Am 25. Juli 1962 kaufte die Beklagte von der Firma X. eine Waschmaschine Marke FAM zum Preis von 2885 S zuzüglich eines Ratenzuschlages. Gleichzeitig unterfertigte sie einen Ratenbrief. Sie leistete bei Lieferung der Waschmaschine im Oktober 1962 eine Zahlung von 320 S. Der Restbetrag sollte in 24 Monatsraten ab dem der Lieferung folgenden Monat entrichtet werden. Da die Beklagte weitere Zahlungen nicht mehr leistete, trat vereinbarungsgemäß Terminsverlust ein. Die Klägerin, der von der Firma X. die restliche Kaufpreisforderung abgetreten wurde, begehrt die Bezahlung des auf 2630 S s. A. eingeschränkten Betrages. Die Beklagte wendete ein, bei der Lieferung der Waschmaschine habe sich herausgestellt, daß die in ihrer Wohnung verfügbare elektrische Stromstärke zum Betrieb der Waschmaschine nicht ausreiche. Der Aufwand für eine entsprechende Erhöhung der Stromstärke, der sich auf 2000 bis 3000 S belaufen würde, sei für sie nicht erschwinglich.Am 25. Juli 1962 kaufte die Beklagte von der Firma römisch zehn. eine Waschmaschine Marke FAM zum Preis von 2885 S zuzüglich eines Ratenzuschlages. Gleichzeitig unterfertigte sie einen Ratenbrief. Sie leistete bei Lieferung der Waschmaschine im Oktober 1962 eine Zahlung von 320 S. Der Restbetrag sollte in 24 Monatsraten ab dem der Lieferung folgenden Monat entrichtet werden. Da die Beklagte weitere Zahlungen nicht mehr leistete, trat vereinbarungsgemäß Terminsverlust ein. Die Klägerin, der von der Firma römisch zehn. die restliche Kaufpreisforderung abgetreten wurde, begehrt die Bezahlung des auf 2630 S s. A. eingeschränkten Betrages. Die Beklagte wendete ein, bei der Lieferung der Waschmaschine habe sich herausgestellt, daß die in ihrer Wohnung verfügbare elektrische Stromstärke zum Betrieb der Waschmaschine nicht ausreiche. Der Aufwand für eine entsprechende Erhöhung der Stromstärke, der sich auf 2000 bis 3000 S belaufen würde, sei für sie nicht erschwinglich.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Er war der Ansicht, bei dem von der Beklagten eingewendeten Umstand, in ihrer Wohnung stehe nicht die für den Betrieb der Waschmaschine erforderliche Stromstärke zur Verfügung, handle es sich nicht um einen Mangel der Sache im Sinn des § 932 ABGB., sondern um eine ausschließlich im Bereich der Beklagten gelegene Tatsache, aus der die Beklagte keine Rechtsvorteile für sich ableiten könne.Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Er war der Ansicht, bei dem von der Beklagten eingewendeten Umstand, in ihrer Wohnung stehe nicht die für den Betrieb der Waschmaschine erforderliche Stromstärke zur Verfügung, handle es sich nicht um einen Mangel der Sache im Sinn des Paragraph 932, ABGB., sondern um eine ausschließlich im Bereich der Beklagten gelegene Tatsache, aus der die Beklagte keine Rechtsvorteile für sich ableiten könne.
Das Berufungsgericht hob das Urteil der ersten Instanz unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es teilte zwar die Ansicht des Erstrichters, bei dem von der Beklagten geltend gemachten Umstand handle es sich nicht um einen Gewährleistungsmangel. Es war aber der Auffassung, den Verkäufer, bzw. die Person, deren sich dieser heim Vertragsabschluß bedient habe und die zu diesem Zweck die Beklagte in ihrer Wohnung aufgesucht habe, habe die als Nebenverpflichtung zum Kaufvertrag zu beurteilende Verpflichtung getroffen, zu klären, ob bei den in der Wohnung der Beklagten gegebenen Verhältnissen eine bestimmungsgemäße Verwendung der Waschmaschine in der Wohnung der Beklagten möglich sei. Jedenfalls sei es nicht ausschließlich Aufgabe der Beklagten gewesen, das Vorliegen dieser Voraussetzung festzustellen. Sollte es zutreffen, daß die Waschmaschine in der Wohnung der Beklagten wegen nicht ausreichender Stromstärke nicht betrieben werden könne, und sollte dies infolge eines dem Verkäufer zur Last fallenden Versäumnisses nicht rechtzeitig aufgeklärt worden sein, dann läge ein als Geschäftsirrtum zu behandelnder Irrtum und nicht bloß ein Motivirrtum im Sinn des § 901 ABGB. vor. Aber auch eine als Veranlassen des Irrtums im Sinn des § 871 ABGB. zu wertende Unterlassung der erforderlichen Aufklärung könne in Betracht kommen. Es bedürfe daher noch der Feststellung, auf welche Umstände das Versagen der Waschmaschine zurückzuführen sei, ob für den Verkäufer das Fehlen der Voraussetzung für den Betrieb der Waschmaschine in der Wohnung der Beklagten erkennbar gewesen sei und schließlich, ob zum Ausdruck gekommen sei, daß das Gerät in der Wohnung der Beklagten Verwendung finden sollte.Das Berufungsgericht hob das Urteil der ersten Instanz unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es teilte zwar die Ansicht des Erstrichters, bei dem von der Beklagten geltend gemachten Umstand handle es sich nicht um einen Gewährleistungsmangel. Es war aber der Auffassung, den Verkäufer, bzw. die Person, deren sich dieser heim Vertragsabschluß bedient habe und die zu diesem Zweck die Beklagte in ihrer Wohnung aufgesucht habe, habe die als Nebenverpflichtung zum Kaufvertrag zu beurteilende Verpflichtung getroffen, zu klären, ob bei den in der Wohnung der Beklagten gegebenen Verhältnissen eine bestimmungsgemäße Verwendung der Waschmaschine in der Wohnung der Beklagten möglich sei. Jedenfalls sei es nicht ausschließlich Aufgabe der Beklagten gewesen, das Vorliegen dieser Voraussetzung festzustellen. Sollte es zutreffen, daß die Waschmaschine in der Wohnung der Beklagten wegen nicht ausreichender Stromstärke nicht betrieben werden könne, und sollte dies infolge eines dem Verkäufer zur Last fallenden Versäumnisses nicht rechtzeitig aufgeklärt worden sein, dann läge ein als Geschäftsirrtum zu behandelnder Irrtum und nicht bloß ein Motivirrtum im Sinn des Paragraph 901, ABGB. vor. Aber auch eine als Veranlassen des Irrtums im Sinn des Paragraph 871, ABGB. zu wertende Unterlassung der erforderlichen Aufklärung könne in Betracht kommen. Es bedürfe daher noch der Feststellung, auf welche Umstände das Versagen der Waschmaschine zurückzuführen sei, ob für den Verkäufer das Fehlen der Voraussetzung für den Betrieb der Waschmaschine in der Wohnung der Beklagten erkennbar gewesen sei und schließlich, ob zum Ausdruck gekommen sei, daß das Gerät in der Wohnung der Beklagten Verwendung finden sollte.
Der Oberste Gerichtshof gab dem gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.