Zur Rechtsmittelzulässigkeit ist auszuführen:
Nach § 20 Abs 5 BStG 1971 sind für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäß anzuwenden. Zufolge § 24 Abs 1 dieses Gesetzes gelten auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Mangels einer diesbezüglich abweichenden Regelung kann daher ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes auch in einem Verfahren nach § 20 BStG 1971 nur im Rahmen des § 16 AußStrG angefochten werden (5 Ob 137/73, 6 Ob 614/88 uva). Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist demnach - und darauf verweist die Antragstellerin in ihrer Gegenäußerung grundsätzlich zutreffend - hinsichtlich der nicht das Unternehmen betreffenden - also der anderen einzelnen Entschädigungsansprüche - auf die Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG beschränkt, denn insoweit liegt eine bestätigende rekursgerichtliche Entscheidung vor. Auf Grund der Bestimmungen der Zivilverfahrensnovelle 1983 hat nämlich auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (SZ 57/119, SZ 58/129 uva). Nach ständiger Rechtsprechung bilden mehrere aus der gleichen Enteignung hervorgehende Entschädigungsansprüche mangels zwischen ihnen bzw. den einzelnen Posten bestehenden notwendigen Zusammenhanges auch keinen einheitlichen Entscheidungsgegenstand (5 Ob 74/72, 7 Ob 121/73; SZ 52/179; 1 Ob 747/83 uva). Da auch der Einwand des Antragsgegners, die Parteien hätten im Sinne der im Enteignungsbescheid bezifferten einzelnen Entschädigungsansprüche ein Übereinkommen gemäß dem § 20 Abs 5 BStG 1971, § 22 EisbEG 1954 geschlossen, so daß die Anrufung des Gerichtes unzulässig sei, jeden einzelnen dieser Entschädigungsansprüche für sich betrifft, ist ein notwendiger Zusammenhang zwischen den einzelnen Entschädigungsansprüchen und damit eine einheitliche Entscheidung nicht gegeben. Der bestätigende Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses kann daher nur nach § 16 AußStrG angefochten werden. Der Antragsgegner hat aber die dort taxativ aufgezählten Beschwerdegründe der Nichtigkeit, der offenbaren Gesetzwidrigkeit oder der Aktenwidrigkeit nicht geltend gemacht. Da im Sinne der Entscheidung 6 N 505/88 (vgl. JBl 1987/172; SZ 56/167; EvBl 1986/146) ein gemäß dem § 20 Abs 5 BStG 1971, § 22 EisbEG 1954 geschlossenes Übereinkommen lediglich zur Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Bestimmung der Entschädigung mangels Rechtsschutzinteresses, nicht aber zu einer mit Nichtigkeit bedrohten und solcherart gemäß § 16 AußStrG wahrnehmbaren Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges (EvBl 1974/127; SZ 47/105 ua) führen könnte, scheidet insoweit auch der Beschwerdegrund der Nichtigkeit des Verfahrens von vornherein aus. In diesem Umfang war das gegen die bestätigende rekursgerichtliche Entscheidung gerichtete Rechtsmittel des Antragsgegners daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 16 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.Nach Paragraph 20, Absatz 5, BStG 1971 sind für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäß anzuwenden. Zufolge Paragraph 24, Absatz eins, dieses Gesetzes gelten auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Mangels einer diesbezüglich abweichenden Regelung kann daher ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes auch in einem Verfahren nach Paragraph 20, BStG 1971 nur im Rahmen des Paragraph 16, AußStrG angefochten werden (5 Ob 137/73, 6 Ob 614/88 uva). Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist demnach - und darauf verweist die Antragstellerin in ihrer Gegenäußerung grundsätzlich zutreffend - hinsichtlich der nicht das Unternehmen betreffenden - also der anderen einzelnen Entschädigungsansprüche - auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 16, AußStrG beschränkt, denn insoweit liegt eine bestätigende rekursgerichtliche Entscheidung vor. Auf Grund der Bestimmungen der Zivilverfahrensnovelle 1983 hat nämlich auch für den Bereich der Paragraphen 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (SZ 57/119, SZ 58/129 uva). Nach ständiger Rechtsprechung bilden mehrere aus der gleichen Enteignung hervorgehende Entschädigungsansprüche mangels zwischen ihnen bzw. den einzelnen Posten bestehenden notwendigen Zusammenhanges auch keinen einheitlichen Entscheidungsgegenstand (5 Ob 74/72, 7 Ob 121/73; SZ 52/179; 1 Ob 747/83 uva). Da auch der Einwand des Antragsgegners, die Parteien hätten im Sinne der im Enteignungsbescheid bezifferten einzelnen Entschädigungsansprüche ein Übereinkommen gemäß dem Paragraph 20, Absatz 5, BStG 1971, Paragraph 22, EisbEG 1954 geschlossen, so daß die Anrufung des Gerichtes unzulässig sei, jeden einzelnen dieser Entschädigungsansprüche für sich betrifft, ist ein notwendiger Zusammenhang zwischen den einzelnen Entschädigungsansprüchen und damit eine einheitliche Entscheidung nicht gegeben. Der bestätigende Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses kann daher nur nach Paragraph 16, AußStrG angefochten werden. Der Antragsgegner hat aber die dort taxativ aufgezählten Beschwerdegründe der Nichtigkeit, der offenbaren Gesetzwidrigkeit oder der Aktenwidrigkeit nicht geltend gemacht. Da im Sinne der Entscheidung 6 N 505/88 vergleiche JBl 1987/172; SZ 56/167; EvBl 1986/146) ein gemäß dem Paragraph 20, Absatz 5, BStG 1971, Paragraph 22, EisbEG 1954 geschlossenes Übereinkommen lediglich zur Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Bestimmung der Entschädigung mangels Rechtsschutzinteresses, nicht aber zu einer mit Nichtigkeit bedrohten und solcherart gemäß Paragraph 16, AußStrG wahrnehmbaren Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges (EvBl 1974/127; SZ 47/105 ua) führen könnte, scheidet insoweit auch der Beschwerdegrund der Nichtigkeit des Verfahrens von vornherein aus. In diesem Umfang war das gegen die bestätigende rekursgerichtliche Entscheidung gerichtete Rechtsmittel des Antragsgegners daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 16, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigerweise (JB 203; NZ 1981, 108 uva) wird sowohl von der Antragstellerin als auch vom Antragsgegner die rekursgerichtliche Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung über die Abweisung des über den - mangels Anfechtung - rechtskräftigen Zuspruch von 2,500.000 S hinausgehenden Entschädigungsanspruches des Antragsgegners für den Wert seines lebenden Unternehmens bekämpft. Der Einwand des Antragsgegners, die gerichtliche Feststellung eines diesbezüglichen Entschädigungsanspruches sei wegen Vorliegens eines privatrechtlichen Übereinkommens im Sinne des § 20 Abs 5 BStG 1971, § 22 EisbEG 1954 unzulässig, wurde von den Vorinstanzen zu Recht verworfen. Die vom Rekursgericht festgestellten, oben wiedergegebenen Erklärungen des Antragsgegners und der Antragstellerin vor der Verwaltungsbehörde reichen nicht hin, als im Sinne des § 863 ABGB stillschweigend zustandegekommene privatrechtliche Vereinbarung über die Entschädigungsansprüche gewertet zu werden. Grundsätzlich stellt das Vorbringen vor Gericht bzw. vor Behörden eine an diese und nicht an die Gegenpartei gerichtete Willenserklärung und somit keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung dar, da es als verfahrensrechtlicher Vorgang nicht den Willen zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes erkennen läßt (NZ 1970, 31; 1 Ob 682/84). Allgemein darf eine konkludente Handlung nur angenommen werden, wenn sie eindeutig in eine bestimmte Richtung weist und kein vernünftiger Grund übrig bleibt, daran zu zweifeln, daß der Wille vorliegt, hiedurch eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen (6 Ob 692/76; SZ 54/163, SZ 58/11; MietSlg 34.036, 34.228 uva). Für die Konkludenz ist ein strenger Maßstab anzulegen (8 Ob 678/86, 3 Ob 630/86). Demgemäß wurde auch hinsichtlich des konkludenten Abschlusses eines Übereinkommens im Sinne des § 22 EisbEG 1954 auf die von der Rechtsprechung zu § 863 Abs 1 ABGB geforderten Voraussetzungen verwiesen und jeweils auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles abgestellt (JBl 1987, 169; JBl 1987, 172; JBl 1985, 429; SZ 56/167; EvBl 1986, 146 ua).Zulässigerweise (JB 203; NZ 1981, 108 uva) wird sowohl von der Antragstellerin als auch vom Antragsgegner die rekursgerichtliche Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung über die Abweisung des über den - mangels Anfechtung - rechtskräftigen Zuspruch von 2,500.000 S hinausgehenden Entschädigungsanspruches des Antragsgegners für den Wert seines lebenden Unternehmens bekämpft. Der Einwand des Antragsgegners, die gerichtliche Feststellung eines diesbezüglichen Entschädigungsanspruches sei wegen Vorliegens eines privatrechtlichen Übereinkommens im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, BStG 1971, Paragraph 22, EisbEG 1954 unzulässig, wurde von den Vorinstanzen zu Recht verworfen. Die vom Rekursgericht festgestellten, oben wiedergegebenen Erklärungen des Antragsgegners und der Antragstellerin vor der Verwaltungsbehörde reichen nicht hin, als im Sinne des Paragraph 863, ABGB stillschweigend zustandegekommene privatrechtliche Vereinbarung über die Entschädigungsansprüche gewertet zu werden. Grundsätzlich stellt das Vorbringen vor Gericht bzw. vor Behörden eine an diese und nicht an die Gegenpartei gerichtete Willenserklärung und somit keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung dar, da es als verfahrensrechtlicher Vorgang nicht den Willen zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes erkennen läßt (NZ 1970, 31; 1 Ob 682/84). Allgemein darf eine konkludente Handlung nur angenommen werden, wenn sie eindeutig in eine bestimmte Richtung weist und kein vernünftiger Grund übrig bleibt, daran zu zweifeln, daß der Wille vorliegt, hiedurch eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen (6 Ob 692/76; SZ 54/163, SZ 58/11; MietSlg 34.036, 34.228 uva). Für die Konkludenz ist ein strenger Maßstab anzulegen (8 Ob 678/86, 3 Ob 630/86). Demgemäß wurde auch hinsichtlich des konkludenten Abschlusses eines Übereinkommens im Sinne des Paragraph 22, EisbEG 1954 auf die von der Rechtsprechung zu Paragraph 863, Absatz eins, ABGB geforderten Voraussetzungen verwiesen und jeweils auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles abgestellt (JBl 1987, 169; JBl 1987, 172; JBl 1985, 429; SZ 56/167; EvBl 1986, 146 ua).
Daraus, daß vorliegendenfalls gegen die Sachverständigengutachten keine Einwendungen erhoben wurden und der Vertreter der Antragstellerin "das Verhandlungsprotokoll zur Kenntnis nahm", der Antragsgegner dagegen seinerseits in einigen Punkten sogar ausdrücklich Mehrforderungen anmeldete, kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners (siehe auch dessen erstinstanzliches Vorbringen AS 46, welches sich in der ohne jegliche Ausführung gebliebenen Behauptung einer "zustandegekommenen Vereinbarung" erschöpfte) beim geforderten strengen Beurteilungsmaßstab keinesfalls der Schluß auf das stillschweigende Zustandekommen eines Entschädigungsübereinkommens über die vom Antragsgegner nicht bemängelten Entschädigungsbeträge gezogen werden.
Somit war die Antragstellerin berechtigt, die gerichtliche Feststellung der zu leistenden Enteignungsentschädigung zu beantragen.
Zur beiderseitig bekämpften rekursgerichtlichen Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung über die Abweisung des 2,5 Mio S übersteigenden Entschädigungsanspruches des Antragsgegners betreffend den Wert seines "lebenden Unternehmens" ist folgendes auszuführen:
Nach der ständigen Rechtsprechung (EvBl 1987/79; SZ 55/175; EvBl 1976/255; EvBl 1976/256; SZ 49/123 uva) ist bei Enteignung einer Liegenschaft, nicht aber des darauf betriebenen Unternehmens grundsätzlich dessen Verlegung zumutbar, wobei auf alle damit verbundenen Nachteile, also neben den Kosten der Übersiedlung des Betriebes insbesondere auch auf Verluste aus Standortvorteilen Bedacht zu nehmen ist. Sind die Gesamtkosten einer solchen Verlegung aber höher als der Wert des Unternehmens, dann ist dieser zu vergüten.
Vorliegendenfalls wurde unbekämpft festgestellt, daß die Übersiedlungskosten 4,471.000 S zuzüglich eines Ertragsausfalles während der Übersiedlung von 1,106.218 S betragen würden. Die Vorinstanzen haben hierauf nicht diesen höheren Gesamtbetrag von rund 5,6 Mio S, sondern unangefochten bzw. nicht mehr bekämpfbar - siehe die vorstehenden Ausführungen zu § 16 AußStrG - außer dem Verkehrswert der enteigneten Teilfläche von 226.290 S und dem vom Neubauwert ausgehenden Zeitwert und somit dem Sachwert (vgl. Rummel-Schlager Enteignungsentschädigung 115) des Wohn- und Geschäftshauses, in welchem der Enteignete sein Unternehmen betrieb, in Höhe von 1,907.000 S auf der Grundlage der vom Sachverständigen verwerteten Bilanzen und des danach zu erwarteten kapitalisierten jährlichen Zukunftsgewinnes sowie des Substanzwertes (Warenwert und Zeitwert der Geschäftseinrichtung) den geringeren Betrag von 2,5 Mio S als Wert des "lebenden Unternehmens" zuerkannt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt darin somit aber keine "Doppelbewertung" im Sinne eines Zuspruches des Verkehrswertes und des Ertragswertes der "Liegenschaft samt Baulichkeiten", zumal auch der Verkehrswert der enteigneten Teilfläche von 226.290 S im Verhältnis zu den beiden vorstehenden Werten von insgesamt 4,407.000 S geringfügig ist und der hierin enthaltene Ertragsanteil aus der teilweise unternehmerischen Eigennutzung daher vernachlässigt werden kann (vgl. SZ 55/175). Die erstgerichtliche Feststellung des Ertragswertes des Unternehmens auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens wurde von der Antragstellerin nicht bekämpft. Daß bei dieser Berechnung bereits alle für die Wertermittlung erheblichen, vom Rekursgericht angeführten Faktoren, insbesondere auch der Firmenwert (goodwill) enthalten sei, ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Richtig ist, daß die allfälligen Standortvorteile dann nicht mehr gesondert zu berücksichtigen sind, wenn auf sie vom Sachverständigen bei der Errechnung des jährlichen Zukunftsgewinnes von 200.000 S bereits Bedacht genommen wurde. Dafür, daß im Sinne der Rekursausführungen des Antragsgegners "die Entschädigung für den goodwill des Unternehmens" im Hinblick auf die besonders günstige Lage des Betriebes jedenfalls den Zuspruch eines zusätzlichen Betrages von 2,931.676 S rechtfertigen könnte, mangelt es an jeglichem Anhaltspunkt. Dagegen ist der Ansicht der Antragstellerin zu folgen, daß im Falle der Mitarbeit des (früheren) Antragsgegners im Unternehmen diese auch im verlegten Unternehmen verwertbare eigene Arbeitskraft bei Errechnung des Ertrages des lebenden Unternehmens zu veranschlagen ist (SZ 49/123).Vorliegendenfalls wurde unbekämpft festgestellt, daß die Übersiedlungskosten 4,471.000 S zuzüglich eines Ertragsausfalles während der Übersiedlung von 1,106.218 S betragen würden. Die Vorinstanzen haben hierauf nicht diesen höheren Gesamtbetrag von rund 5,6 Mio S, sondern unangefochten bzw. nicht mehr bekämpfbar - siehe die vorstehenden Ausführungen zu Paragraph 16, AußStrG - außer dem Verkehrswert der enteigneten Teilfläche von 226.290 S und dem vom Neubauwert ausgehenden Zeitwert und somit dem Sachwert vergleiche Rummel-Schlager Enteignungsentschädigung 115) des Wohn- und Geschäftshauses, in welchem der Enteignete sein Unternehmen betrieb, in Höhe von 1,907.000 S auf der Grundlage der vom Sachverständigen verwerteten Bilanzen und des danach zu erwarteten kapitalisierten jährlichen Zukunftsgewinnes sowie des Substanzwertes (Warenwert und Zeitwert der Geschäftseinrichtung) den geringeren Betrag von 2,5 Mio S als Wert des "lebenden Unternehmens" zuerkannt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt darin somit aber keine "Doppelbewertung" im Sinne eines Zuspruches des Verkehrswertes und des Ertragswertes der "Liegenschaft samt Baulichkeiten", zumal auch der Verkehrswert der enteigneten Teilfläche von 226.290 S im Verhältnis zu den beiden vorstehenden Werten von insgesamt 4,407.000 S geringfügig ist und der hierin enthaltene Ertragsanteil aus der teilweise unternehmerischen Eigennutzung daher vernachlässigt werden kann vergleiche SZ 55/175). Die erstgerichtliche Feststellung des Ertragswertes des Unternehmens auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens wurde von der Antragstellerin nicht bekämpft. Daß bei dieser Berechnung bereits alle für die Wertermittlung erheblichen, vom Rekursgericht angeführten Faktoren, insbesondere auch der Firmenwert (goodwill) enthalten sei, ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Richtig ist, daß die allfälligen Standortvorteile dann nicht mehr gesondert zu berücksichtigen sind, wenn auf sie vom Sachverständigen bei der Errechnung des jährlichen Zukunftsgewinnes von 200.000 S bereits Bedacht genommen wurde. Dafür, daß im Sinne der Rekursausführungen des Antragsgegners "die Entschädigung für den goodwill des Unternehmens" im Hinblick auf die besonders günstige Lage des Betriebes jedenfalls den Zuspruch eines zusätzlichen Betrages von 2,931.676 S rechtfertigen könnte, mangelt es an jeglichem Anhaltspunkt. Dagegen ist der Ansicht der Antragstellerin zu folgen, daß im Falle der Mitarbeit des (früheren) Antragsgegners im Unternehmen diese auch im verlegten Unternehmen verwertbare eigene Arbeitskraft bei Errechnung des Ertrages des lebenden Unternehmens zu veranschlagen ist (SZ 49/123).
Der Sachverständige wird daher sein Gutachten im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes und der vorstehenden Ausführungen zu ergänzen haben. Bei Bewertung des "lebenden Unternehmens" mit einem die Übersiedlungskosten von 4,471.000 S zuzüglich des Ertragsausfalles von 1,106.218 S übersteigenden Betrag wären diese sodann geringeren Kosten der Verlegung des Unternehmens und nicht der Wert des "lebenden Unternehmens" zu entschädigen. Abgesehen von den vorstehenden, im Sinne der Rechtsauffassung der Antragstellerin getroffenen Modifikationen und damit im Ergebnis war daher keinem der beiden Rekurse Folge zu geben.