Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig und auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Konkursverfahren grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (RdW 1993, 243 ua). Ausgehend von diesem Grundsatz wird in ständiger Rechtsprechung dem Vertragspartner der Konkursmasse als am Konkurs nicht Beteiligtem die Rechtsmittellegitimation versagt (8 Ob 163/99z= ZIK 2000/157 mwN).
Der erkennende Senat hat in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung (8 Ob 10/92 = RdW 1993, 246 = WoBl 1993, 108) dem Vermieter im Falle der Ausscheidung von Mietrechten aus der Konkursmasse das Rechtsmittelrecht abgesprochen und darauf verwiesen, dass nach stRsp Konkursgläubigern in Fragen der Verwertung der Konkursmasse, zu denen auch ein Ausscheidungsbeschluss nach § 119 Abs 5 KO zähle, kein Mitwirkungsrecht im Konkurs zukomme. Durch den Ausscheidungsbeschluss würden Rechte des Vermieters nicht verletzt; das bloß wirtschaftliche Interesse an der Rekurserhebung könne die Rechtsmittellegitimation nicht begründen.Der erkennende Senat hat in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung (8 Ob 10/92 = RdW 1993, 246 = WoBl 1993, 108) dem Vermieter im Falle der Ausscheidung von Mietrechten aus der Konkursmasse das Rechtsmittelrecht abgesprochen und darauf verwiesen, dass nach stRsp Konkursgläubigern in Fragen der Verwertung der Konkursmasse, zu denen auch ein Ausscheidungsbeschluss nach Paragraph 119, Absatz 5, KO zähle, kein Mitwirkungsrecht im Konkurs zukomme. Durch den Ausscheidungsbeschluss würden Rechte des Vermieters nicht verletzt; das bloß wirtschaftliche Interesse an der Rekurserhebung könne die Rechtsmittellegitimation nicht begründen.
Was nun den Fall einer Ausscheidung nach § 5 Abs 4 KO betrifft, wurde zwar zu 8 Ob 163/99z (ZIK 2000/157 = immolex 2000/48) ausgesprochen, dass an dieser Rechtsansicht festzuhalten sei; auch diese Entscheidung, deren Schwerpunkt auf der Bejahung der Rekurslegitimation der (das gleiche Rechtsschutzziel wie ihr Ehemann und Mitmieter anstrebenden) Gemeinschuldnerin lag, stützt sich zur Begründung der Zurückweisung des Rekurses des Mitmieters jedoch ausdrücklich auf 8 Ob 10/92, wo die Rekurslegitimation des Vermieters als Vertragspartner der Masse - anders als im vorliegenden Fall - nur bezüglich eines die Rechtslage mit Wirkung ex nunc gestaltenden Ausscheidungsbeschlusses verneint wurde. Mit dem hier gefassten Beschluss, die Bestandrechte rückwirkend dem Schuldner gemäß § 5 Abs 4 KO zu überlassen, wird aber unter Überschreitung der dem Konkursgericht nur für die Zukunft zustehenden Rechtsgestaltungsbefugnis (ZIK 2000/157; s auch 8 Ob 104/00b = RIS-Justiz RS0114389 sowie Nunner, Freigabe von Konkursvermögen, 129 f und 221 f) ein Ausscheiden aus der Masse für die Vergangenheit - und damit die rückwirkende Beseitigung bereits entstandener Masseforderungen des Vermieters - angeordnet. Eine Beschwer des dadurch in seinen Rechten beeinträchtigten Massegläubigers kann somit nicht verneint werden.Was nun den Fall einer Ausscheidung nach Paragraph 5, Absatz 4, KO betrifft, wurde zwar zu 8 Ob 163/99z (ZIK 2000/157 = immolex 2000/48) ausgesprochen, dass an dieser Rechtsansicht festzuhalten sei; auch diese Entscheidung, deren Schwerpunkt auf der Bejahung der Rekurslegitimation der (das gleiche Rechtsschutzziel wie ihr Ehemann und Mitmieter anstrebenden) Gemeinschuldnerin lag, stützt sich zur Begründung der Zurückweisung des Rekurses des Mitmieters jedoch ausdrücklich auf 8 Ob 10/92, wo die Rekurslegitimation des Vermieters als Vertragspartner der Masse - anders als im vorliegenden Fall - nur bezüglich eines die Rechtslage mit Wirkung ex nunc gestaltenden Ausscheidungsbeschlusses verneint wurde. Mit dem hier gefassten Beschluss, die Bestandrechte rückwirkend dem Schuldner gemäß Paragraph 5, Absatz 4, KO zu überlassen, wird aber unter Überschreitung der dem Konkursgericht nur für die Zukunft zustehenden Rechtsgestaltungsbefugnis (ZIK 2000/157; s auch 8 Ob 104/00b = RIS-Justiz RS0114389 sowie Nunner, Freigabe von Konkursvermögen, 129 f und 221 f) ein Ausscheiden aus der Masse für die Vergangenheit - und damit die rückwirkende Beseitigung bereits entstandener Masseforderungen des Vermieters - angeordnet. Eine Beschwer des dadurch in seinen Rechten beeinträchtigten Massegläubigers kann somit nicht verneint werden.
Dem Revisionsrekurs des Vermieters war daher Folge zu geben.