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Entscheidung 8 Ob 503/86×

Entscheidung 8 Ob 503/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob503/86

Entscheidungsdatum

13.02.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** ÖTZ

reg. Genossenschaft m.b.H., 6433 Ötz, vertreten durch Dr. Manfred Opperer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, wider die beklagten Parteien

1.) Günther A***, Fotografenmeister und Kaufmann, 2.) Elisabeth A***, Pensionistin, beide Dorfstraße 5, 6433 Ötz, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen

S 1,180.726,63 s.A. infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21. Oktober 1985, GZ 1 R 280/85-15a, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. Juni 1985, GZ 13 Cg 515/84-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch die erforderlichen Aussprüche gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO hinsichtlich der beiden in den Gründen näher umschriebenen Ansprüche zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom Erstbeklagten als Kreditnehmer und von der Zweitbeklagten als Bürgin und Zahlerin die Bezahlung von S 1,180.726,63 s.A., wobei die Exekution gegenüber der Zweitbeklagten hinsichtlich des Betrages von S 804.362,50 s.A. auf die Pfandliegenschaften EZ 876 römisch zwei und 932 römisch zwei, beide Katastralgemeinde Ötz, eingeschränkt ist. Das Klagebegehren setze sich aus offenen Forderungen zweier mit gesonderten Verträgen eingeräumter Kontokorrentkredite in der Höhe von S 171.369,76 (Kontonummer 21345) und von S 204.994,37 (Kontonummer 22079) sowie eines Abstattungskredites von S 804.362,50 (Kontonummer 35048) zusammen (AS 50).

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kassenleiter der Klägerin habe ausdrücklich die Stundung der Kredite zugesichert. Die Zweitbeklagte sei nur hinsichtlich eines Teilbetrages passiv legitimiert. Die alten Kredite und Bürgschaften seien infolge der neu abgeschlossenen Verträge durch Novation und Akzessorietät des Pfandrechtes erloschen; die Vorgangsweise der Klägerin sei sittenwidrig und verstoße gegen Paragraph 14

Absatz 2, Grundbuchsgesetz.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Einschränkung statt, daß die Exekution hinsichtlich der Zweitbeklagten auf den Höchstbetrag von S 1,200.000,-- eingeschränkt sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte das erstgerichtliche Urteil.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Auf diese Rechtsmittel ist derzeit meritorisch noch nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht vorerst aus nachstehenden Gründen seinen Urteilsspruch zu ergänzen hat:

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind nach Lehre und ständiger Rechtsprechung mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche unter der Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zusammenzurechnen, wenn sie also in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching Kommentar römisch vier 282 und Lehrbuch Rdz. 1831; Jud. 56 neu = SZ 24/335; 8 Ob540/85 uva.). Trifft dies nicht zu, dann muß die Revisionszulässigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches gesondert beurteilt werden. Dabei reicht nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin aus, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach Paragraph 55, JN zu bewirken. Während der rechtliche Zusammenhang von Ansprüchen dann zu bejahen ist, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Rechtsvorschrift abgeleitet werden, ist der tatsächliche Zusammenhang zu bejahen, wenn die Ansprüche zwar nach verschiedenen rechtlichen Kriterien, aber aus ein und demselben Sachverhalt ableitbar sind, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (siehe dazu Fasching Kommentar römisch eins 344 ff; 6 Ob 221/60; EvBl. 1969/163; 1 Ob 103/70; 1 Ob 554/81; 2 Ob 64/84; 8 Ob 540/85 ua).

Für den aus dem Abstattungskredit in Anspruch genommenen Betrag von S 804.362,50 (Kontonummer 35048) ist zwar die Zulässigkeit der Revision von vornherein gegeben (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO); hinsichtlich der beiden anderen Ansprüche auf Bezahlung von S 171.369,76 (Kontonummer 21345) und S 204.994,37 (Kontonummer 22079) ist dies aber nicht ohne weiteres der Fall. Sie stehen weder in einem rechtlichen Zusammenhang miteinander oder zum Abstattungskredit, weil sie aus voneinander unabhängigen Verträgen, wenn auch teilweise vom gleichen Datum, abgeleitet werden vergleiche Beilagen C, E und L) und auch nicht etwa auf einer einheitlichen Rechtsvorschrift beruhen, noch kann ein tatsächlicher Zusammenhang zueinander gefunden werden, weil es sich um eigenständige Kreditverträge handelte, die nach den Klagebehauptungen jeweils für sich abgerechnet sowie demgemäß auch mit verschiedenen Summen und demnach mit voneinander abweichendem Vorbringen ausständig erklärt wurden. Schließlich scheidet auch eine Zusammenrechnung aus dem Grunde des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO aus vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 261).

Bei dieser Sachlage haben demnach gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO gesonderte Aussprüche des Berufungsgerichtes dahin zu erfolgen, ob die Revision hinsichtlich des Anspruches auf Bezahlung von S 171.369,76 und jenes von S 204.994,37 nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist oder nicht. Da das Berufungsgericht die entsprechenden Aussprüche unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Spruches seiner Entscheidung und durch Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen (1 Ob 731/83, 8 Ob 505/84, 8 Ob 71/85, 8 Ob 540/85 ua).

Für den Fall als die Revision hinsichtlich der gesondert zu behandelnden Ansprüche nicht für zulässig erklärt werden sollte, wäre die Revision den Beklagten zur erforderlichen Ergänzung im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zu übermitteln.

Anmerkung

E07663

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00503.86.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19860213_OGH0002_0080OB00503_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035359 Rechtssatz 13.02.1986Zivilrecht
Wird ein Anspruch gegen solidarisch haftende Personen geltend gemacht, dann bestimmt sich der Streitwert nach der einfachen Höhe des Anspruches.
RS0037648 Rechtssatz 25.04.1979Zivilrecht
In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einer Gesetzesvorschrift oder aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft zB aus einem einheitlichen Liefervertrag abgeleitet werden. Ein rechtlicher, zumindest aber ein tatsächlicher Zusamm …
RS0037838 Rechtssatz 08.12.1951Undefined
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, gemäß § 55 JN insoweit zusammenzurechnen, als das Berufungsgericht darüber entschieden hat.
RS0037889 Rechtssatz 20.02.1979Zivilrecht
Ein gemeinsamer Rechtsgrund liegt vor, wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Rechtsvorschrift abgeleitet werden. Dass die Ansprüche bloß auf dieselbe Gesetzesstelle gestützt und so gleichartige Rechtstitel für sie gelte …
RS0041371 Rechtssatz 13.10.1983Zivilrecht
In den Fällen in denen ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch in der anzufechtenden oder angefochtenen Entscheidung fehlt, hat das Gericht zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO diesen nachzutragen.
RS0042753 Rechtssatz 30.06.1959Zivilrecht
Werden mehrere Ansprüche erhoben, die weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Zusammenhang stehen, so muss als Streitgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden.
RS0042766 Rechtssatz 23.02.1978Zivilrecht
Ein tatsächlicher Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn alle Klagsansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten …
RS0046458 Rechtssatz 08.09.1960Zivilrecht
Nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin reicht hin, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach § 55 JN zu bewirken (vgl dazu EvBl 1938 II Nr 330, SZ 23/155). Die Zusammenrechnung ist dann vorzunehmen, wenn die Ansprüche zwar nach versc …