschaftlichen Geltung dann entschädigt, wenn die Gesundheitsstörung ungünstige Folgen auf die Lebenshandlungen des Geschädigten bei Befriedigung seiner Lebens- und gesellschaftlichen Bedürfnisse oder bei der Erfüllung seiner gesellschaftlichen Aufgaben hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht die durch den festgestellten watschelnden Gang und die Gesichtsnarbe hervorgerufenen nachteiligen Veränderungen der äußeren Erscheinung der Klägerin als Verunstaltung gewertet, die ungünstige Folgen auf die Lebenshaltung der Geschädigten hat. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht insbesondere den Umstand, daß die Klägerin durch eineinhalb Jahre gänzlich, und ein weiteres halbes Jahr zu 50% arbeitsunfähig war, sowie daß eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit von ca. 35% verblieben ist, als schwerwiegende Folge im Sinne des § 4 Abs. 1 der zitierten Kundmachung beurteilt. Bedenkt man, daß der im § 7 Abs. 2 der zitierten Kundmachung festgesetzte Höchstbetrag von 40.000 Kcs in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 7 Abs. 3 derselben vom Gericht angemessen erhöht werden kann, und berücksichtigt man, daß der von den Vorinstanzen ausgemittelte Pauschalbetrag nur etwas mehr als die Hälfte des im § 7 Abs. 2 normierten Höchstbetrages ausmacht, dann kann angesichts der vielfachen und schweren Verletzungen der Klägerin und deren gravierenden Folgen in der von den Vorinstanzen vorgenommenen Bemessung ein zu Lasten der Beklagten unterlaufener Rechtsirrtum nicht erblickt werden.Nach Paragraph 444, des BGB der CSSR im Zusammenhalt mit Paragraph eins, der Kundmachung 32/165 sind Schmerzen und die Erschwerung der gesellschaftlichen Geltung mit einem Pauschalbetrag auf einmal zu entschädigen, der nach Paragraph 7, Absatz 2, der zitierten Kundmachung den Gesamtbetrag von 40.000 Kcs nicht übersteigen darf. Nach Paragraph 4, der zitierten Kundmachung wird die Erschwerung der gesellschaftlichen Geltung dann entschädigt, wenn die Gesundheitsstörung ungünstige Folgen auf die Lebenshandlungen des Geschädigten bei Befriedigung seiner Lebens- und gesellschaftlichen Bedürfnisse oder bei der Erfüllung seiner gesellschaftlichen Aufgaben hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht die durch den festgestellten watschelnden Gang und die Gesichtsnarbe hervorgerufenen nachteiligen Veränderungen der äußeren Erscheinung der Klägerin als Verunstaltung gewertet, die ungünstige Folgen auf die Lebenshaltung der Geschädigten hat. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht insbesondere den Umstand, daß die Klägerin durch eineinhalb Jahre gänzlich, und ein weiteres halbes Jahr zu 50% arbeitsunfähig war, sowie daß eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit von ca. 35% verblieben ist, als schwerwiegende Folge im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, der zitierten Kundmachung beurteilt. Bedenkt man, daß der im Paragraph 7, Absatz 2, der zitierten Kundmachung festgesetzte Höchstbetrag von 40.000 Kcs in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 7, Absatz 3, derselben vom Gericht angemessen erhöht werden kann, und berücksichtigt man, daß der von den Vorinstanzen ausgemittelte Pauschalbetrag nur etwas mehr als die Hälfte des im Paragraph 7, Absatz 2, normierten Höchstbetrages ausmacht, dann kann angesichts der vielfachen und schweren Verletzungen der Klägerin und deren gravierenden Folgen in der von den Vorinstanzen vorgenommenen Bemessung ein zu Lasten der Beklagten unterlaufener Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Auch die von den Vorinstanzen vorgenommene Umrechnung dieser Kcs-Beträge in Schillinge ist schon aus folgenden Erwägungen zu billigen; Da infolge des anzuwendenden tschechoslowakischen Rechtes bei der Ausmittlung der Ersatzbeträge die in Kcs normierten Höchstbeträge zu berücksichtigen sind, muß bei der Beurteilung, wie sich diese Höchstbeträge auf die Schillingforderung auswirken, gleichfalls vom tschechoslowakischen Recht, somit vom amtlichen tschechoslowakischen Kurs ausgegangen werden, mit dem derartige Schmerzengeldbeträge verrechnet werden, welchen Kurs die Vorinstanzen der widerspruchsfreien Auskunft der Oesterreichischen Nationalbank entnommen haben. Die gleichen Grundsätze haben aber auch für die Ermittlung des dem als angemessen ausgemittelten Schmerzengeldbetrag in Kcs entsprechenden Schillingbetrages zu gelten, weil bei einer anderen Umrechnungsmethode der Bezug auf den von der tschechischen Rechtsordnung normierten Höchstbetrag verändert würde. Für die von der Revision angestrebte Heranziehung eines anderen Umrechnungskurses, etwa nach der Kaufkraft oder nach den für den Schädiger günstigeren Touristenkursen, fehlt jede Grundlage. Die dargestellte Ermittlung der zuerkannten Beträge verstößt auch keineswegs gegen den ordre public. Schutzobjekt desselben ist die inländische Rechtsordnung als solche und nicht der Inländer in seiner individuellen Rechtssphäre. Die Ausführungen der Revision über eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin und damit über eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beklagten sind unzutreffend. Von einer solchen kann schon deshalb keine Rede sein, da der Klägerin bei Anwendung des österreichischen Rechtes nach den §§ 1325 und 1326 ABGB wesentlich höhere Beträge zustunden, als ihr infolge der Anwendung des tschechoslowakischen Rechtes zuerkannt wurden.Auch die von den Vorinstanzen vorgenommene Umrechnung dieser Kcs-Beträge in Schillinge ist schon aus folgenden Erwägungen zu billigen; Da infolge des anzuwendenden tschechoslowakischen Rechtes bei der Ausmittlung der Ersatzbeträge die in Kcs normierten Höchstbeträge zu berücksichtigen sind, muß bei der Beurteilung, wie sich diese Höchstbeträge auf die Schillingforderung auswirken, gleichfalls vom tschechoslowakischen Recht, somit vom amtlichen tschechoslowakischen Kurs ausgegangen werden, mit dem derartige Schmerzengeldbeträge verrechnet werden, welchen Kurs die Vorinstanzen der widerspruchsfreien Auskunft der Oesterreichischen Nationalbank entnommen haben. Die gleichen Grundsätze haben aber auch für die Ermittlung des dem als angemessen ausgemittelten Schmerzengeldbetrag in Kcs entsprechenden Schillingbetrages zu gelten, weil bei einer anderen Umrechnungsmethode der Bezug auf den von der tschechischen Rechtsordnung normierten Höchstbetrag verändert würde. Für die von der Revision angestrebte Heranziehung eines anderen Umrechnungskurses, etwa nach der Kaufkraft oder nach den für den Schädiger günstigeren Touristenkursen, fehlt jede Grundlage. Die dargestellte Ermittlung der zuerkannten Beträge verstößt auch keineswegs gegen den ordre public. Schutzobjekt desselben ist die inländische Rechtsordnung als solche und nicht der Inländer in seiner individuellen Rechtssphäre. Die Ausführungen der Revision über eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin und damit über eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beklagten sind unzutreffend. Von einer solchen kann schon deshalb keine Rede sein, da der Klägerin bei Anwendung des österreichischen Rechtes nach den Paragraphen 1325 und 1326 ABGB wesentlich höhere Beträge zustunden, als ihr infolge der Anwendung des tschechoslowakischen Rechtes zuerkannt wurden.
Abschließend sei noch bemerkt, daß die Klägerin im Hinblick auf ihren, nach den Feststellungen jedenfalls länger als 3 Monate währenden Aufenthalt im Inland als Deviseninländerin zu beurteilen ist, so daß auch die Bestimmungen des österreichischen Devisenrechtes dem Zuspruch nicht entgegenstehen.
Die weiteren Zusprüche des Leistungsurteils werden von der Revision nicht bekämpft.