Auf diese Rechtsmittel ist derzeit meritorisch noch nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht vorerst aus nachstehenden Gründen seinen Urteilsspruch zu ergänzen hat:
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind nach Lehre und ständiger Rechtsprechung mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche unter der Voraussetzung des § 55 Abs.1 Z 1 ZPO zusammenzurechnen, wenn sie also in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching Kommentar IV 282 und Lehrbuch Rdz. 1831; Jud. 56 neu = SZ 24/335; 8 Ob540/85 uva.). Trifft dies nicht zu, dann muß die Revisionszulässigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches gesondert beurteilt werden. Dabei reicht nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin aus, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach § 55 JN zu bewirken. Während der rechtliche Zusammenhang von Ansprüchen dann zu bejahen ist, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Rechtsvorschrift abgeleitet werden, ist der tatsächliche Zusammenhang zu bejahen, wenn die Ansprüche zwar nach verschiedenen rechtlichen Kriterien, aber aus ein und demselben Sachverhalt ableitbar sind, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (siehe dazu Fasching Kommentar I 344 ff; 6 Ob 221/60; EvBl. 1969/163; 1 Ob 103/70; 1 Ob 554/81; 2 Ob 64/84; 8 Ob 540/85 ua).Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind nach Lehre und ständiger Rechtsprechung mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche unter der Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zusammenzurechnen, wenn sie also in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching Kommentar römisch vier 282 und Lehrbuch Rdz. 1831; Jud. 56 neu = SZ 24/335; 8 Ob540/85 uva.). Trifft dies nicht zu, dann muß die Revisionszulässigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches gesondert beurteilt werden. Dabei reicht nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin aus, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach Paragraph 55, JN zu bewirken. Während der rechtliche Zusammenhang von Ansprüchen dann zu bejahen ist, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Rechtsvorschrift abgeleitet werden, ist der tatsächliche Zusammenhang zu bejahen, wenn die Ansprüche zwar nach verschiedenen rechtlichen Kriterien, aber aus ein und demselben Sachverhalt ableitbar sind, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (siehe dazu Fasching Kommentar römisch eins 344 ff; 6 Ob 221/60; EvBl. 1969/163; 1 Ob 103/70; 1 Ob 554/81; 2 Ob 64/84; 8 Ob 540/85 ua).
Für den aus dem Abstattungskredit in Anspruch genommenen Betrag von S 804.362,50 (Kontonummer 35048) ist zwar die Zulässigkeit der Revision von vornherein gegeben (§ 502 Abs.4 Z.2 ZPO); hinsichtlich der beiden anderen Ansprüche auf Bezahlung von S 171.369,76 (Kontonummer 21345) und S 204.994,37 (Kontonummer 22079) ist dies aber nicht ohne weiteres der Fall. Sie stehen weder in einem rechtlichen Zusammenhang miteinander oder zum Abstattungskredit, weil sie aus voneinander unabhängigen Verträgen, wenn auch teilweise vom gleichen Datum, abgeleitet werden (vgl. Beilagen C, E und L) und auch nicht etwa auf einer einheitlichen Rechtsvorschrift beruhen, noch kann ein tatsächlicher Zusammenhang zueinander gefunden werden, weil es sich um eigenständige Kreditverträge handelte, die nach den Klagebehauptungen jeweils für sich abgerechnet sowie demgemäß auch mit verschiedenen Summen und demnach mit voneinander abweichendem Vorbringen ausständig erklärt wurden. Schließlich scheidet auch eine Zusammenrechnung aus dem Grunde des § 11 Z.1 ZPO aus (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 261).Für den aus dem Abstattungskredit in Anspruch genommenen Betrag von S 804.362,50 (Kontonummer 35048) ist zwar die Zulässigkeit der Revision von vornherein gegeben (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO); hinsichtlich der beiden anderen Ansprüche auf Bezahlung von S 171.369,76 (Kontonummer 21345) und S 204.994,37 (Kontonummer 22079) ist dies aber nicht ohne weiteres der Fall. Sie stehen weder in einem rechtlichen Zusammenhang miteinander oder zum Abstattungskredit, weil sie aus voneinander unabhängigen Verträgen, wenn auch teilweise vom gleichen Datum, abgeleitet werden vergleiche Beilagen C, E und L) und auch nicht etwa auf einer einheitlichen Rechtsvorschrift beruhen, noch kann ein tatsächlicher Zusammenhang zueinander gefunden werden, weil es sich um eigenständige Kreditverträge handelte, die nach den Klagebehauptungen jeweils für sich abgerechnet sowie demgemäß auch mit verschiedenen Summen und demnach mit voneinander abweichendem Vorbringen ausständig erklärt wurden. Schließlich scheidet auch eine Zusammenrechnung aus dem Grunde des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO aus vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 261).
Bei dieser Sachlage haben demnach gemäß § 500 Abs.3 ZPO gesonderte Aussprüche des Berufungsgerichtes dahin zu erfolgen, ob die Revision hinsichtlich des Anspruches auf Bezahlung von S 171.369,76 und jenes von S 204.994,37 nach § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zulässig ist oder nicht. Da das Berufungsgericht die entsprechenden Aussprüche unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Spruches seiner Entscheidung und durch Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen (1 Ob 731/83, 8 Ob 505/84, 8 Ob 71/85, 8 Ob 540/85 ua).Bei dieser Sachlage haben demnach gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO gesonderte Aussprüche des Berufungsgerichtes dahin zu erfolgen, ob die Revision hinsichtlich des Anspruches auf Bezahlung von S 171.369,76 und jenes von S 204.994,37 nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist oder nicht. Da das Berufungsgericht die entsprechenden Aussprüche unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Spruches seiner Entscheidung und durch Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen (1 Ob 731/83, 8 Ob 505/84, 8 Ob 71/85, 8 Ob 540/85 ua).
Für den Fall als die Revision hinsichtlich der gesondert zu behandelnden Ansprüche nicht für zulässig erklärt werden sollte, wäre die Revision den Beklagten zur erforderlichen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs.1 Z.5 ZPO zu übermitteln.Für den Fall als die Revision hinsichtlich der gesondert zu behandelnden Ansprüche nicht für zulässig erklärt werden sollte, wäre die Revision den Beklagten zur erforderlichen Ergänzung im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zu übermitteln.