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Entscheidung 8 Ob 2140/96f×

Entscheidung 8 Ob 2140/96f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob2140/96f

Entscheidungsdatum

29.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton G*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Wolfram Themmer ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Gerhard K*****, 2. Johann R*****, 3. Eva K*****, 4. Gertraude H*****, alle vertreten durch Dr.Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Duldung und Feststellung sowie Zahlung von 20.000 S, infolge außerordentlicher Revision des Klägers und des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6.Februar 1996, GZ 41 R 1162/95a-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen des Klägers und des Zweitbeklagten werden gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur außerordentlichen Revision des Klägers:

Ist strittig, ob ein Mietvertrag besteht, oder ist der Inhalt und Umfang der Rechte des Bestandnehmers strittig, muß die Klage gegen sämtliche Miteigentümer der vermieteten Liegenschaft bzw Vertragspartner gerichtet werden (MietSlg 6802 [45]; 23.636; 24.560; EvBl 1989/40; RZ 1989/97 ua). Die Verbindung mehrerer Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung im Sinne des Paragraph 187, ZPO begründet keine Streitgenossenschaft (ImmZ 1978, 171; SZ 51/4).

2. Zur außerordentlichen Revision des Zweitbeklagten:

Die außerordentliche Revision richtet sich erkennbar im Sinne einer Auslegung des Revisionsantrages "in Stattgebung unserer Revision das zweitinstanzliche Urteil im Punkt 2a im aufgezeigten Sinne abzuändern" unter Heranziehung der Revisionsausführungen gemäß SZ 39/156 nur gegen die Feststellung des Bestandrechtes des Klägers auf Mitbenützung, nicht aber gegen die Feststellung, daß dem Zweitbeklagten kein Recht auf alleinige Benützung der gegenständlichen Hof- und Gartenfläche zukommt.

Gestattet der Vermieter dem Mieter während des Bestandes des Mietverhältnisses die Benützung (oder Mitbenützung) weiterer Räume oder Flächen, führt dies zu einer konkludenten Ausdehnung des Gebrauchsrechtes des Mieters aus dem Mietvertrag (MietSlg 2187 [21]; 15.045, 19.078; 19.079; 19.118; 20.152; 23.102; 25.100; WoBl 1991/42); die Entrichtung eines zusätzlichen Entgeltes ist nicht erforderlich (MietSlg 6990; 18.123; 20.106); ein Prekarium wird nicht vermutet (MietSlg 6990; 18.096; 20.083; 27.125; WoBl 1991/138).

Anmerkung

E44662 08A21406

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB02140.96F.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19960829_OGH0002_0080OB02140_96F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013416 Rechtssatz 03.12.1958Zivilrecht
Zur Frage der notwendigen Streitgenossenschaft bei Klagen aus dem Bestandvertrag (mit grundsätzlicher Stellungnahme zu der nicht einheitlichen Judikatur zB SZ 27/64 und 138, MietSlg 3700, MietSlg 4383, MietSlg 4966). Ist überhaupt strittig, ob ein Miet- ode …
RS0014302 Rechtssatz 25.02.1959Zivilrecht
Der Grundsatz, dass die Überlassung weitere Räume an den Mieter während des Bestandverhältnisses im Zweifel nicht als Prekarium, sondern als Ausdehnung des Mietvertrages anzusehen ist, gilt auch hinsichtlich der Überlassung eines Teiles des Hausgartens zur …
RS0014305 Rechtssatz 10.05.1973Zivilrecht
Die Überlassung weiterer Räume zur Benützung während der Dauer des Bestandverhältnisses ist als Ausdehnung des Mietvertrages und nicht als Prekarium anzusehen, wenn sich der Vermieter nicht den jederzeitigen Widerruf ausbedungen hat. (hier: Gartenfläche zur …
RS0019200 Rechtssatz 14.10.1966Zivilrecht
Bittleihe wird nicht vermutet.
RS0020437 Rechtssatz 19.05.1954Zivilrecht
Die einzelnen Miteigentümer eines Hauses sind sowohl hinsichtlich der Erteilung der Zustimmung zur Verbücherung eines Bestandvertrages als auch bezüglich der Schaffung der für die Verbücherung notwendigen Voraussetzungen eine einheitliche Streitpartei im Si …
RS0037236 Rechtssatz 13.03.1957Zivilrecht
Die Verbindung mehrerer Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung im Sinne des § 187 ZPO schafft keine Streitgenossenschaft.
RS0042305 Rechtssatz 05.12.1973Zivilrecht
Die Revision ist jedenfalls zulässig, wenn das Hauptbegehren die Wertgrenze des § 502 Abs 3 ZPO übersteigt (vgl SZ 27/238; Fasching IV 281), auch wenn eine Bewertung des Eventualbegehrens im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO seitens des Berufungsgerichtes nicht vor …
RS0042360 Rechtssatz 26.09.1991Zivilrecht
Eine Bewertung des Berufungsgerichtes mit unter S 50.000,-- ist dann unbeachtlich, wenn in einem Räumungsprozess im Sinne des § 560 ZPO Grundlage der Entscheidung das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages ist. Für die Beurteilung der Zulässigke …
RS0042971 Rechtssatz 21.01.1993Zivilrecht
Eine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrages über eine in § 560 ZPO bestimmte Sache (§ 49 Abs 2 Z 5 JN) liegt auch dann vor, wenn sich der Streit nicht auf den gesamten "Bestandgegenstand", sondern nur auf einzelne Teile (einz …
RS0043261 Rechtssatz 29.11.1990Zivilrecht
Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung (und sei es auch bloß als Vorfrage, wie zum Beispiel in den Fällen …