Begründung:
Mit Beschluß vom 13.5.1985 (ON 10) bestellte das Sachwalterschaftsgericht für den Betroffenen Johann S***** den Rechtsanwalt Dr.Christoph H***** zum Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB und beauftragte diesen mit der Führung eines bestimmten Gerichtsverfahrens sowie der Vermögensverwaltung, insbesondere der Überwachung und Erfüllung der Verbindlichkeiten des Betroffenen. Es sprach aus, daß innerhalb dieses Wirkungsbereiches des bestellten Sachwalters im Sinne des § 273 a Abs 1 ABGB keine freie Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Betroffenen bestehe.Mit Beschluß vom 13.5.1985 (ON 10) bestellte das Sachwalterschaftsgericht für den Betroffenen Johann S***** den Rechtsanwalt Dr.Christoph H***** zum Sachwalter gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB und beauftragte diesen mit der Führung eines bestimmten Gerichtsverfahrens sowie der Vermögensverwaltung, insbesondere der Überwachung und Erfüllung der Verbindlichkeiten des Betroffenen. Es sprach aus, daß innerhalb dieses Wirkungsbereiches des bestellten Sachwalters im Sinne des Paragraph 273, a Absatz eins, ABGB keine freie Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Betroffenen bestehe.
Der Sachwalter Dr.Christoph H***** schloß im Rahmen der Vermögensverwaltung für den Betroffenen mit Christine H***** als Käuferin einen Kaufvertrag betreffend mehrere Grundstücke des Betroffenen zum Gesamtkaufpreis von S 750.000,-. Dieser Kaufvertrag wurde vom Sachwalterschaftsgericht mit Beschluß vom 23.7.1991 genehmigt.
Das von dem durch Rechtsanwalt Dr.Reinhard Schachner vertretenen Betroffenen angerufene Rekursgericht gab dessen Rekurs Folge, hob den Genehmigungsbeschluß auf und trug dem Sachwalterschaftsgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei.
In seiner Entscheidungsbegründung bejahte das Rekursgericht die Rechtsmittellegitimation des Betroffenen, weil nach der ständigen Rechtsprechung beschränkt Geschäftsfähigen im Außerstreitverfahren das Recht zustehe, selbständig Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu erheben, um sich gegen Maßnahmen des gesetzlichen Vertreters oder des Pflegschaftsgerichtes zur Wehr zu setzen. Hinsichtlich einer, wie hier, vom Betroffenen erfolgten Vollmachtserteilung sei Voraussetzung, daß der Betroffene fähig sei, den Zweck dieser Vollmachtserteilung zu erkennen. Bei offenkundiger Unfähigkeit, dies zu erkennen, sei im Sinne der Entscheidung 2 Ob 573/89 die Bevollmächtigung unwirksam. Im vorliegenden Falle sei der Rekurs des Betroffenen daher zulässig. Aus folgenden Gründen komme ihm auch Berechtigung zu:
Nach einhelliger Rechtsprechung sei in der Frage eines gemäß den §§ 154 Abs 3, 228, 282 ABGB im Sachwalterschaftsverfahren zu genehmigenden Vertrages das Wohl des Betroffenen entscheidend. Diese Frage könne hier auf der erstgerichtlichen Sachverhaltsgrundlage noch nicht abschließend beurteilt werden. Der Betroffene habe erhebliche Verbindlichkeiten, insbesondere eine Zahlungsverpflichtung über 1,7 Millionen S aus einem Vergleich sowie hinsichtlich der vom Sachwalter geltend gemachten Kostenersatz- und Entlohnungsansprüche in der Höhe von insgesamt S 1,234.036,15, zu dessen teilweiser Abdeckung der Sachwalter den Kaufpreis aus dem zu genehmigenden Kaufvertrag von S 750.000,- verwenden wolle. Die Kostenforderung von S 1,186.852,19 gegenüber dem Betroffenen stamme zu einem erheblichen Teil noch aus der Zeit vor der Einleitung der Sachwalterschaft, sodaß eine diesbezügliche Überprüfungsmöglichkeit des Sachwalterschaftsgerichtes nicht bestehe. Da der Betroffene insoweit auch nicht vom Sachwalter vertreten werden könne, sei hinsichtlich dieser Kostenforderung im weiteren Verfahren zumindest ein Kollisionssachwalter zu bestellen. Zur Abstattung aller Verbindlichkeiten sei ein Gesamtkonzept zu entwickeln, der bisher eingeschlagene Weg, durch - auch geplante weitere - Teilabverkäufe von Liegenschaften Geld zu erlangen, sei nicht zielführend, wenn er sich nicht in einen größeren Gesamtrahmen und in eine Strategie eingliedern lasse, nach der eine endgültige und abschließende Tilgung der Schulden des Betroffenen erkennbar sei. Aus diesem Grunde erscheine es nicht zweckmäßig und sinnvoll und nicht im Wohle des Betroffenen gelegen, zunächst den gegenständlichen Kaufvertrag und etwa auch den weiteren mit Josef und Leopoldine W***** geplanten Kaufvertrag zu genehmigen, mögen diese Verträge bei isolierter Betrachtung und Gegenüberstellung des geringeren Schätzwertes als des Kaufpreises auch günstig erscheinen. Im übrigen sei im weiteren Verfahren auf die Bestimmung des § 232 ABGB Bedacht zu nehmen, wonach ein unbewegliches Gut in der Regel nur mittels öffentlicher Versteigerung veräußert, aus wichtigen Gründen aber auch eine Veräußerung aus freier Hand bewilligt werden könne.Nach einhelliger Rechtsprechung sei in der Frage eines gemäß den Paragraphen 154, Absatz 3, 228, 282, ABGB im Sachwalterschaftsverfahren zu genehmigenden Vertrages das Wohl des Betroffenen entscheidend. Diese Frage könne hier auf der erstgerichtlichen Sachverhaltsgrundlage noch nicht abschließend beurteilt werden. Der Betroffene habe erhebliche Verbindlichkeiten, insbesondere eine Zahlungsverpflichtung über 1,7 Millionen S aus einem Vergleich sowie hinsichtlich der vom Sachwalter geltend gemachten Kostenersatz- und Entlohnungsansprüche in der Höhe von insgesamt S 1,234.036,15, zu dessen teilweiser Abdeckung der Sachwalter den Kaufpreis aus dem zu genehmigenden Kaufvertrag von S 750.000,- verwenden wolle. Die Kostenforderung von S 1,186.852,19 gegenüber dem Betroffenen stamme zu einem erheblichen Teil noch aus der Zeit vor der Einleitung der Sachwalterschaft, sodaß eine diesbezügliche Überprüfungsmöglichkeit des Sachwalterschaftsgerichtes nicht bestehe. Da der Betroffene insoweit auch nicht vom Sachwalter vertreten werden könne, sei hinsichtlich dieser Kostenforderung im weiteren Verfahren zumindest ein Kollisionssachwalter zu bestellen. Zur Abstattung aller Verbindlichkeiten sei ein Gesamtkonzept zu entwickeln, der bisher eingeschlagene Weg, durch - auch geplante weitere - Teilabverkäufe von Liegenschaften Geld zu erlangen, sei nicht zielführend, wenn er sich nicht in einen größeren Gesamtrahmen und in eine Strategie eingliedern lasse, nach der eine endgültige und abschließende Tilgung der Schulden des Betroffenen erkennbar sei. Aus diesem Grunde erscheine es nicht zweckmäßig und sinnvoll und nicht im Wohle des Betroffenen gelegen, zunächst den gegenständlichen Kaufvertrag und etwa auch den weiteren mit Josef und Leopoldine W***** geplanten Kaufvertrag zu genehmigen, mögen diese Verträge bei isolierter Betrachtung und Gegenüberstellung des geringeren Schätzwertes als des Kaufpreises auch günstig erscheinen. Im übrigen sei im weiteren Verfahren auf die Bestimmung des Paragraph 232, ABGB Bedacht zu nehmen, wonach ein unbewegliches Gut in der Regel nur mittels öffentlicher Versteigerung veräußert, aus wichtigen Gründen aber auch eine Veräußerung aus freier Hand bewilligt werden könne.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gründete das Rekursgericht darauf, daß die Frage der Vollmachtserteilung und des Vorliegens einer Kollision Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG darstellten.Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gründete das Rekursgericht darauf, daß die Frage der Vollmachtserteilung und des Vorliegens einer Kollision Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG darstellten.
Gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhebt der Sachwalter Revisionsrekurs mit dem Antrag, in dessen Abänderung die seinem Genehmigungsantrag stattgebende erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. Für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels führt der Sachwalter keinerlei Gründe an, vielmehr bekämpft er unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unter Darlegung seines Standpunktes die rekursgerichtliche Rechtsansicht betreffend die Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung, weil nach den Umständen des Falles die vom Sachwalter geplanten Einzelverkäufe von Liegenschaften des Betroffenen als zweckmäßigste Maßnahme zur Abtragung der Schulden erschienen und weil der Betroffene auch selbst Teilverkäufe - wenngleich anderer Grundstücke - und nicht die öffentliche Versteigerung wünsche; die Bestellung eines Kollisionskurators hält der Rekurswerber nicht für erforderlich und verneint im Hinblick auf den Inhalt des Bestellungsbeschlusses ON 10 auch die Rekurslegitimation des Betroffenen.