Der Rekurs ist zulässig (vgl. NZ 1985, 228 ua), er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig vergleiche NZ 1985, 228 ua), er ist aber nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin führt aus, daß derzeit noch nicht abzusehen sei, wann die Entscheidung über den Adoptionsantrag erfolgen könne, weil noch umfangreiche Beweisaufnahmen, etwa die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erforderlich sein werde. Das Kind befinde sich bereits acht Monate bei ihr in Oberndorf und habe sich dort eingelebt. Es würden voraussichtlich auch in Salzburg wohnhafte Zeugen zu vernehmen sein, die Entfernung von Salzburg nach Oberndorf betrage nur 10 Kilometer, nach Neumarkt hingegen 24 Kilometer. Auch eine Beendigung des Verfahrens über das beantragte Besuchsrecht des Vaters sei noch nicht abzusehen. Der Mittelpunkt der Lebensführung der Minderjährigen habe sich nach Oberndorf verlagert, beim Bezirksgericht Oberndorf sei die nach den Umständen wirksamste Handhabung des vormundschaftsbehördlichen Schutzes für die Minderjährige gewährleistet. Offene Anträge könnten die Übertragung der Zuständigkeit nur in Ausnahmsfällen hindern, wie etwa dann, wenn ein umfangreiches Verfahren bis zur Entscheidungsreife gediehen sei, was hier aber nicht der Fall sei. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß auch bei Fortfall der zuständigkeitsbegründenden Umstände eine Anpassung der gemäß § 29 JN grundsätzlich aufrecht bleibenden Zuständigkeit an die geänderten Verhältnisse nur unter der Voraussetzung zu erfolgen hat, daß "dies im Interesse eines Mündels oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint" (6 Ob 630/86 ua). Es trifft auch zu, daß in der Regel die Übertragung der vormundschaftsbehördlichen Geschäfte an jenes Gericht, in dessen Sprengel ein Minderjähriger seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, zu genehmigen sein wird, auch wenn noch unerledigte Anträge vorliegen. Wurde aber, wie im vorliegenden Fall vom zuständigen Vormundschaftsgericht ein umfangreiches, schon über zwei Jahre dauerndes Verfahren über den Adoptionsantrag des unehelichen Vaters durchgeführt, erscheint es doch im Interesse des Kindes gelegen, wenn dieses Gericht auch die Entscheidung über diesen Antrag fällt, zumal das Kind nunmehr im benachbarten Gerichtssprengel seinen ständigen Aufenthalt hat und die Entfernung zum derzeitigen Vormundschaftsgericht relativ gering ist. Dem Landesgericht Salzburg ist daher beizupflichten, daß unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles derzeit eine Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Neumarkt an das Bezirksgericht Oberndorf nicht im Interesse der Minderjährigen gelegen erscheint.Die Rekurswerberin führt aus, daß derzeit noch nicht abzusehen sei, wann die Entscheidung über den Adoptionsantrag erfolgen könne, weil noch umfangreiche Beweisaufnahmen, etwa die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erforderlich sein werde. Das Kind befinde sich bereits acht Monate bei ihr in Oberndorf und habe sich dort eingelebt. Es würden voraussichtlich auch in Salzburg wohnhafte Zeugen zu vernehmen sein, die Entfernung von Salzburg nach Oberndorf betrage nur 10 Kilometer, nach Neumarkt hingegen 24 Kilometer. Auch eine Beendigung des Verfahrens über das beantragte Besuchsrecht des Vaters sei noch nicht abzusehen. Der Mittelpunkt der Lebensführung der Minderjährigen habe sich nach Oberndorf verlagert, beim Bezirksgericht Oberndorf sei die nach den Umständen wirksamste Handhabung des vormundschaftsbehördlichen Schutzes für die Minderjährige gewährleistet. Offene Anträge könnten die Übertragung der Zuständigkeit nur in Ausnahmsfällen hindern, wie etwa dann, wenn ein umfangreiches Verfahren bis zur Entscheidungsreife gediehen sei, was hier aber nicht der Fall sei. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß auch bei Fortfall der zuständigkeitsbegründenden Umstände eine Anpassung der gemäß Paragraph 29, JN grundsätzlich aufrecht bleibenden Zuständigkeit an die geänderten Verhältnisse nur unter der Voraussetzung zu erfolgen hat, daß "dies im Interesse eines Mündels oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint" (6 Ob 630/86 ua). Es trifft auch zu, daß in der Regel die Übertragung der vormundschaftsbehördlichen Geschäfte an jenes Gericht, in dessen Sprengel ein Minderjähriger seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, zu genehmigen sein wird, auch wenn noch unerledigte Anträge vorliegen. Wurde aber, wie im vorliegenden Fall vom zuständigen Vormundschaftsgericht ein umfangreiches, schon über zwei Jahre dauerndes Verfahren über den Adoptionsantrag des unehelichen Vaters durchgeführt, erscheint es doch im Interesse des Kindes gelegen, wenn dieses Gericht auch die Entscheidung über diesen Antrag fällt, zumal das Kind nunmehr im benachbarten Gerichtssprengel seinen ständigen Aufenthalt hat und die Entfernung zum derzeitigen Vormundschaftsgericht relativ gering ist. Dem Landesgericht Salzburg ist daher beizupflichten, daß unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles derzeit eine Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Neumarkt an das Bezirksgericht Oberndorf nicht im Interesse der Minderjährigen gelegen erscheint.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.