Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Minderjährigen ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Minderjährigen ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
Nach ständiger Judikatur ist eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen dann vorzunehmen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl RIS-Justiz RS0047495 mit zahlreichen Nachweisen etwas zuletzt 1 Ob 38/02y) und er sich nicht wie ein pflichtbewusster Familienvater verhält (RIS-Justiz RS0047590 mwN). Insofern hat auch der Umstand, dass ein unterhaltspflichtiger Vater Karenzurlaub in Anspruch nimmt, dann, wenn dieser nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt ist, keinen Einfluss auf die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung (vgl RIS-Justiz RS0047450 mwN). Dass aber die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Karenzgeld ein besonderer Grund für die Inanspruchnahme von Teilkarenzurlaub durch den unterhaltspflichtigen Vater sein kann, hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen (vgl OGH 11. 11. 1998, 7 Ob 251/98g = EFSlg 86.316). Ferner wurde die Anspannung dort nicht vorgenommen, wo die Unterhaltsverpflichtung auf Grund des reduzierten Einkommens erheblich über dem Durchschnittsbedarf liegt (vgl RIS-Justiz RS0109322 mwN zuletzt etwa 6 Ob 258/02p, 1 Ob 21/98i = EvBl 1998/109, 1 Ob 78/00b), weil sie ja nur einer Verletzung des angemessenen Unterhaltes entgegenwirken soll (OGH 28. 6. 2000, 6 Ob 116/00b). Wesentliche Gründe, warum von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre, vermag die Minderjährige nicht darzustellen.Nach ständiger Judikatur ist eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen dann vorzunehmen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt vergleiche RIS-Justiz RS0047495 mit zahlreichen Nachweisen etwas zuletzt 1 Ob 38/02y) und er sich nicht wie ein pflichtbewusster Familienvater verhält (RIS-Justiz RS0047590 mwN). Insofern hat auch der Umstand, dass ein unterhaltspflichtiger Vater Karenzurlaub in Anspruch nimmt, dann, wenn dieser nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt ist, keinen Einfluss auf die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung vergleiche RIS-Justiz RS0047450 mwN). Dass aber die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Karenzgeld ein besonderer Grund für die Inanspruchnahme von Teilkarenzurlaub durch den unterhaltspflichtigen Vater sein kann, hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen vergleiche OGH 11. 11. 1998, 7 Ob 251/98g = EFSlg 86.316). Ferner wurde die Anspannung dort nicht vorgenommen, wo die Unterhaltsverpflichtung auf Grund des reduzierten Einkommens erheblich über dem Durchschnittsbedarf liegt vergleiche RIS-Justiz RS0109322 mwN zuletzt etwa 6 Ob 258/02p, 1 Ob 21/98i = EvBl 1998/109, 1 Ob 78/00b), weil sie ja nur einer Verletzung des angemessenen Unterhaltes entgegenwirken soll (OGH 28. 6. 2000, 6 Ob 116/00b). Wesentliche Gründe, warum von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre, vermag die Minderjährige nicht darzustellen.
Soweit im Revisionsrekurs auch noch Verfahrensmängel bzw die Nichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanzen geltend gemacht wird, ist einerseits darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen vom Rekursgericht verneinte Mängel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bilden (vgl RIS-Justiz RS0050037, zuletzt 7 Ob 65/03i; RIS-Justiz RS0030748, RS007232) und dass auch die teilweise vertretene Rechtsansicht, dass von diesem Grundsatz aus Argumenten der Beachtung des Kindeswohles abzuweichen wäre (RIS-Justiz RS0106788), zu keiner näheren Überprüfung führt, da es insoweit ohnehin an der erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG mangelt. Kann doch die Frage, welche Umstandsänderungen trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Bemessung des Unterhaltes zu einer neuerlichen Entscheidung berechtigen ohnehin nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar (vgl RIS-Justiz RS0113751 - zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes). Im übrigen wurde die Vorentscheidung des Rekursgerichtes (13. 9. 2001) ja noch darauf gestützt, dass die Lebensgefährtin des unterhaltspflichtigen Vaters und nicht dieser selbst Karenz nach dem zweiten gemeinsamen Sohn beanspruche, während nunmehr festgestelltermaßen der Vater in Teilkarenz ist. Daran, dass die Anrufung des Obersten Gerichtshofes in Unterhaltssachen aber nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0007204), ist jedenfalls auch im Zusammenhang mit einer weiteren Überprüfung allfälliger Verfahrensmängel festzuhalten.Soweit im Revisionsrekurs auch noch Verfahrensmängel bzw die Nichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanzen geltend gemacht wird, ist einerseits darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen vom Rekursgericht verneinte Mängel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bilden vergleiche RIS-Justiz RS0050037, zuletzt 7 Ob 65/03i; RIS-Justiz RS0030748, RS007232) und dass auch die teilweise vertretene Rechtsansicht, dass von diesem Grundsatz aus Argumenten der Beachtung des Kindeswohles abzuweichen wäre (RIS-Justiz RS0106788), zu keiner näheren Überprüfung führt, da es insoweit ohnehin an der erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG mangelt. Kann doch die Frage, welche Umstandsänderungen trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Bemessung des Unterhaltes zu einer neuerlichen Entscheidung berechtigen ohnehin nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar vergleiche RIS-Justiz RS0113751 - zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes). Im übrigen wurde die Vorentscheidung des Rekursgerichtes (13. 9. 2001) ja noch darauf gestützt, dass die Lebensgefährtin des unterhaltspflichtigen Vaters und nicht dieser selbst Karenz nach dem zweiten gemeinsamen Sohn beanspruche, während nunmehr festgestelltermaßen der Vater in Teilkarenz ist. Daran, dass die Anrufung des Obersten Gerichtshofes in Unterhaltssachen aber nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist vergleiche RIS-Justiz RS0007204), ist jedenfalls auch im Zusammenhang mit einer weiteren Überprüfung allfälliger Verfahrensmängel festzuhalten.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war daher der Revisionsrekurs der Minderjährigen ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen.