Begründung:
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 5.6.1984, S 37/84-1, gemäß § 69 Abs. 1 AO von Amts wegen der Anschlußkonkurs eröffnet. Am 13.11.1987 beantragte der Masseverwalter die Beiziehung des Steuerberaters Dr. Martin H*** zur Erstellung eines Status der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung. Die Erstellung dieses Status, sowie jene der H***-Werke Maschinenbau- und Bestecke GesmbH (S 31/84) sei erforderlich, um eine Zuordnung des vorhandenen Vermögens vornehmen zu können. Dr. Martin H*** habe bezüglich beider Konkursmassen Vorkenntnisse, sodaß seine Beiziehung zweckmäßig sei. Das Honorar würde pro Stunde S 1.580 zuzüglich Umsatzsteuer betragen, wobei ein Zeitaufwand von etwa 60 Stunden notwendig sein werde. Bei Erreichen eines Honoraranspruches von S 130.000 werde es bezüglich der Arbeitsfortsetzung zu einer Rücksprache mit dem Masseverwalter kommen.Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 5.6.1984, S 37/84-1, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AO von Amts wegen der Anschlußkonkurs eröffnet. Am 13.11.1987 beantragte der Masseverwalter die Beiziehung des Steuerberaters Dr. Martin H*** zur Erstellung eines Status der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung. Die Erstellung dieses Status, sowie jene der H***-Werke Maschinenbau- und Bestecke GesmbH (S 31/84) sei erforderlich, um eine Zuordnung des vorhandenen Vermögens vornehmen zu können. Dr. Martin H*** habe bezüglich beider Konkursmassen Vorkenntnisse, sodaß seine Beiziehung zweckmäßig sei. Das Honorar würde pro Stunde S 1.580 zuzüglich Umsatzsteuer betragen, wobei ein Zeitaufwand von etwa 60 Stunden notwendig sein werde. Bei Erreichen eines Honoraranspruches von S 130.000 werde es bezüglich der Arbeitsfortsetzung zu einer Rücksprache mit dem Masseverwalter kommen.
Mit dem Beschluß vom 13.11.1987, S 37/84-46, genehmigte das Erstgericht diesen Antrag.
Das Rekursgericht wies den dagegen eingebrachten Rekurs der Gemeinschuldnerin als unzulässig zurück. Es führte aus, daß nach § 81 Abs. 4 KO der Masseverwalter die ihm zugewiesenen Tätigkeiten zwar selbst auszuüben habe, aber für einzelne Tätigkeiten wie die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und anderes mit Zustimmung des Gerichtes Dritte heranziehen könne. Diese Zustimmung dürfe nur dann erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der mit der Aufgabe zu Betrauende geeignet und verläßlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu gewärtigen ist. Das Gericht könne unter diesen Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters die Prüfung durch einen Sachverständigen anordnen. Das Erstgericht habe seine Zustimmung zur Beiziehung eines Sachverständigen deshalb erteilt, weil es dies aufgrund des Umstandes, daß zwei Konkursmassen ineinandergreifen und besondere Schwierigkeiten auftreten könnten, für notwendig hielt. Gemäß § 81 Abs. 4 letzter Satz KO sei gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig, weshalb der Rekurs der Gemeinschuldnerin zurückzuweisen war. Die Bewertung des Beschwerdegegenstandes von über S 15.000 und unter S 300.000 orientiere sich an den zu erwartenden Sachverständigenkosten. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 81 Abs. 4 KO seien die im § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulassung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht gegeben, weshalb der Rekurs nicht zugelassen werde.Das Rekursgericht wies den dagegen eingebrachten Rekurs der Gemeinschuldnerin als unzulässig zurück. Es führte aus, daß nach Paragraph 81, Absatz 4, KO der Masseverwalter die ihm zugewiesenen Tätigkeiten zwar selbst auszuüben habe, aber für einzelne Tätigkeiten wie die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und anderes mit Zustimmung des Gerichtes Dritte heranziehen könne. Diese Zustimmung dürfe nur dann erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der mit der Aufgabe zu Betrauende geeignet und verläßlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu gewärtigen ist. Das Gericht könne unter diesen Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters die Prüfung durch einen Sachverständigen anordnen. Das Erstgericht habe seine Zustimmung zur Beiziehung eines Sachverständigen deshalb erteilt, weil es dies aufgrund des Umstandes, daß zwei Konkursmassen ineinandergreifen und besondere Schwierigkeiten auftreten könnten, für notwendig hielt. Gemäß Paragraph 81, Absatz 4, letzter Satz KO sei gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig, weshalb der Rekurs der Gemeinschuldnerin zurückzuweisen war. Die Bewertung des Beschwerdegegenstandes von über S 15.000 und unter S 300.000 orientiere sich an den zu erwartenden Sachverständigenkosten. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 81, Absatz 4, KO seien die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulassung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht gegeben, weshalb der Rekurs nicht zugelassen werde.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der außerordentliche Rekurs der Gemeinschuldnerin mit dem Antrag, diesen zuzulassen, den Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und den Antrag des Masseverwalters zur Beiziehung des Steuerberaters Dr. H*** im dargestellten Sinn abzuweisen. Der Rechtsmittelausschluß des § 81 Abs. 4 letzter Satz KO beziehe sich nur auf amtswegige Entscheidungen des Insolvenzgerichtes; dies habe der Oberste Gerichtshof eindeutig in der Entscheidung 5 Ob 320/84 klargestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der außerordentliche Rekurs der Gemeinschuldnerin mit dem Antrag, diesen zuzulassen, den Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und den Antrag des Masseverwalters zur Beiziehung des Steuerberaters Dr. H*** im dargestellten Sinn abzuweisen. Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 81, Absatz 4, letzter Satz KO beziehe sich nur auf amtswegige Entscheidungen des Insolvenzgerichtes; dies habe der Oberste Gerichtshof eindeutig in der Entscheidung 5 Ob 320/84 klargestellt.