Begründung:
Mit Beschluss vom 7. Dezember 1993 wurde die im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe der Eltern gemäß § 55a EheG vereinbarte Übertragung der Obsorge für den ehelichen minderjährigen Angelo O***** an die Kindesmutter pflegschaftsbehördlich genehmigt und dieser lebte dann im Haushalt seiner Mutter.Mit Beschluss vom 7. Dezember 1993 wurde die im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe der Eltern gemäß Paragraph 55 a, EheG vereinbarte Übertragung der Obsorge für den ehelichen minderjährigen Angelo O***** an die Kindesmutter pflegschaftsbehördlich genehmigt und dieser lebte dann im Haushalt seiner Mutter.
Im Juni und Juli 1998 teilte die Staatsanwalt Leoben dem Pflegschaftsgericht mit, dass Anzeigen wegen versuchten Diebstahles und Sachbeschädigung aus dem Grund des § 4 Abs 1 Jugendgerichtsgesetz gemäß § 90 StPO zurückgelegt wurden. Eine inhaltsgleiche Mitteilung erfolgte dann im September 1998, und zwar wegen des Vergehens des Diebstahls.Im Juni und Juli 1998 teilte die Staatsanwalt Leoben dem Pflegschaftsgericht mit, dass Anzeigen wegen versuchten Diebstahles und Sachbeschädigung aus dem Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Jugendgerichtsgesetz gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt wurden. Eine inhaltsgleiche Mitteilung erfolgte dann im September 1998, und zwar wegen des Vergehens des Diebstahls.
Im Jänner 1999 ersuchte dann der Jugendwohlfahrtsträger unter Hinweis darauf, dass bei dem Minderjährigen Verwahrlosungstendenzen vorliegen, das Gericht, die Kindesmutter zu belehren, die Termine bei der Jugendwohlfahrtsbehörde pünktlich wahrzunehmen und die angebotenen Hilfestellungen zum Wohl des Kindes anzunehmen. Dem lag zugrunde, dass der Minderjährige verdächtig war, seiner Lehrerin S 1.000,-- entwendet zu haben und eine Zusammenarbeit mit der Mutter wegen der Nichteinhaltung der Termine nicht möglich war. Nachdem dann die Kindesmutter am 26. 1. 1999 vom Gericht belehrt wurde, erschien sie jedoch am 11. 2. 1999 erneut nicht zu einem Beratungstermin beim Jugendwohlfahrtsträger. Allerdings war sie dann Ende Mai 1999 bereit, die Erziehungshilfe anzunehmen und es wurde vom Erziehungshelfer in seinem Erstbericht nach 2 Monaten ihr Bemühen um gute Zusammenarbeit festgehalten, jedoch auch, dass es für sie schwierig sei, sich an seine strukturellen Vorgaben sowie jene der Schule zu halten. Sie habe wiederholt die mangelnde Einhaltung von Terminen mit fadenscheinigen Entschuldigungen begründet. Der Leidtragende sei der Minderjährige. Er habe etwa an Schulausflügen nicht teilnehmen können, weil die Kindesmutter verschlafen hatte. Sie scheine das Beste für den Minderjährigen zu wollen, jedoch fehle es ihr an Konsequenz und Kontinuität, ohne die der Minderjährige in die Gefahr laufe, grenzen- und richtungslos zu werden. Im November 1999 schien die Erziehungshilfe die ersten Früchte zu tragen. Der Erziehungshelfer teilte jedoch dann im Februar 2000 mit, dass sich die Zusammenarbeit mit der Kindesmutter erneut schwierig gestalte. Sie zeige sich zwar im Gespräch kooperativ und verständnisvoll, verwirkliche dies jedoch nicht. Der Minderjährige sei insbesondere zu Mittag unterversorgt, habe aber meist großen Hunger und sei in der Freizeit ausschließlich sich selbst überlassen. Auch um die schulischen Angelegenheiten kümmere sich die Mutter nicht. In weiterer Folge fanden drei Gespräche zwischen der Mutter und dem Jugendwohlfahrtsträger statt. Eines davon hat die Mutter nach dem Vorhalt einer unzureichenden Grundversorgung aufgebracht verlassen. In der Schule wird der Minderjährige in der Klassengemeinschaft angenommen, sucht jedoch kaum Kontakt mit den Mitschülern und arbeitet nur mangelhaft mit. Seine Leistungen entsprachen den Mindestanforderungen obwohl er auf Grund seiner Intelligenz ein guter Schüler sein könnte. Er wirkte auch oft ungepflegt und verwahrlost. Die Mutter versprach insoweit Mithilfe zur Verbesserung. Am 29. 5. 2000 wurde dann erneut eine Anzeige gegen den Minderjährigen wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls von der Staatsanwaltschaft gemäß § 90 StPO auf Grund des § 4 Abs 1 JGG zurückgelegt. Daraufhin stellte der Jugendwohlfahrtsträger am 27. 7. 2000 den Antrag, der Kindesmutter die Obsorge in den Teilbereichen Pflege- und Erziehung zu entziehen und diese auf den Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen. Die Kindesmutter trat diesem Antrag entschieden entgegen, bestritt die mangelnde Versorgung und führte auch aus, dass der Minderjährige gegen einen Wechsel der Obsorge sei.Im Jänner 1999 ersuchte dann der Jugendwohlfahrtsträger unter Hinweis darauf, dass bei dem Minderjährigen Verwahrlosungstendenzen vorliegen, das Gericht, die Kindesmutter zu belehren, die Termine bei der Jugendwohlfahrtsbehörde pünktlich wahrzunehmen und die angebotenen Hilfestellungen zum Wohl des Kindes anzunehmen. Dem lag zugrunde, dass der Minderjährige verdächtig war, seiner Lehrerin S 1.000,-- entwendet zu haben und eine Zusammenarbeit mit der Mutter wegen der Nichteinhaltung der Termine nicht möglich war. Nachdem dann die Kindesmutter am 26. 1. 1999 vom Gericht belehrt wurde, erschien sie jedoch am 11. 2. 1999 erneut nicht zu einem Beratungstermin beim Jugendwohlfahrtsträger. Allerdings war sie dann Ende Mai 1999 bereit, die Erziehungshilfe anzunehmen und es wurde vom Erziehungshelfer in seinem Erstbericht nach 2 Monaten ihr Bemühen um gute Zusammenarbeit festgehalten, jedoch auch, dass es für sie schwierig sei, sich an seine strukturellen Vorgaben sowie jene der Schule zu halten. Sie habe wiederholt die mangelnde Einhaltung von Terminen mit fadenscheinigen Entschuldigungen begründet. Der Leidtragende sei der Minderjährige. Er habe etwa an Schulausflügen nicht teilnehmen können, weil die Kindesmutter verschlafen hatte. Sie scheine das Beste für den Minderjährigen zu wollen, jedoch fehle es ihr an Konsequenz und Kontinuität, ohne die der Minderjährige in die Gefahr laufe, grenzen- und richtungslos zu werden. Im November 1999 schien die Erziehungshilfe die ersten Früchte zu tragen. Der Erziehungshelfer teilte jedoch dann im Februar 2000 mit, dass sich die Zusammenarbeit mit der Kindesmutter erneut schwierig gestalte. Sie zeige sich zwar im Gespräch kooperativ und verständnisvoll, verwirkliche dies jedoch nicht. Der Minderjährige sei insbesondere zu Mittag unterversorgt, habe aber meist großen Hunger und sei in der Freizeit ausschließlich sich selbst überlassen. Auch um die schulischen Angelegenheiten kümmere sich die Mutter nicht. In weiterer Folge fanden drei Gespräche zwischen der Mutter und dem Jugendwohlfahrtsträger statt. Eines davon hat die Mutter nach dem Vorhalt einer unzureichenden Grundversorgung aufgebracht verlassen. In der Schule wird der Minderjährige in der Klassengemeinschaft angenommen, sucht jedoch kaum Kontakt mit den Mitschülern und arbeitet nur mangelhaft mit. Seine Leistungen entsprachen den Mindestanforderungen obwohl er auf Grund seiner Intelligenz ein guter Schüler sein könnte. Er wirkte auch oft ungepflegt und verwahrlost. Die Mutter versprach insoweit Mithilfe zur Verbesserung. Am 29. 5. 2000 wurde dann erneut eine Anzeige gegen den Minderjährigen wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 90, StPO auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, JGG zurückgelegt. Daraufhin stellte der Jugendwohlfahrtsträger am 27. 7. 2000 den Antrag, der Kindesmutter die Obsorge in den Teilbereichen Pflege- und Erziehung zu entziehen und diese auf den Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen. Die Kindesmutter trat diesem Antrag entschieden entgegen, bestritt die mangelnde Versorgung und führte auch aus, dass der Minderjährige gegen einen Wechsel der Obsorge sei.
Das Erstgericht entzog der Kindesmutter die Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung und gründete dies rechtlich darauf, dass es genüge, dass die Eltern objektiv durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass die Chancen des Minderjährigen auf ein ordentliches Fortkommen derzeit gering seien. Um der bereits begonnenen Fehlentwicklung entgegenzuwirken sei es erforderlich, der Mutter die Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung zu entziehen und dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen. Die Mutter sei zwar kooperationsbereit, zeige jedoch keine konsequente Durchführung. Zum Wohl des Minderjährigen sei diese Entscheidung auch gegen den Willen der Mutter und des Minderjährigen erforderlich.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Mutter nicht Folge. Es ging davon aus, dass der Minderjährige klare Strukturen, Regeln und Grenzen sowie Verläßlichkeit, Fürsorge und Liebe erfahren müsse, diese Voraussetzungen aber von seiner Mutter nicht erfüllt werden könnten, da sie nicht die nötige Konsequenz aufbringe. Der Minderjährige drohe in der Hauptschule zu versagen und in kriminelles Verhalten abzugleiten. Von der Mutter könne eine Gegensteuerung nicht erwartet werden.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG als nicht zulässig.Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG als nicht zulässig.