Der Revisionsrekurs ist in der Hauptsache nicht berechtigt, im Kostenpunkt unzulässig.
a) Zum Revisionsrekurs im Kostenpunkt:
§ 232 AußStrG regelt die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen im Aufteilungsverfahren nur insoweit, als es sich dabei um Sachentscheidungen handelt. Durch § 232 Abs 1 AußStrG wurde aber kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet (SZ 54/149 uva; jüngst 1 Ob 631/88). Für die Anfechtung von Entscheidungen im Kostenpunkt gelten daher auch im Aufteilungsverfahren die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen, daher auch die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG, wonach Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig sind.Paragraph 232, AußStrG regelt die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen im Aufteilungsverfahren nur insoweit, als es sich dabei um Sachentscheidungen handelt. Durch Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG wurde aber kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet (SZ 54/149 uva; jüngst 1 Ob 631/88). Für die Anfechtung von Entscheidungen im Kostenpunkt gelten daher auch im Aufteilungsverfahren die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen, daher auch die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG, wonach Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig sind.
Der den Kostenpunkt betreffende Revisionsrekurs des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.
b) Zur Hauptsache:
Der Antragsgegner macht geltend, daß er nach der Entscheidung des Rekursgerichtes wesentlich mehr als 50 % der Hälfte der Aufteilungsmasse von S 1,354.196,50 an die Antragstellerin zu leisten habe. Dabei verkenne das Rekursgericht, daß die Antragstellerin die Familie im Stich ließ, daß die Ehe aus ihrem Verschulden geschieden wurde und sie mit einem anderen Mann zusammenlebe, daß die Zuweisung des Hauses auch im Interesse der dem Antragsgegner zugesprochenen Kinder liege, um ihnen die vertraute Umgebung zu erhalten, und daß die Antragstellerin mit ihrem Freund und dessen Kindern in gesicherten und finanziellen Verhältnissen lebe. Es bedürfe keiner Erörterung, daß er mit den bisherigen Rückzahlungsverbindlichkeiten von S 4.000,- und weiteren S 5.000,-
pro Monat für ein hypothekarisch sichergestelltes Darlehen über S 600.000,- bei einem monatlichen Einkommen von S 17.597,- am Rande seiner finanziellen Belastbarkeit sei.
Gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegen solche Sachen nicht der Aufteilung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. In dem der Aufteilung unterliegenden Einfamilienhaus der Streitteile stecken nun aufgewendete Beträge von S 50.000,- (Bausparguthaben der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung), S 250.000,-Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG unterliegen solche Sachen nicht der Aufteilung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. In dem der Aufteilung unterliegenden Einfamilienhaus der Streitteile stecken nun aufgewendete Beträge von S 50.000,- (Bausparguthaben der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung), S 250.000,-
(Zuwendung des Vaters der Klägerin an diese zu Lasten ihres Erbteiles) sowie S 15.000,- (Kinderzimmereinrichtung), zusammen daher S 315.000,-, die nach der genannten Gesetzesstelle von vornherein der Antragstellerin zuzukommen haben. Demgemäß verbleiben zur weiteren Aufteilung noch Vermögenswerte von S 1,304.300,-. Dieser während des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft erwirtschaftete Wert ist nach § 83 Abs 1 EheG unter Berücksichtigung des Gewichts und des Umfangs des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens und unter Bedachtnahme auf das Wohl der Kinder zu teilen. Dabei sind gemäß § 83 Abs 2 EheG auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung am Erwerb und die Führung des gemeinsamen Haushaltes sowie die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder zu werten. Auf Grund des festgestellten Verhaltens der Streitteile bezüglich Gelderwerb, Haushaltsführung und Kindererziehung hat daher die Aufteilung - wie es auch die Vorinstanzen taten und wie es zwischen den Streitteilen nicht mehr strittig ist - im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen. Es entfallen daher auf die Antragstellerin weitere S 652.150,-, woraus sich ihr Gesamtanteil mit S 967.150,- errechnet.(Zuwendung des Vaters der Klägerin an diese zu Lasten ihres Erbteiles) sowie S 15.000,- (Kinderzimmereinrichtung), zusammen daher S 315.000,-, die nach der genannten Gesetzesstelle von vornherein der Antragstellerin zuzukommen haben. Demgemäß verbleiben zur weiteren Aufteilung noch Vermögenswerte von S 1,304.300,-. Dieser während des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft erwirtschaftete Wert ist nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG unter Berücksichtigung des Gewichts und des Umfangs des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens und unter Bedachtnahme auf das Wohl der Kinder zu teilen. Dabei sind gemäß Paragraph 83, Absatz 2, EheG auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung am Erwerb und die Führung des gemeinsamen Haushaltes sowie die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder zu werten. Auf Grund des festgestellten Verhaltens der Streitteile bezüglich Gelderwerb, Haushaltsführung und Kindererziehung hat daher die Aufteilung - wie es auch die Vorinstanzen taten und wie es zwischen den Streitteilen nicht mehr strittig ist - im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen. Es entfallen daher auf die Antragstellerin weitere S 652.150,-, woraus sich ihr Gesamtanteil mit S 967.150,- errechnet.
Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, sind gemäß § 81 Abs 1 letzter Satz EheG in Anschlag zu bringen. Als solche Schulden kommen hier die noch aushaftenden Hypothekardarlehen, die zum Erwerb des Baugrundes und zur Schaffung des Einfamilienhauses aufgenommen wurden, in Betracht. Diese Schulden wurden von den Vorinstanzen mit S 265.103,50 festgestellt, und zwar bezüglich des Darlehens von der Bank für Tirol und Vorarlberg mit Stichtag 31.3.1987, bezüglich der anderen Darlehen mit Stichtag 31.1.1987. Maßgebend ist aber der Tag der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Dies umso mehr, als der Antragsgegner die aushaftenden Darlehen allein zurückzuzahlen hat und dies ab der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch tatsächlich tat. Die Schulden sind daher um 6 x S 850,- = S 5.100,- (Bauspardarlehen),Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, sind gemäß Paragraph 81, Absatz eins, letzter Satz EheG in Anschlag zu bringen. Als solche Schulden kommen hier die noch aushaftenden Hypothekardarlehen, die zum Erwerb des Baugrundes und zur Schaffung des Einfamilienhauses aufgenommen wurden, in Betracht. Diese Schulden wurden von den Vorinstanzen mit S 265.103,50 festgestellt, und zwar bezüglich des Darlehens von der Bank für Tirol und Vorarlberg mit Stichtag 31.3.1987, bezüglich der anderen Darlehen mit Stichtag 31.1.1987. Maßgebend ist aber der Tag der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Dies umso mehr, als der Antragsgegner die aushaftenden Darlehen allein zurückzuzahlen hat und dies ab der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch tatsächlich tat. Die Schulden sind daher um 6 x S 850,- = S 5.100,- (Bauspardarlehen),
6 x S 254,- = S 1.254,- (Wohnbauförderungsdarlehen) und
8 x S 2.896,- = S 23.168,- (Bank für Tirol und Vorarlberg), zusammen
um S 29.792,- höher zu veranschlagen, daher zusammen mit S 294.895,50. Da der Antragsgegner diese Schulden zur Gänze, und nicht nur zur Hälfte entsprechend dem Aufteilungsschlüssel 1 : 1 zur Zahlung übernimmt, vermindert sich der der Antragstellerin zukommende Betrag aus den Aktiven von S 315.000 + S 652.150,- = S 967.150,- um S 147.448,- d.i. der halbe Betrag der Schulden, weil insoweit der Antragsgegner den auf die Antragstellerin entfallenden Schuldenanteil zur Zurückzahlung übernimmt. Rechnerisch ergibt dies einen der Antragstellerin gebührenden Ausgleichsbetrag von S 819.702,-.
Für den Antragsgegner und die beiden ehelichen Kinder steht an Einkommen des Antragsgegners, Familienbeihilfe und Unterhaltszahlungen seitens der Antragstellerin ein Betrag von monatlich S 23.000,- zur Verfügung. Hievon sind monatliche Raten von S 4.000,- für die bereits aufgenommenen Hypothekardarlehen, ein weiterer Betrag von ca. S 5.900,- bei Aufnahme eines mit 8 % p.a. zu verzinsenden Hypothekardarlehens von S 700.000,- mit 20-jähriger Laufzeit sowie die Betriebskosten des Hauses von S 2.100,-, demnach S 12.000,- vorweg zu begleichen. Zur Befriedigung aller anderen Bedürfnisse des Antragsgegners und der beiden Kinder bleiben daher monatlich S 11.000,-. Berücksichtigt man, daß hievon keine Wohnungskosten mehr zu tragen sind, so kann von einer übermäßigen und unbilligen Belastung des Antragsgegners durch eine im Verhältnis zum rein rechnerisch sich ergebenden Betrag von S 819.702,- ohnedies bedeutend geminderte Ausgleichszahlung von S 700.000,- keine Rede sein. Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß die besonders beschwerliche Hypothekarrate von S 2.896,- pro Monat bereits der ersten Hälfte des Jahres 1991 wegfallen wird, was eine weitere bedeutende Entlastung des Antragsgegners zur Folge haben wird. Dem Antragsgegner, der die Übernahme des gesamten Sachvermögens anstrebte, ist daher nicht nur jener Betrag zur Zahlung aufzuerlegen, den er bequem aufbringen kann. Er muß vielmehr seine Kräfte entsprechend anspannen (zuletzt 8 Ob 579/88). Das Verschulden an der Ehescheidung, auf das sich der Antragsgegner im Revisionsrekurs abermals beruft, vermag keine Verminderung des vom Antragsgegner zu leistenden Ausgleichsbetrages zu bewirken. Wie der Oberste Gerichtshof jüngst (5 Ob 621/88) unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung (SZ 55/34 unter Bezugnahme auf EvBl 1981/49 und 4 Ob 600/81) bekräftigte, kommt nach der derzeitigen Rechtslage den Ursachen Eheauflösung nicht mehr die gleiche Bedeutung wie früher bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu. Dieses darf nicht zu einem Instrument der Bestrafung und Belohnung für ehewidriges oder ehegerechtes Verhalten werden. Die von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit, das Verschulden insoweit zu berücksichtigen, als dem schuldlosen Teil Optionsmöglichkeiten hinsichtlich der ihm zuzuteilenden Gegenstände eingeräumt werden können (EFSlg 41.375), wurde ohnedies wahrgenommen. Nicht zielführend ist auch der Hinweis des Antragsgegners, die Antragstellerin habe bisher Unterhaltszahlungen für die Kinder unterlassen. Die Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG kann nicht mit einem angeblich zustehenden Anspruch im Sinne des § 1042 ABGB für erbrachte Unterhaltsleistungen kompensiert werden (3 Ob 616/85, 8 Ob 539/88).Für den Antragsgegner und die beiden ehelichen Kinder steht an Einkommen des Antragsgegners, Familienbeihilfe und Unterhaltszahlungen seitens der Antragstellerin ein Betrag von monatlich S 23.000,- zur Verfügung. Hievon sind monatliche Raten von S 4.000,- für die bereits aufgenommenen Hypothekardarlehen, ein weiterer Betrag von ca. S 5.900,- bei Aufnahme eines mit 8 % p.a. zu verzinsenden Hypothekardarlehens von S 700.000,- mit 20-jähriger Laufzeit sowie die Betriebskosten des Hauses von S 2.100,-, demnach S 12.000,- vorweg zu begleichen. Zur Befriedigung aller anderen Bedürfnisse des Antragsgegners und der beiden Kinder bleiben daher monatlich S 11.000,-. Berücksichtigt man, daß hievon keine Wohnungskosten mehr zu tragen sind, so kann von einer übermäßigen und unbilligen Belastung des Antragsgegners durch eine im Verhältnis zum rein rechnerisch sich ergebenden Betrag von S 819.702,- ohnedies bedeutend geminderte Ausgleichszahlung von S 700.000,- keine Rede sein. Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß die besonders beschwerliche Hypothekarrate von S 2.896,- pro Monat bereits der ersten Hälfte des Jahres 1991 wegfallen wird, was eine weitere bedeutende Entlastung des Antragsgegners zur Folge haben wird. Dem Antragsgegner, der die Übernahme des gesamten Sachvermögens anstrebte, ist daher nicht nur jener Betrag zur Zahlung aufzuerlegen, den er bequem aufbringen kann. Er muß vielmehr seine Kräfte entsprechend anspannen (zuletzt 8 Ob 579/88). Das Verschulden an der Ehescheidung, auf das sich der Antragsgegner im Revisionsrekurs abermals beruft, vermag keine Verminderung des vom Antragsgegner zu leistenden Ausgleichsbetrages zu bewirken. Wie der Oberste Gerichtshof jüngst (5 Ob 621/88) unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung (SZ 55/34 unter Bezugnahme auf EvBl 1981/49 und 4 Ob 600/81) bekräftigte, kommt nach der derzeitigen Rechtslage den Ursachen Eheauflösung nicht mehr die gleiche Bedeutung wie früher bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu. Dieses darf nicht zu einem Instrument der Bestrafung und Belohnung für ehewidriges oder ehegerechtes Verhalten werden. Die von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit, das Verschulden insoweit zu berücksichtigen, als dem schuldlosen Teil Optionsmöglichkeiten hinsichtlich der ihm zuzuteilenden Gegenstände eingeräumt werden können (EFSlg 41.375), wurde ohnedies wahrgenommen. Nicht zielführend ist auch der Hinweis des Antragsgegners, die Antragstellerin habe bisher Unterhaltszahlungen für die Kinder unterlassen. Die Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG kann nicht mit einem angeblich zustehenden Anspruch im Sinne des Paragraph 1042, ABGB für erbrachte Unterhaltsleistungen kompensiert werden (3 Ob 616/85, 8 Ob 539/88).
Dem Revisionsrekurs war daher in der Hauptsache der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG. Die Kostenaufhebung entspricht - obgleich der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel vollständig erfolglos blieb - der Billigkeit, weil eine von unbestimmten Gesetzesbegriffen abhängige, durch den im Einzelfall jeweiligen unterschiedlichen Sachverhalt begründete Entscheidung zu treffen war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG. Die Kostenaufhebung entspricht - obgleich der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel vollständig erfolglos blieb - der Billigkeit, weil eine von unbestimmten Gesetzesbegriffen abhängige, durch den im Einzelfall jeweiligen unterschiedlichen Sachverhalt begründete Entscheidung zu treffen war.