Gemäß § 14 Abs 1 des bezüglich des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichtes vom 26. 5. 2004 noch anzuwendenden AußStrG alt ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulassungsausspruches nach § 14a Abs 3 AußStrG alt - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG alt den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. § 14 Abs 3 AußStrG alt gilt jedoch nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 14 Abs 4 AußStrG alt). Die hier in Frage stehenden Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren (betreffend Übertragung bzw Widerruf der Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses auf die erbserklärten Testamentserben; Annahme der Erbserklärungen; Anträge der Revisionsrekurswerber (gesetzliche Erben) auf Prüfung der formellen Gültigkeit des Testaments) sind rein vermögensrechtlicher Natur (10 Ob 45/04x mwN). Besteht der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 2 AußStrG alt auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteigt oder nicht. An diesem für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgeblichen Ausspruch mangelt es. Das Rekursgericht hat daher den vom Gesetz geforderten Ausspruch nachzuholen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des bezüglich des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichtes vom 26. 5. 2004 noch anzuwendenden AußStrG alt ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulassungsausspruches nach Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG alt - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG alt den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG alt gilt jedoch nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG alt). Die hier in Frage stehenden Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren (betreffend Übertragung bzw Widerruf der Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses auf die erbserklärten Testamentserben; Annahme der Erbserklärungen; Anträge der Revisionsrekurswerber (gesetzliche Erben) auf Prüfung der formellen Gültigkeit des Testaments) sind rein vermögensrechtlicher Natur (10 Ob 45/04x mwN). Besteht der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG alt auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteigt oder nicht. An diesem für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgeblichen Ausspruch mangelt es. Das Rekursgericht hat daher den vom Gesetz geforderten Ausspruch nachzuholen.
Diese Erwägungen gelten auch für jene Beschlüsse des Rekursgerichtes, die die Rekurse gegen die 2005 gefassten Beschlüsse des Erstgerichtes ON 29 und ON 30 betreffen: Insoweit stimmen die gemäß § 203 Abs 7 AußStrG anzuwendenden neuen Vorschriften der §§ 59, 62 f AußStrG mit der alten Rechtslage überein. Auch insoweit wird daher das Rekursgericht den gesetzlich geforderten Bewertungsausspruch gemäß § 59 Abs 2 AußStrG nachzuholen haben. Dabei wird das Rekursgericht unter Anwendung der Bestimmung des § 55 Abs 1 bis 3 JN eine eigenständige Bewertung jener Beschlussteile vorzunehmen haben, die miteinander in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen( 8 Ob 12/03b).Diese Erwägungen gelten auch für jene Beschlüsse des Rekursgerichtes, die die Rekurse gegen die 2005 gefassten Beschlüsse des Erstgerichtes ON 29 und ON 30 betreffen: Insoweit stimmen die gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG anzuwendenden neuen Vorschriften der Paragraphen 59, 62, f AußStrG mit der alten Rechtslage überein. Auch insoweit wird daher das Rekursgericht den gesetzlich geforderten Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG nachzuholen haben. Dabei wird das Rekursgericht unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins bis 3 JN eine eigenständige Bewertung jener Beschlussteile vorzunehmen haben, die miteinander in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen( 8 Ob 12/03b).
Die weitere Vorgangsweise wird nach dem über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu treffenden Ausspruch auszurichten sein.