Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Richtet sich der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, entspricht er in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der Hauptsache, sodass ergänzend auch die Vorschriften über Berufung und Revision heranzuziehen sind. Es ist daher etwa ein Beschluss, mit dem ein als Rekursgericht angerufenes Gericht zweiter Instanz das Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen hat, wie ein gleichartiger berufungsgerichtlicher Beschluss anfechtbar, somit ohne dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 ZPO vorliegen müssen (RIS-Justiz RS0043774; EvBl 2000/214; Kodek in Rechberger ZPO § 519 Rz 3). Wenngleich das Rekursgericht dies nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, hat es im Ergebnis mit seiner Entscheidung nicht nur das Verfahren als nichtig erklärt, sondern auch die gegen den Wechselzahlungsauftrag erhobenen Einwendungen zurückgewiesen und damit dem Verfahren ein Ende gesetzt. Durch dieses Vorgehen wurde der Beklagten abschließend der Rechtsschutz verweigert, sodass in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu bejahen ist (9 ObA 85/88; 7 Ob 226/79; EvBl 1997/142; Kodek in Rechberger aaO). Wegen Rechtsähnlichkeit gelangt auch § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zur Anwendung, sodass das Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist und die Rekursfrist gemäß § 521 Abs 1 ZPO vier Wochen beträgt (EvBl 1989/60; EvBl 1997/142). Da die Klägerin eine Beantwortung des Revisionsrekurses erstattet hat, kann sofort in der Sache selbst entschieden werden.Richtet sich der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, entspricht er in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der Hauptsache, sodass ergänzend auch die Vorschriften über Berufung und Revision heranzuziehen sind. Es ist daher etwa ein Beschluss, mit dem ein als Rekursgericht angerufenes Gericht zweiter Instanz das Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen hat, wie ein gleichartiger berufungsgerichtlicher Beschluss anfechtbar, somit ohne dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 528, ZPO vorliegen müssen (RIS-Justiz RS0043774; EvBl 2000/214; Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 519, Rz 3). Wenngleich das Rekursgericht dies nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, hat es im Ergebnis mit seiner Entscheidung nicht nur das Verfahren als nichtig erklärt, sondern auch die gegen den Wechselzahlungsauftrag erhobenen Einwendungen zurückgewiesen und damit dem Verfahren ein Ende gesetzt. Durch dieses Vorgehen wurde der Beklagten abschließend der Rechtsschutz verweigert, sodass in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu bejahen ist (9 ObA 85/88; 7 Ob 226/79; EvBl 1997/142; Kodek in Rechberger aaO). Wegen Rechtsähnlichkeit gelangt auch Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zur Anwendung, sodass das Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist und die Rekursfrist gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO vier Wochen beträgt (EvBl 1989/60; EvBl 1997/142). Da die Klägerin eine Beantwortung des Revisionsrekurses erstattet hat, kann sofort in der Sache selbst entschieden werden.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Parteiprozesshandlungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Von Bedeutung ist daher nur, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung des Prozesszweckes und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozess- und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (EvBl 1993/44; 10 Ob 2319/96v; 1 Ob 2054/96g; 3 Ob 45/00i ua; Fasching LB2 Rz 757). Aus der Aktenlage ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beklagtenvertreter in zeitlichem Zusammenhang mit der Erklärung der "Zurückziehung" der Einwendungen ON 4 den Einwendungsschriftsatz ON 7 noch innerhalb der Einwendungsfrist bei Gericht überreicht hat, der im sachlichen Vorbringen ident und nur um den Antrag auf Entscheidung in Senatsbesetzung und die diesbezüglichen Erläuterungen erweitert war. Damit ergibt sich aber klar, dass der Beklagtenvertreter keinesfalls den Wechselzahlungsauftrag nicht weiter bekämpfen wollte, sondern er vielmehr nur seiner Einrede der kausalen Unzuständigkeit durch den Antrag auf Senatsbesetzung zum Erfolg verhelfen wollte (vgl hiezu Mayr in Rechberger ZPO2 § 43 JN Rz 8). Eine Zurücknahme der Einwendungen im Sinn der §§ 552 Abs 5, 484 Abs 2 ZPO ist bei dieser Sachlage dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.Nach ständiger Rechtsprechung sind Parteiprozesshandlungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Von Bedeutung ist daher nur, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung des Prozesszweckes und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozess- und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (EvBl 1993/44; 10 Ob 2319/96v; 1 Ob 2054/96g; 3 Ob 45/00i ua; Fasching LB2 Rz 757). Aus der Aktenlage ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beklagtenvertreter in zeitlichem Zusammenhang mit der Erklärung der "Zurückziehung" der Einwendungen ON 4 den Einwendungsschriftsatz ON 7 noch innerhalb der Einwendungsfrist bei Gericht überreicht hat, der im sachlichen Vorbringen ident und nur um den Antrag auf Entscheidung in Senatsbesetzung und die diesbezüglichen Erläuterungen erweitert war. Damit ergibt sich aber klar, dass der Beklagtenvertreter keinesfalls den Wechselzahlungsauftrag nicht weiter bekämpfen wollte, sondern er vielmehr nur seiner Einrede der kausalen Unzuständigkeit durch den Antrag auf Senatsbesetzung zum Erfolg verhelfen wollte vergleiche hiezu Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 43, JN Rz 8). Eine Zurücknahme der Einwendungen im Sinn der Paragraphen 552, Absatz 5, 484, Absatz 2, ZPO ist bei dieser Sachlage dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.