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Entscheidung 8 Ob 6/06z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob6/06z

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 15. Jänner 2004 verstorbenen Roman Franz K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gesetzlichen Erben 1. Rudolf L*****, 2. Hilde D*****, beide vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. Oktober 2005, GZ 52 R 44/05k, 52 R 45/05g, 52 R 46/05d-39, womit der Rekurs der Revisionsrekurswerber gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Schwaz vom 26. Mai 2004, GZ 3 A 31/04g-15, zurückgewiesen wurde und womit über Rekurs der Revisionsrekurswerber die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Schwaz vom 28. Februar 2005, GZ 3 A 31/04g-29, und vom 1. März 2005, GZ 3 A 31/04g-30, bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des bezüglich des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichtes vom 26. 5. 2004 noch anzuwendenden AußStrG alt ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulassungsausspruches nach Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG alt - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG alt den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG alt gilt jedoch nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG alt). Die hier in Frage stehenden Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren (betreffend Übertragung bzw Widerruf der Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses auf die erbserklärten Testamentserben; Annahme der Erbserklärungen; Anträge der Revisionsrekurswerber (gesetzliche Erben) auf Prüfung der formellen Gültigkeit des Testaments) sind rein vermögensrechtlicher Natur (10 Ob 45/04x mwN). Besteht der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG alt auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteigt oder nicht. An diesem für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgeblichen Ausspruch mangelt es. Das Rekursgericht hat daher den vom Gesetz geforderten Ausspruch nachzuholen.

Diese Erwägungen gelten auch für jene Beschlüsse des Rekursgerichtes, die die Rekurse gegen die 2005 gefassten Beschlüsse des Erstgerichtes ON 29 und ON 30 betreffen: Insoweit stimmen die gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG anzuwendenden neuen Vorschriften der Paragraphen 59, 62, f AußStrG mit der alten Rechtslage überein. Auch insoweit wird daher das Rekursgericht den gesetzlich geforderten Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG nachzuholen haben. Dabei wird das Rekursgericht unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins bis 3 JN eine eigenständige Bewertung jener Beschlussteile vorzunehmen haben, die miteinander in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen( 8 Ob 12/03b).

Die weitere Vorgangsweise wird nach dem über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu treffenden Ausspruch auszurichten sein.

Anmerkung

E79851 8Ob6.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00006.06Z.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20060126_OGH0002_0080OB00006_06Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006398 Rechtssatz 10.05.1967Zivilrecht
Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, sind von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen (= EvBl 1954/371).
RS0006544 Rechtssatz 04.09.1975Zivilrecht
In besonders gelagerten Fällen ist dem berufenen Erben schon vor Abgabe der Erbserklärung Parteistellung und Rekurslegitimation zuzuerkennen, vor allem dann, wenn er bereits aktiv sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erb …
RS0007073 Rechtssatz 22.03.1990Zivilrecht
Fehlt der Bewertungsausspruch, so ist er vom Rekursgericht nachzutragen.
RS0007110 Rechtssatz 28.02.1991Zivilrecht
Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte und Familienrechte fallen nic …
RS0007679 Rechtssatz 14.03.1934Zivilrecht
Bei der testamentarischen Erbfolge sind etwaige gesetzliche Erben des Verstorbenen nicht als vermutliche Erben im Sinne des § 75 AußStrG zu betrachten und daher auch nicht von Amts wegen der Abhandlung beizuziehen.
RS0007686 Rechtssatz 24.10.1967Zivilrecht
Wenn kein unbedenkliches Testament vorliegt, sind die gesetzlichen Erben zu verständigen. Wurde dies unterlassen, konnte die Einantwortungsurkunde nicht rechtskräftig werden und war über Rekus der gesetzlichen Erben aufzuheben.
RS0008017 Rechtssatz 23.10.1986Zivilrecht
Nach dieser Bestimmung hat bei widersprechenden Erbserklärungen aufgrund eines Testamentes und aufgrund des Gesetzes derjenige Erbe als Kläger aufzutreten, dessen Anspruch auf der gesetzlichen Erbfolge beruht.
RS0012502 Rechtssatz 18.02.1976Zivilrecht
Die Bestimmung des § 589 ABGB, wonach das Gericht, welches die letztwillige Erklärung aufnimmt, aus wenigstens zwei eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen muß, deren einer in dem Orte, wo die Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht, kan …
RS0015460 Rechtssatz 21.10.1959Zivilrecht
Auch ein Richteramtsanwärter ist eine "eidlich verpflichtete Gerichtsperson" iS des § 589 ABGB.
RS0021949 Rechtssatz 07.09.1994Zivilrecht
Es ist herrschende Auffassung, dass die nach § 569 Satz 4 ABGB ins Protokoll aufzunehmende Erklärung über die Prüfung der Testierfähigkeit und deren Ergebnis eine Formvorschrift somit ein Gültigkeitserfordernis ist, deren Verletzung die Erklärung des letzte …
RS0120775 Rechtssatz 11.05.2006Zivilrecht
Auch ein Rechtspraktikant ist eine „eidlich verpflichtete Gerichtsperson" im Sinne des § 589 ABGB.