Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts umschriebene Rechtsfrage die in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts umschriebene Rechtsfrage die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Entscheidend ist die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die von der Klägerin ins Treffen geführte Erklärung des Masseverwalters als Garantieerklärung des Masseverwalters in seiner Eigenschaft als Vertreter der Masse oder dahin auszulegen ist, dass der Beklagte damit persönlich - also auch für den Fall, dass die Masse dazu nicht in der Lage sein sollte - die Erfüllung der zu begründenden Forderungen der Klägerin garantiert hat. Ob eine Vertragserklärung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls richtig ausgelegt wurde, stellt aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Allgemeinen nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn das Berufungsgericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hat (Ris-Justiz RS0042936; zuletzt 7 Ob 263/01d). Von einem unvertretbaren Auslegungsergebnis kann hier jedoch keine Rede sein, zumal - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - der Beklagte die Erklärung als Masseverwalter unterfertigt hat, auch der Hinweis auf die Bereitschaft zur Stellung einer Bankgarantie gegen die von der Klägerin gewünschte Interpretation spricht und verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine persönliche Haftung übernehmen wollte, im Wortlaut der Erklärung fehlen. Auch die Klägerin selbst hat nach den Feststellungen die Erklärung des Beklagten dahin verstanden, dass er die darin erklärte Garantie als Masseverwalter abgegeben habe.
Mit dem zu 1 Ob 702/89 entschiedenen Sachverhalt ist der hier zu beurteilende Fall - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - nicht vergleichbar.
Der Einwand der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe ihr erstinstanzliches Prozessvorbringen zu Unrecht dahin ausgelegt, dass das Klagebegehren ausschließlich auf das mit Schreiben des Klägers vom 15. 4. 1999 abgegebene Garantieversprechen gestützt worden sei, kann die Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen. Auch die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei durch das Berufungsgericht stellt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO dar (8 Ob 121/99y; 9 Ob 72/00d; 9 Ob 291/00k uva). Von einer erheblichen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann aber hier angesichts der eindeutigen Formulierung des Klagevorbringens, mit dem der Anspruch gegen den Beklagten unmissverständlich auf die “von ihm abgegebene Garantiezusage” gestützt wurde, nicht die Rede sein. Behauptungen über die “Verletzung bestehender konkursspezifischer Rechtspflichten” wurden in erster Instanz mit keinem Wort aufgestellt. Auch die Berufung auf culpa in contrahendo erfolgte erstmals in zweiter Instanz, sodass das Berufungsgericht in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise auch das dazu erstattete Vorbringen als unzulässig Neuerung wertete. Auch in diesem Zusammenhang zeigt daher die Revisionswerberin keine iS des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.Der Einwand der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe ihr erstinstanzliches Prozessvorbringen zu Unrecht dahin ausgelegt, dass das Klagebegehren ausschließlich auf das mit Schreiben des Klägers vom 15. 4. 1999 abgegebene Garantieversprechen gestützt worden sei, kann die Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen. Auch die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei durch das Berufungsgericht stellt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (8 Ob 121/99y; 9 Ob 72/00d; 9 Ob 291/00k uva). Von einer erheblichen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann aber hier angesichts der eindeutigen Formulierung des Klagevorbringens, mit dem der Anspruch gegen den Beklagten unmissverständlich auf die “von ihm abgegebene Garantiezusage” gestützt wurde, nicht die Rede sein. Behauptungen über die “Verletzung bestehender konkursspezifischer Rechtspflichten” wurden in erster Instanz mit keinem Wort aufgestellt. Auch die Berufung auf culpa in contrahendo erfolgte erstmals in zweiter Instanz, sodass das Berufungsgericht in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise auch das dazu erstattete Vorbringen als unzulässig Neuerung wertete. Auch in diesem Zusammenhang zeigt daher die Revisionswerberin keine iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.
Dass das Berufungsgericht die das Gericht treffende Anleitungspflicht außer Acht gelassen hat, trifft nicht zu. Zwar ist den Parteien Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren zu verdeutlichen, schlüssig zu machen oder zu präzisieren. Eine Verpflichtung, den Kläger im Hinblick auf die mangelnde Berechtigung seines schlüssigen Begehrens zur Geltendmachung weiterer Rechtsgründe anzuleiten, besteht jedoch nicht (SZ 70/199 mwN; zuletzt etwa 9 ObA 215/00h).
Da die Revisionswerberin somit keine iS des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Da die Revisionswerberin somit keine iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Kosten der Revisionsbeantwortung waren nicht zuzuerkennen, weil die Revisionsgegnerin auf die Unzulässigkeit der zugelassenen Revision nicht hingewiesen hat (Ris-Justiz RS0035962; zuletzt 9 ObA 32/01y).