Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich nach den §§ 78, 402 EO, § 528 ZPO. Der Aufteilungsanspruch ist ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007124; zuletzt etwa 7 Ob 276/02t). Verfahren betreffend seine Sicherung sind keine familienrechtliche Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2c JN (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382 EO Rz 12), zumal diese Bestimmung nur streitige Verfahren zum Gegenstand hat. Ihr für das Provisorialverfahren im Wege der Analogie auch das außerstreitige Aufteilungsverfahren zu unterstellen, kommt nicht in Betracht, weil das AußStrG selbst für dieses Verfahren keine Privilegierung bei der Anfechtung vorsieht und es daher unangebracht wäre, die Anfechtungsmöglichkeiten in einem den Aufteilungsanspruch betreffenden Provisorialverfahren im Auslegungsweg weitgehender zu gestalten, als im Aufteilungsverfahren selbst.Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich nach den Paragraphen 78, 402, EO, Paragraph 528, ZPO. Der Aufteilungsanspruch ist ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007124; zuletzt etwa 7 Ob 276/02t). Verfahren betreffend seine Sicherung sind keine familienrechtliche Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Paragraph 382, EO Rz 12), zumal diese Bestimmung nur streitige Verfahren zum Gegenstand hat. Ihr für das Provisorialverfahren im Wege der Analogie auch das außerstreitige Aufteilungsverfahren zu unterstellen, kommt nicht in Betracht, weil das AußStrG selbst für dieses Verfahren keine Privilegierung bei der Anfechtung vorsieht und es daher unangebracht wäre, die Anfechtungsmöglichkeiten in einem den Aufteilungsanspruch betreffenden Provisorialverfahren im Auslegungsweg weitgehender zu gestalten, als im Aufteilungsverfahren selbst.
Das Rekursgericht hat daher auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,- übersteigt oder nicht (§§ 78, 402 Abs 2 EO, § 500 Abs 2 Z 1, § 526 Abs 3 ZPO). Wenn dieser Wert EUR 4.000,- übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes auch EUR 20.000,- übersteigt. Abhängig von der Höhe des Entscheidungsgegenstand ist sodann auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 402 Abs 1 letzter Satz EO macht nur eine Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nicht aber auch von § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) bzw ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht (§§ 78, 402 EO, §§ 500 Abs 2, 526 Abs 3 ZPO).Das Rekursgericht hat daher auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,- übersteigt oder nicht (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO). Wenn dieser Wert EUR 4.000,- übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes auch EUR 20.000,- übersteigt. Abhängig von der Höhe des Entscheidungsgegenstand ist sodann auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO macht nur eine Ausnahme von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, nicht aber auch von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) bzw ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 500, Absatz 2, 526, Absatz 3, ZPO).
Dem Rekursgericht war daher die Ergänzung seines Beschlusses durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte dieser Ausspruch eine Berichtigung des Zulassungsausspruchs erforderlich machen, wird auch diese vorzunehmen sein.