Der gegen den Beschluss der Aufhebung der mangelnden Zulassung der Klagsänderung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs und der damit verbundene Rekurs gegen die Aufhebung des Urteils durch das Berufungsgericht sind unzulässig. Der Beklagte führt diese gemeinsam aus und stützt sich zusammengefasst darauf, dass das Klagebegehren im Prüfungsprozess nicht von der Forderungsanmeldung abweichen dürfe. Während aber die Forderunganmeldung auch die einzelnen Schadenersatzpositionen Kapital, Zinsen und Prozesskosten aufgeschlüsselt habe, treffe dies auf das Klagebegehren nicht zu, weshalb der Antrag gestellt werde, dem Revisionsrekurs und dem Rekurs stattzugeben und den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Klagsänderung nicht zugelassen und das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werde. Hilfsweise stellt der Beklagte einen Aufhebungsantrag.
Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss über das fehlende Vorliegen einer zu bewilligenden Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO ist mangels der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss über das fehlende Vorliegen einer zu bewilligenden Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO ist mangels der Voraussetzung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Nach ständiger Judikatur ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch, Konkursgläubigers, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen ist (vgl RIS-Justiz RS0065601 mzwN etwa SZ 56/196, ÖBA 1993, 492 und SZ 71/200). Daher kann im Prüfungsprozess auch nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung, die in der Anmeldung ausreichend substanziiert und konkretisiert wurde, geltend gemacht werden (vgl RIS-Justiz RS0065597 mzwN etwa SZ 68/28, SZ 71/200). Im Prüfungsprozess kann sich daher der Kläger nur auf Gründe stützen, die er in der Anmeldung und bei Prüfungstagsatzung angegeben hat. Eine Änderung des Klagebegehrens im Prüfungsprozess gegenüber der Anmeldung im Konkurs, die einer Änderung des Klagebegehrens im Sinne des § 235 ZPO entsprechen würde, ist daher unzulässig. Der wesentliche Vergleich ist zwischen der Forderungsanmeldung und der Prüfungsklage vorzunehmen (vgl dazu erneut RIS-Justiz RS0065597 mwN insbesondere OGH 10. 12. 1998, 8 Ob 269/98m, aber auch allgemein RIS-Justiz RS0039281 mwN etwa SZ 50/92, SZ 56/196, SZ 67/133, SZ 68/28 ua). Von diesem Vergleich zwischen der Anmeldung und dem Klagebegehren im Prüfungsprozess ist jedoch die Frage zu unterscheiden, inwieweit das Klagebegehren im Prüfungsprozess selbst geändert wurde und ob hier eine Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs 1 ZPO vorliegt, die nach Eintritt der Streitanhängigkeit mangels Einwilligung des Beklagten der Zulassung nach § 235 Abs 3 ZPO bedarf, oder ob es sich nur um eine Klagseinschränkung oder sonstige Änderungen im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO handelt, zu denen es einer solchen Bewilligung nicht bedarf. Hier hat nun der Kläger sein zuerst unbeschränktes Feststellungsbegehren hinsichtlich der Ersatzpflicht für die der Klägerin aus dem gegen sie vom Mieter angestrengten Verfahren treffenden Verpflichtungen dahin eingeschränkt, dass die Forderung höchstens mit dem im Konkurs angemeldeten Betrag geltend gemacht werde und dies im Begehren mit S 331.591,48 präzisiert. Dies stellt aber unter dem Aspekt des § 235 ZPO eine Klagseinschränkung im Sinne des Abs 4 dieser Bestimmung dar, die nach eindeutiger Gesetzeslage und Rechtsprechung keiner Genehmigung bedarf (vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 § 235 Rz 4, MGA ZPO15 § 235 E 140 mwN, etwa schon SZ 17/111). Auch ein im Sinne der obigen Judikatur unzulässiges Abweichen des nunmehr gestellten Begehrens im Prüfungsprozess von der Anmeldung im Konkurs ist darin nicht zu sehen, da die Klägerin ja ausdrücklich auf die Forderungsanmeldung Bezug genommen und ihr Begehren mit dieser beschränkt hat. Wenn das Berufungsgericht dies dahin ausgelegt hat, dass damit auch eine Bindung an die Aufschlüsselung in der Anmeldung dem Prüfungsbegehren zugrundegelegt wurde, ist dem nicht entgegenzutreten. Jedenfalls vermag der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO darzustellen, weshalb der Revisionsrekurs zurück zuweisen war (§ 526 Abs 1 Satz 1 ZPO).Nach ständiger Judikatur ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch, Konkursgläubigers, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen ist vergleiche RIS-Justiz RS0065601 mzwN etwa SZ 56/196, ÖBA 1993, 492 und SZ 71/200). Daher kann im Prüfungsprozess auch nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung, die in der Anmeldung ausreichend substanziiert und konkretisiert wurde, geltend gemacht werden vergleiche RIS-Justiz RS0065597 mzwN etwa SZ 68/28, SZ 71/200). Im Prüfungsprozess kann sich daher der Kläger nur auf Gründe stützen, die er in der Anmeldung und bei Prüfungstagsatzung angegeben hat. Eine Änderung des Klagebegehrens im Prüfungsprozess gegenüber der Anmeldung im Konkurs, die einer Änderung des Klagebegehrens im Sinne des Paragraph 235, ZPO entsprechen würde, ist daher unzulässig. Der wesentliche Vergleich ist zwischen der Forderungsanmeldung und der Prüfungsklage vorzunehmen vergleiche dazu erneut RIS-Justiz RS0065597 mwN insbesondere OGH 10. 12. 1998, 8 Ob 269/98m, aber auch allgemein RIS-Justiz RS0039281 mwN etwa SZ 50/92, SZ 56/196, SZ 67/133, SZ 68/28 ua). Von diesem Vergleich zwischen der Anmeldung und dem Klagebegehren im Prüfungsprozess ist jedoch die Frage zu unterscheiden, inwieweit das Klagebegehren im Prüfungsprozess selbst geändert wurde und ob hier eine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, Absatz eins, ZPO vorliegt, die nach Eintritt der Streitanhängigkeit mangels Einwilligung des Beklagten der Zulassung nach Paragraph 235, Absatz 3, ZPO bedarf, oder ob es sich nur um eine Klagseinschränkung oder sonstige Änderungen im Sinne des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO handelt, zu denen es einer solchen Bewilligung nicht bedarf. Hier hat nun der Kläger sein zuerst unbeschränktes Feststellungsbegehren hinsichtlich der Ersatzpflicht für die der Klägerin aus dem gegen sie vom Mieter angestrengten Verfahren treffenden Verpflichtungen dahin eingeschränkt, dass die Forderung höchstens mit dem im Konkurs angemeldeten Betrag geltend gemacht werde und dies im Begehren mit S 331.591,48 präzisiert. Dies stellt aber unter dem Aspekt des Paragraph 235, ZPO eine Klagseinschränkung im Sinne des Absatz 4, dieser Bestimmung dar, die nach eindeutiger Gesetzeslage und Rechtsprechung keiner Genehmigung bedarf vergleiche Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 235, Rz 4, MGA ZPO15 Paragraph 235, E 140 mwN, etwa schon SZ 17/111). Auch ein im Sinne der obigen Judikatur unzulässiges Abweichen des nunmehr gestellten Begehrens im Prüfungsprozess von der Anmeldung im Konkurs ist darin nicht zu sehen, da die Klägerin ja ausdrücklich auf die Forderungsanmeldung Bezug genommen und ihr Begehren mit dieser beschränkt hat. Wenn das Berufungsgericht dies dahin ausgelegt hat, dass damit auch eine Bindung an die Aufschlüsselung in der Anmeldung dem Prüfungsbegehren zugrundegelegt wurde, ist dem nicht entgegenzutreten. Jedenfalls vermag der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO darzustellen, weshalb der Revisionsrekurs zurück zuweisen war (Paragraph 526, Absatz eins, Satz 1 ZPO).
Zum Rekurs kann dahingestellt bleiben, inwieweit die früher wiederholt vertretene Rechtsansicht, dass in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse auch dann jedenfalls anfechtbar wären, wenn das Gericht zweiter Instanz anders als das Erstgericht eine Klagsänderung zulässt und das Ersturteil aufhebt (vgl dazu schon eingeschränkt OGH 28. 1. 1994, 4 Ob 501/94 mzwN, insbesondere aber auch RIS-Justiz RS0039431) weiter aufrecht zu erhalten ist. Zwar hat der Oberste Gerichtshof auch in neuerer Rechtsprechung daran festgehalten, dass § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auch auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anzuwenden ist, die dem Wesen einer Klagszurückweisung gleichkommen (vgl RIS-Justiz RS0043869 mwN). Gerade für den Fall, dass entgegen dem Erstgericht eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, ist der Oberste Gerichtshof aber in neuerer Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es dem Kläger ja unbenommen bleibe, den Anspruch, um den die Klage erweitert werde, in einer neuen Klage geltend zu machen und daher dann, wenn das Berufungsgericht in Abänderung einer erstgerichtlichen Entscheidung eine Klagsänderung nicht zulässt § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht anzuwenden ist (vgl RIS-Justiz RS0102656 inbesondere aber OGH 30. 1. 1996, 4 Ob 510/96 = JBl 1997, 186 = SZ 69/21). Hier wird nun über das modifizierte Klagebegehren ohnehin entschieden. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob unter diesen Aspekten die obgenannte Auffassung weiter beizubehalten ist, da der Beklagte den Rekurs ersichtlich ohnehin nur für den Fall erhoben hat, dass dem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Behebung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Nichtzulassung der Klageänderung Erfolg beschieden ist. Mangels Eintritts dieser Bedingung war also das Rechtsmittel gar nicht zu behandeln (vgl OGH 9. 5. 1995, 4 Ob 532/95).Zum Rekurs kann dahingestellt bleiben, inwieweit die früher wiederholt vertretene Rechtsansicht, dass in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse auch dann jedenfalls anfechtbar wären, wenn das Gericht zweiter Instanz anders als das Erstgericht eine Klagsänderung zulässt und das Ersturteil aufhebt vergleiche dazu schon eingeschränkt OGH 28. 1. 1994, 4 Ob 501/94 mzwN, insbesondere aber auch RIS-Justiz RS0039431) weiter aufrecht zu erhalten ist. Zwar hat der Oberste Gerichtshof auch in neuerer Rechtsprechung daran festgehalten, dass Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auch auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anzuwenden ist, die dem Wesen einer Klagszurückweisung gleichkommen vergleiche RIS-Justiz RS0043869 mwN). Gerade für den Fall, dass entgegen dem Erstgericht eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, ist der Oberste Gerichtshof aber in neuerer Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es dem Kläger ja unbenommen bleibe, den Anspruch, um den die Klage erweitert werde, in einer neuen Klage geltend zu machen und daher dann, wenn das Berufungsgericht in Abänderung einer erstgerichtlichen Entscheidung eine Klagsänderung nicht zulässt Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht anzuwenden ist vergleiche RIS-Justiz RS0102656 inbesondere aber OGH 30. 1. 1996, 4 Ob 510/96 = JBl 1997, 186 = SZ 69/21). Hier wird nun über das modifizierte Klagebegehren ohnehin entschieden. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob unter diesen Aspekten die obgenannte Auffassung weiter beizubehalten ist, da der Beklagte den Rekurs ersichtlich ohnehin nur für den Fall erhoben hat, dass dem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Behebung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Nichtzulassung der Klageänderung Erfolg beschieden ist. Mangels Eintritts dieser Bedingung war also das Rechtsmittel gar nicht zu behandeln vergleiche OGH 9. 5. 1995, 4 Ob 532/95).
Da die Zurückweisung des Rekurses nicht beantragt wurde, waren auch keine Kosten zuzusprechen.