Aus der Begründung:
Nach den mit "Kennzeichnung von Verkehrshindernissen" überschriebenen Bestimmungen des § 89 Abs. 1 StVO sind Gegenstände, die auf der Straße stehen oder liegen, von den Verfügungsberechtigten durch das Gefahrenzeichen "Andere Gefahren" und bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, durch Lampen kenntlich zu machen. Nach § 32 Abs. 6 StVO sind vom Bauführer aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße die erforderlichen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs anzubringen und zu erhalten. Aus den Bestimmungen des § 89 Abs. 1 StVO im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des § 32 Abs. 6 StVO ergibt sich die Verpflichtung des Bauführers, ein bei Straßenbauarbeiten auf der Straße vorhandenes Verkehrshindernis bei Dunkelheit durch Warnleuchten entsprechend zu kennzeichnen (vgl. ZVR 1963/333; ZVR 1976/254). Zu den Verkehrshindernissen im Sinne des § 89 Abs. 1 StVO, die bei Straßenbauarbeiten entstehen, gehören nicht nur Ablagerungen von Baumaterialien, die Aufstellung von Baumaschinen auf der Fahrbahn, Straßenabsperrungen (§ 89 Abs. 1 letzter Satz StVO), Baustellenabsicherungen (2 Ob 60/73; 2 Ob 135/67) und Baugruben (ZVR 1976/254), sondern auch straßenbauliche Einrichtungen, die im Sinne des § 57 Abs. 1 letzter Satz StVO zur Ordnung und Sicherung des Verkehrs oder zur Teilung der Verkehrsrichtungen bei den Straßenbauarbeiten errichtet werden (vgl. § 57 Abs. 2 letzter Satz StVO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann aus der Zulässigkeit der Errichtung solcher Verkehrseinrichtungen nicht ohne weiteres gefolgert werden, sie stellten kein Verkehrshindernis während der Bauarbeiten dar. Wird durch sie die Sicherheit des Straßenverkehrs während der Straßenbauarbeiten beeinträchtigt, stellen sie ein Verkehrshindernis im Sinne des § 89 Abs. 1 StVO dar. Eine solche Beeinträchtigung ist bei Verkehrsinseln, die zur Leitung und Teilung der Verkehrseinrichtungen auf der Fahrbahn errichtet werden, dann anzunehmen, wenn sie bei Dunkelheit für die Verkehrsteilnehmer weder durch rückstrahlendes Material noch durch die sonstige Beleuchtung erkennbar sind. Es kann auch nicht der Auffassung des Berufungsgerichtes gefolgt werden, es bestunde auch für den Straßenerhalter nicht die Verpflichtung, solche straßenbauliche Einrichtungen entsprechend zu kennzeichnen. Zur Instandhaltung der Straßen gehören alle zumutbaren Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten, daher insbesondere auch das Kenntlichmachen einer Gefahrenstelle (vgl. ZVR 1969/140; ZVR 1970/4; ZVR 1975/112 u. a.). Vor Abschluß der Straßenbauarbeiten und vor Verständigung des Straßenerhalters als Bauherr trifft die Verkehrssicherungspflicht den Bauführer (vgl. SZ 34/179; ZVR 1965/191). Daß die Straßenbauarbeiten noch nicht beendet, sondern nur während des arbeitsfreien Wochenendes unterbrochen waren, ergibt sich aus den Feststellungen der Untergerichte. Aus der Tatsache, daß die Verkehrsinsel als Teil der in Auftrag gegebenen Straßenbauarbeiten in ihrem Aufbau bereits errichtet war und nur noch die Begrasung fehlte, läßt sich nicht die Beendigung der Straßenbauarbeiten als Ganzes ableiten. Denn der Straßenerhalter hat bei der Übergabe der Straßenbaustelle auch entsprechende Vorsorge für die Ausstattung des übergebenden Straßenstückes mit den für die Sicherung des Verkehrs erforderlichen Einrichtungen (Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen und anderes) zu treffen. Es traf daher die Beklagte zur Unfallszeit die Pflicht zu entsprechender Kennzeichnung von Verkehrshindernissen im Baustellenbereich im Sinne des § 89 Abs. 1 (§ 32 Abs. 6) StVO.Nach den mit "Kennzeichnung von Verkehrshindernissen" überschriebenen Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz eins, StVO sind Gegenstände, die auf der Straße stehen oder liegen, von den Verfügungsberechtigten durch das Gefahrenzeichen "Andere Gefahren" und bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, durch Lampen kenntlich zu machen. Nach Paragraph 32, Absatz 6, StVO sind vom Bauführer aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße die erforderlichen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs anzubringen und zu erhalten. Aus den Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz eins, StVO im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 6, StVO ergibt sich die Verpflichtung des Bauführers, ein bei Straßenbauarbeiten auf der Straße vorhandenes Verkehrshindernis bei Dunkelheit durch Warnleuchten entsprechend zu kennzeichnen vergleiche ZVR 1963/333; ZVR 1976/254). Zu den Verkehrshindernissen im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, StVO, die bei Straßenbauarbeiten entstehen, gehören nicht nur Ablagerungen von Baumaterialien, die Aufstellung von Baumaschinen auf der Fahrbahn, Straßenabsperrungen (Paragraph 89, Absatz eins, letzter Satz StVO), Baustellenabsicherungen (2 Ob 60/73; 2 Ob 135/67) und Baugruben (ZVR 1976/254), sondern auch straßenbauliche Einrichtungen, die im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, letzter Satz StVO zur Ordnung und Sicherung des Verkehrs oder zur Teilung der Verkehrsrichtungen bei den Straßenbauarbeiten errichtet werden vergleiche Paragraph 57, Absatz 2, letzter Satz StVO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann aus der Zulässigkeit der Errichtung solcher Verkehrseinrichtungen nicht ohne weiteres gefolgert werden, sie stellten kein Verkehrshindernis während der Bauarbeiten dar. Wird durch sie die Sicherheit des Straßenverkehrs während der Straßenbauarbeiten beeinträchtigt, stellen sie ein Verkehrshindernis im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, StVO dar. Eine solche Beeinträchtigung ist bei Verkehrsinseln, die zur Leitung und Teilung der Verkehrseinrichtungen auf der Fahrbahn errichtet werden, dann anzunehmen, wenn sie bei Dunkelheit für die Verkehrsteilnehmer weder durch rückstrahlendes Material noch durch die sonstige Beleuchtung erkennbar sind. Es kann auch nicht der Auffassung des Berufungsgerichtes gefolgt werden, es bestunde auch für den Straßenerhalter nicht die Verpflichtung, solche straßenbauliche Einrichtungen entsprechend zu kennzeichnen. Zur Instandhaltung der Straßen gehören alle zumutbaren Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten, daher insbesondere auch das Kenntlichmachen einer Gefahrenstelle vergleiche ZVR 1969/140; ZVR 1970/4; ZVR 1975/112 u. a.). Vor Abschluß der Straßenbauarbeiten und vor Verständigung des Straßenerhalters als Bauherr trifft die Verkehrssicherungspflicht den Bauführer vergleiche SZ 34/179; ZVR 1965/191). Daß die Straßenbauarbeiten noch nicht beendet, sondern nur während des arbeitsfreien Wochenendes unterbrochen waren, ergibt sich aus den Feststellungen der Untergerichte. Aus der Tatsache, daß die Verkehrsinsel als Teil der in Auftrag gegebenen Straßenbauarbeiten in ihrem Aufbau bereits errichtet war und nur noch die Begrasung fehlte, läßt sich nicht die Beendigung der Straßenbauarbeiten als Ganzes ableiten. Denn der Straßenerhalter hat bei der Übergabe der Straßenbaustelle auch entsprechende Vorsorge für die Ausstattung des übergebenden Straßenstückes mit den für die Sicherung des Verkehrs erforderlichen Einrichtungen (Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen und anderes) zu treffen. Es traf daher die Beklagte zur Unfallszeit die Pflicht zu entsprechender Kennzeichnung von Verkehrshindernissen im Baustellenbereich im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, (Paragraph 32, Absatz 6,) StVO.
Bei der gegebenen Sachlage ist aber auch der Ansicht der Klägerin beizupflichten, daß die gegenständliche Verkehrsinsel für den Durchzugsverkehr auf der Bundesstraße ein Verkehrshindernis im Sinne des § 89 Abs. 1 StVO bildete und die Beklagte daher verpflichtet war, sie bei Dunkelheit auch für diesen Verkehr entsprechend kenntlich zu machen. Durch die Erweiterung der rechten Fahrbahnhälfte der West-Ost-Richtung um den - nicht als solchen gekennzeichneten - Abbiegestreifen kam die Verkehrsinsel nicht etwa außerhalb des rechten Fahrbahnrandes der Bundesstraße zu liegen. Ihre Lage wurde für die von Westen nach Osten fahrenden Verkehrsteilnehmer nicht etwa durch Bodenmarkierungen (Begrenzungslinien, Richtungspfeile) gegenüber der Fahrbahn der Durchzugsstraße abgegrenzt, um diesen Verkehrsteilnehmern die Verkehrsrichtung auf der Bundesstraße außerhalb der Verkehrsinsel deutlich sichtbar anzuzeigen. Durch die Lage der Verkehrsinsel wurde die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern, die ab der Erweiterung der Straße dem Verlauf des rechten Fahrbahnrandes folgten und dabei auf die Verkehrsinsel zufuhren, ernstlich beeinträchtigt.Bei der gegebenen Sachlage ist aber auch der Ansicht der Klägerin beizupflichten, daß die gegenständliche Verkehrsinsel für den Durchzugsverkehr auf der Bundesstraße ein Verkehrshindernis im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, StVO bildete und die Beklagte daher verpflichtet war, sie bei Dunkelheit auch für diesen Verkehr entsprechend kenntlich zu machen. Durch die Erweiterung der rechten Fahrbahnhälfte der West-Ost-Richtung um den - nicht als solchen gekennzeichneten - Abbiegestreifen kam die Verkehrsinsel nicht etwa außerhalb des rechten Fahrbahnrandes der Bundesstraße zu liegen. Ihre Lage wurde für die von Westen nach Osten fahrenden Verkehrsteilnehmer nicht etwa durch Bodenmarkierungen (Begrenzungslinien, Richtungspfeile) gegenüber der Fahrbahn der Durchzugsstraße abgegrenzt, um diesen Verkehrsteilnehmern die Verkehrsrichtung auf der Bundesstraße außerhalb der Verkehrsinsel deutlich sichtbar anzuzeigen. Durch die Lage der Verkehrsinsel wurde die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern, die ab der Erweiterung der Straße dem Verlauf des rechten Fahrbahnrandes folgten und dabei auf die Verkehrsinsel zufuhren, ernstlich beeinträchtigt.
Ist aber von der Verpflichtung der Beklagten auszugehen, die Verkehrsinsel bei Dunkelheit auch gegenüber den auf der Bundesstraße von Westen nach Osten fahrenden Verkehrsteilnehmern durch eine Warnleuchte kenntlich zu machen, konnte diese Verpflichtung nur dadurch erfüllt werden, daß diese Verkehrsteilnehmer durch eine an der westlichen Ecke der Verkehrsinsel angebrachte Leuchte gewarnt wurden. Nun stellte das Erstgericht zwar fest, daß die Bediensteten der Beklagten am 8. Juli 1977 (Freitag) mittag sowohl an der westlichen als auch an der südlichen Ecke der Verkehrsinsel je eine bei Dunkelheit ansprechende Lampe angebracht hatten. Ob zur Unfallszeit die an der westlichen Ecke der Verkehrsinsel angebrachte Lampe - und nur darauf kommt es an - noch vorhanden war und geblinkt hat, ist nach den Feststellungen der Untergerichte offen geblieben. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, daß zirka eine halbe Stunde nach dem Unfall "eine am südlichen Ende der Verkehrsinsel am Boden stehende Lampe geblinkt hat" und daß "zumindest eine Lampe unmittelbar vor dem Unfall geblinkt hat", ohne jedoch festzustellen, welche Lampe dies war. Letztere Feststellung, daß zumindest eine Warnblinklampe vor dem Unfall geblinkt hat, wurde überdies von der Klägerin mit ihrer Beweisrüge in der Berufung bekämpft und an deren Stelle die Feststellung begehrt, daß in der Nacht vom Sonntag auf Montag überhaupt keine Warnblinkleuchte blinkte. Das Berufungsgericht hat sich, ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht, mit dieser Beweisrüge der Klägerin nicht befaßt. Die rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof setzt aber endgültige Feststellungen voraus. Würde diese Feststellung vom Berufungsgericht nicht übernommen und der Beweisrüge entsprochen werden, könnte schon von vorneherein nicht davon ausgegangen werden, daß zur Unfallszeit die Verkehrsinsel durch eine an der westlichen Ecke der Verkehrsinsel aufgestellte und blinkende Warnleuchte gekennzeichnet war. Damit stunde bereits die Verletzung der Schutznorm des § 89 Abs. 1 StVO fest. Es liegt daher ein im Rahmen des Revisionsgrundes des § 503 Z. 4 ZPO zu berücksichtigender Feststellungsmangel vor (vgl. Fasching IV, 326 Anm. 29; SZ 24/157; 8 Ob 172, 173/72). Es war daher das angefochtene Urteil aufzuheben, damit das Berufungsgericht nunmehr nach Überprüfung der erstgerichtlichen Feststellungen neuerlich entscheidet. Sollte die gerügte Feststellung vom Berufungsgericht übernommen werden, wäre das Verfahren auch noch zur Klärung der Frage, ob nur eine oder beide Lampen zur Unfallszeit geblinkt haben und ob zumindest eine blinkende Lampe an der westlichen Ecke der Verkehrsinsel stand, ergänzungsbedürftig.Ist aber von der Verpflichtung der Beklagten auszugehen, die Verkehrsinsel bei Dunkelheit auch gegenüber den auf der Bundesstraße von Westen nach Osten fahrenden Verkehrsteilnehmern durch eine Warnleuchte kenntlich zu machen, konnte diese Verpflichtung nur dadurch erfüllt werden, daß diese Verkehrsteilnehmer durch eine an der westlichen Ecke der Verkehrsinsel angebrachte Leuchte gewarnt wurden. Nun stellte das Erstgericht zwar fest, daß die Bediensteten der Beklagten am 8. Juli 1977 (Freitag) mittag sowohl an der westlichen als auch an der südlichen Ecke der Verkehrsinsel je eine bei Dunkelheit ansprechende Lampe angebracht hatten. Ob zur Unfallszeit die an der westlichen Ecke der Verkehrsinsel angebrachte Lampe - und nur darauf kommt es an - noch vorhanden war und geblinkt hat, ist nach den Feststellungen der Untergerichte offen geblieben. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, daß zirka eine halbe Stunde nach dem Unfall "eine am südlichen Ende der Verkehrsinsel am Boden stehende Lampe geblinkt hat" und daß "zumindest eine Lampe unmittelbar vor dem Unfall geblinkt hat", ohne jedoch festzustellen, welche Lampe dies war. Letztere Feststellung, daß zumindest eine Warnblinklampe vor dem Unfall geblinkt hat, wurde überdies von der Klägerin mit ihrer Beweisrüge in der Berufung bekämpft und an deren Stelle die Feststellung begehrt, daß in der Nacht vom Sonntag auf Montag überhaupt keine Warnblinkleuchte blinkte. Das Berufungsgericht hat sich, ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht, mit dieser Beweisrüge der Klägerin nicht befaßt. Die rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof setzt aber endgültige Feststellungen voraus. Würde diese Feststellung vom Berufungsgericht nicht übernommen und der Beweisrüge entsprochen werden, könnte schon von vorneherein nicht davon ausgegangen werden, daß zur Unfallszeit die Verkehrsinsel durch eine an der westlichen Ecke der Verkehrsinsel aufgestellte und blinkende Warnleuchte gekennzeichnet war. Damit stunde bereits die Verletzung der Schutznorm des Paragraph 89, Absatz eins, StVO fest. Es liegt daher ein im Rahmen des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO zu berücksichtigender Feststellungsmangel vor vergleiche Fasching römisch vier, 326 Anmerkung 29; SZ 24/157; 8 Ob 172, 173/72). Es war daher das angefochtene Urteil aufzuheben, damit das Berufungsgericht nunmehr nach Überprüfung der erstgerichtlichen Feststellungen neuerlich entscheidet. Sollte die gerügte Feststellung vom Berufungsgericht übernommen werden, wäre das Verfahren auch noch zur Klärung der Frage, ob nur eine oder beide Lampen zur Unfallszeit geblinkt haben und ob zumindest eine blinkende Lampe an der westlichen Ecke der Verkehrsinsel stand, ergänzungsbedürftig.
Sollte das Beweisverfahren ergeben, daß zur Unfallszeit an der westlichen Ecke der Verkehrsinsel eine Warnleuchte nicht gebrannt hat, wäre auch auf den Einwand der Beklagten einzugehen, daß dies ohne ihr Verschulden geschehen sei. Da die Bestimmungen des § 89 Abs. 1 StVO eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB darstellen (vgl. ZVR 1976/254; 8 Ob 30, 31/79), müßte die Beklagte beweisen, daß sie diese Schutznorm unverschuldet übertreten hat (vgl. ZVR 1975/111; ZVR 1980/33). Die Beklagte könnte sich diesfalls nicht einfach mit ihrem Einwand entlasten, ihr sei während des langen Wochenendes von Freitag mittag bis Montag in der Früh eine Beaufsichtigung der Baustellenabsicherungen nicht zumutbar gewesen. Mit Rücksicht darauf, daß an die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere bei Dunkelheit, besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, muß die Notwendigkeit einer angemessenen Kontrolle der aufgestellten Warnleuchte während eines derart langen Wochenendes auf der frequentierten Durchzugsstraße bejaht werden und kann der Einwand, die Durchführung einer solchen Kontrolle wäre mit einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung verbunden, nicht als stichhältig erkannt werden (vgl. ZVR 1963/333; ZVR 1976/254). Da von den Untergerichten nicht als erwiesen angenommen wurde, daß zwischen der Beklagten und der Straßenverwaltungsbehörde eine Vereinbarung über die Übernahme einer solchen Kontrolle durch die Organe der Straßenaufsicht zustande gekommen ist, die Beklagte selbst nach ihrem eigenen Vorbringen eine Überwachung während des Wochenendes nicht durchgeführt hat, könnte der der Beklagten diesbezüglich obliegende Exkulpationsbeweis nicht als erbracht angesehen werden.Sollte das Beweisverfahren ergeben, daß zur Unfallszeit an der westlichen Ecke der Verkehrsinsel eine Warnleuchte nicht gebrannt hat, wäre auch auf den Einwand der Beklagten einzugehen, daß dies ohne ihr Verschulden geschehen sei. Da die Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz eins, StVO eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB darstellen vergleiche ZVR 1976/254; 8 Ob 30, 31/79), müßte die Beklagte beweisen, daß sie diese Schutznorm unverschuldet übertreten hat vergleiche ZVR 1975/111; ZVR 1980/33). Die Beklagte könnte sich diesfalls nicht einfach mit ihrem Einwand entlasten, ihr sei während des langen Wochenendes von Freitag mittag bis Montag in der Früh eine Beaufsichtigung der Baustellenabsicherungen nicht zumutbar gewesen. Mit Rücksicht darauf, daß an die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere bei Dunkelheit, besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, muß die Notwendigkeit einer angemessenen Kontrolle der aufgestellten Warnleuchte während eines derart langen Wochenendes auf der frequentierten Durchzugsstraße bejaht werden und kann der Einwand, die Durchführung einer solchen Kontrolle wäre mit einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung verbunden, nicht als stichhältig erkannt werden vergleiche ZVR 1963/333; ZVR 1976/254). Da von den Untergerichten nicht als erwiesen angenommen wurde, daß zwischen der Beklagten und der Straßenverwaltungsbehörde eine Vereinbarung über die Übernahme einer solchen Kontrolle durch die Organe der Straßenaufsicht zustande gekommen ist, die Beklagte selbst nach ihrem eigenen Vorbringen eine Überwachung während des Wochenendes nicht durchgeführt hat, könnte der der Beklagten diesbezüglich obliegende Exkulpationsbeweis nicht als erbracht angesehen werden.