Der Rekurs des Antragstellers ist gerechtfertigt, jener der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat auf Grund des zwischen dem Antragsteller und seinem Vater über den Hälfteanteil am Hause A*****-Gasse ***** in *****, samt lebenslänglichem Wohnungsrecht des Antragstellers im Obergeschoß geschlossenen Schenkungsvertrages vom 5.7.1974 zutreffend zugrundegelegt, daß die im Obergeschoß gelegene und seit damals von den vormaligen Ehegatten benützte Ehewohnung (siehe ON 12, AS 41, 50, 54) im Hinblick auf die Bestimmung des § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist. Daran ändern auch die späteren Aufwendungen der vormaligen Ehegatten für die Ausgestaltung dieser Wohnung in der festgestellten Höhe von S 120.000,-- und der Umstand nichts, daß in diesem Zusammenhang an den Bruder des Antragstellers als Miterben eine "Erbsentfertigung" in der Höhe von S 100.000,-- geleistet worden ist (Angaben des Antragstellers ON 12 AS 52). Der Wert des geschenkten Hälfteanteils am Hause A*****-Gasse ***** mit dem lebenslangen unentgeltlichen Benützungsrecht des Antragstellers am Obergeschoß des Hauses überwiegt bei weitem diese Aufwendungen, sodaß in wirtschaftlicher Sicht dieser Eigentumserwerb samt Nutzungsrecht allein dem Antragsteller zuzurechnen ist (vgl. Wilhelm in NZ 1986, 145 f, 149; EvBl 1981/49; 6 Ob 533/87; 8 Ob 690/88 ua). Die vorgenannten gemeinsamen Aufwendungen sind allerdings im Rahmen der nach Billigkeit vorzunehmenden Vermögensaufteilung zu veranschlagen.Das Rekursgericht hat auf Grund des zwischen dem Antragsteller und seinem Vater über den Hälfteanteil am Hause A*****-Gasse ***** in *****, samt lebenslänglichem Wohnungsrecht des Antragstellers im Obergeschoß geschlossenen Schenkungsvertrages vom 5.7.1974 zutreffend zugrundegelegt, daß die im Obergeschoß gelegene und seit damals von den vormaligen Ehegatten benützte Ehewohnung (siehe ON 12, AS 41, 50, 54) im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist. Daran ändern auch die späteren Aufwendungen der vormaligen Ehegatten für die Ausgestaltung dieser Wohnung in der festgestellten Höhe von S 120.000,-- und der Umstand nichts, daß in diesem Zusammenhang an den Bruder des Antragstellers als Miterben eine "Erbsentfertigung" in der Höhe von S 100.000,-- geleistet worden ist (Angaben des Antragstellers ON 12 AS 52). Der Wert des geschenkten Hälfteanteils am Hause A*****-Gasse ***** mit dem lebenslangen unentgeltlichen Benützungsrecht des Antragstellers am Obergeschoß des Hauses überwiegt bei weitem diese Aufwendungen, sodaß in wirtschaftlicher Sicht dieser Eigentumserwerb samt Nutzungsrecht allein dem Antragsteller zuzurechnen ist vergleiche Wilhelm in NZ 1986, 145 f, 149; EvBl 1981/49; 6 Ob 533/87; 8 Ob 690/88 ua). Die vorgenannten gemeinsamen Aufwendungen sind allerdings im Rahmen der nach Billigkeit vorzunehmenden Vermögensaufteilung zu veranschlagen.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Vorinstanzen, daß im vorliegenden Fall die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 2 EheG zur Anwendung komme, weil die Antragsgegnerin im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle "auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen" sei. Diese gesetzliche Voraussetzung liegt nach der übereinstimmenden Lehre und Rechtsprechung nur dann vor, wenn existentielle Interessen dieses Ehegatten betroffen sind, dh., wenn ihm ohne diese Wohnung eine längerwährende Obdachlosigkeit und damit existenzgefährdende Notlage droht (Schwind Eherecht2 318; EvBl 1984/82; SZ 54/79; SZ 56/193; 6 Ob 573/90; EFSlg 38.863, 51.744, 51.745, 57.341, 57.343, 57.345, 57.347 ua). Das Fehlen einer anderen Wohnmöglichkeit für sich allein erfüllt also noch nicht den Tatbestand des § 82 Abs 2 EheG, weil der davon betroffene Ehegatte nach seinem Einkommen und Vermögen unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten doch in der Lage sein kann, sein Wohnbedürfnis auf andere Weise als durch Weiterbenützung der vormaligen Ehewohnung zu befriedigen (2 Ob 644/86; 6 Ob 671/88 ua).Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Vorinstanzen, daß im vorliegenden Fall die Ausnahmebestimmung des Paragraph 82, Absatz 2, EheG zur Anwendung komme, weil die Antragsgegnerin im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle "auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen" sei. Diese gesetzliche Voraussetzung liegt nach der übereinstimmenden Lehre und Rechtsprechung nur dann vor, wenn existentielle Interessen dieses Ehegatten betroffen sind, dh., wenn ihm ohne diese Wohnung eine längerwährende Obdachlosigkeit und damit existenzgefährdende Notlage droht (Schwind Eherecht2 318; EvBl 1984/82; SZ 54/79; SZ 56/193; 6 Ob 573/90; EFSlg 38.863, 51.744, 51.745, 57.341, 57.343, 57.345, 57.347 ua). Das Fehlen einer anderen Wohnmöglichkeit für sich allein erfüllt also noch nicht den Tatbestand des Paragraph 82, Absatz 2, EheG, weil der davon betroffene Ehegatte nach seinem Einkommen und Vermögen unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten doch in der Lage sein kann, sein Wohnbedürfnis auf andere Weise als durch Weiterbenützung der vormaligen Ehewohnung zu befriedigen (2 Ob 644/86; 6 Ob 671/88 ua).
Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz in keiner Weise behauptet, auf die Weiterbenützung der Wohnung zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen zu sein, und im gesamten Verfahren auch nicht vorgebracht, daß sie ohne diese Wohnung der Obdachlosigkeit ausgesetzt sei. In ihrem Schriftsatz ON 2 vom 15.10.1986 erklärte sie, daß sie grundsätzlich mit dem Kind weiterhin in der vormaligen Ehewohnung wohne und daß sich das Kind nur während der Sommerferien bei ihren Eltern als Aufsichtspersonen befinde; es sei ihr "keinesfalls zumutbar, mit dem 11-jährigen Kind P***** nunmehr einen Wohnungswechsel vorzunehmen", dies sei nicht nur für sie, die Antragsgegnerin, "sondern vor allem für das Kind schon psychologisch von großem Nachteil"; bei der Bedarfszuweisung werde davon auszugehen sein, daß die eheliche Wohnung weiterhin ihr, der Antragsgegnerin, zur Benützung verbleibe, "insbesondere deshalb, weil der Antragsteller seinerzeit aus eigenem die Ehewohnung verlassen hat, um mit einer anderen Frau zusammenzuleben". Bei ihrer Parteienvernehmung ON 12, AS 41 f, gab die Antragsgegnerin lediglich an: "Ich bin nach wie vor mit meiner Tochter P***** in dieser Wohnung wohnhaft. Ich bin nach wie vor auf die Weiterbenützung dieser Wohnung angewiesen, auch meine Tochter P*****... "Meine Tochter P***** möchte auf jeden Fall in der Wohnung bleiben....." Die Darstellung in der Parteienvernehmung des Antragstellers (ON 12, AS 49), wonach die Antragsgegnerin und die mj. P***** in der Ehewohnung, zumindest aber in der Wohngegend, bleiben möchten und daß er im Laufe der Vergleichsversuche der Antragsgegnerin vier bis fünf nahegelegene Wohnungen angeboten habe, sie jedoch mit keiner einverstanden gewesen sei, blieb von der Antragsgegnerin unwidersprochen.
Ob die Notwendigkeit der Weiterbenützung der vormaligen Ehewohnung durch die Antragsgegnerin im Sinne des § 82 Abs 2 EheG hier tatsächlich besteht, hängt davon ab, welches Einkommen und Vermögen ihr zur Anschaffung einer hinreichenden anderen Wohnmöglichket zur Verfügung steht. Kann die Antragsgegnerin durch eine nach Billigkeitsgrundsätzen vorgenommene Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens finanziell in den Stand gesetzt werden, sich eine andere Unterkunft zu beschaffen, dann kann ein existentielles Interesse an der Weiterbenützung der vormaligen Ehewohnung nicht anerkannt werden.Ob die Notwendigkeit der Weiterbenützung der vormaligen Ehewohnung durch die Antragsgegnerin im Sinne des Paragraph 82, Absatz 2, EheG hier tatsächlich besteht, hängt davon ab, welches Einkommen und Vermögen ihr zur Anschaffung einer hinreichenden anderen Wohnmöglichket zur Verfügung steht. Kann die Antragsgegnerin durch eine nach Billigkeitsgrundsätzen vorgenommene Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens finanziell in den Stand gesetzt werden, sich eine andere Unterkunft zu beschaffen, dann kann ein existentielles Interesse an der Weiterbenützung der vormaligen Ehewohnung nicht anerkannt werden.
Es ist daher zunächst auf der von den Parteien und Vorinstanzen übereinstimmend und zutreffend angenommenen Grundlage eines gleichteiligen Beitrages der vormaligen Ehegatten zur Vermögensschaffung die Zuweisung des jedenfalls der Aufteilung unterliegenden gemeinsamen Vermögens vorzunehmen. Da der Hälfteanteil des Antragstellers am Hause A*****-Gasse ***** in ***** samt Wohnrecht im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG außer Betracht bleibt, sind grundsätzlich folgende festgestellte Vermögenswerte zu veranschlagen:Es ist daher zunächst auf der von den Parteien und Vorinstanzen übereinstimmend und zutreffend angenommenen Grundlage eines gleichteiligen Beitrages der vormaligen Ehegatten zur Vermögensschaffung die Zuweisung des jedenfalls der Aufteilung unterliegenden gemeinsamen Vermögens vorzunehmen. Da der Hälfteanteil des Antragstellers am Hause A*****-Gasse ***** in ***** samt Wohnrecht im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG außer Betracht bleibt, sind grundsätzlich folgende festgestellte Vermögenswerte zu veranschlagen:
Liegenschaft EZ ***** S 590.000,--
abzüglich offenem Kaufpreisrest S 70.000,--
S 520.000,--
Ausstattung der Ehewohnung S 147.190,--
gemeinsame Investitionen in die Ehe-
wohnung während aufrechter Ehe S 120.000,--
während der Ehe erforderliche Aufwen-
dungen für die Liegenschaftshälfte des
Antragstellers S 100.000,--
Zuwachs Münzsammlung S 20.000,--
Sparguthaben S 14.860,--
Versicherungsleistung für PKW-Schaden S 19.500,--
S 941.550,--
Von diesem Gesamtvermögen im Werte von S 941.550,-- gebührt der Antragsgegnerin - ohne Bedachtnahme auf den ihr bei der außergerichtlichen Pfandbriefaufteilung zugekommenen Mehrbetrag von S 8.000,-- sowie den Umstand, daß der offene Kaufpreisrest von S 70.000,-- vom Antragsteller allein getragen wird - ein Hälfteanteil von S 470.775,--.
Der Antragsteller hat sich in seinen Rechtsmitteln selbst damit
einverstanden erklärt, daß der Antragsgegnerin die gemeinsame
Liegenschaft EZ ***** im Verkehrswerte von S 590.000,--
sowie Einrichtungsgegenstände im
Werte von rund S 80.000,--
somit vom aufzuteilenden Gesamtvermö-
gen von S 941.550,-- ein Anteil im
Werte von insgesamt rund S 670.000,--
zugewiesen wird.
Damit ist aber aus der Sicht der - schuldlos
geschiedenen - Antragsgegnerin dem Gebote der Billigkeit der Vermögensaufteilung entsprochen und die Antragsgegnerin wird solcherart auch in den Stand gesetzt, sich durch Verkauf der ihr zugewiesenen Liegenschaft im Verkehrswert von S 590.000,-- eine andere Unterkunft zu verschaffen und den neuen Haushalt überwiegend mit den ihr zugewiesenen - nicht
eingebauten - Einrichtungsgegenständen einzurichten. Hinsichtlich der Finanzierung ihrer künftigen laufenden Wohnungs- und Betriebskosten ist zu ihrem eigenen Nettoeinkommen von monatlich S 8.000,-- zuzüglich Familienbeihilfe der auch der Wohnversorgung dienende Unterhaltsbeitrag des Antragstellers für das am 4.11.1974 geborene eheliche Kind mj. P***** teilweise hinzuzurechnen.
Unter allen diesen Umständen sis somit aber die - in den Entscheidungsgründen unbegründet gebliebene - Annahme der Vorinstanzen, der Antragsgegnerin drohe ohne Weiterbenützung der vormaligen Ehewohnung eine existenzgefährdende Notlage, nicht gerechtfertigt. Der Ausnahmefall des § 82 Abs 2 EheG ist daher nicht gegeben.Unter allen diesen Umständen sis somit aber die - in den Entscheidungsgründen unbegründet gebliebene - Annahme der Vorinstanzen, der Antragsgegnerin drohe ohne Weiterbenützung der vormaligen Ehewohnung eine existenzgefährdende Notlage, nicht gerechtfertigt. Der Ausnahmefall des Paragraph 82, Absatz 2, EheG ist daher nicht gegeben.
Durch die Zuweisung des mit Ausnahme der Ehewohnung der Aufteilung unterliegenden ehelichen Gebrauchsvermögens der vormaligen Ehegatten im Sinne der obigen Wertanteile ist die Antragsgegnerin offenkundig nicht beschwert, sondern begünstigt. Ihre Rekursbehauptung, der Antragsteller habe ihr in der Vereinbarung ./A hinsichtlich der vormaligen Ehewohnung bereits ein lebenslanges Wohnungsrecht eingeräumt, widerspricht dem Inhalt dieser Urkunde und den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen.
Demgemäß war dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nicht Folge zu geben, dagegen im Sinne des Rechtsmittelantrages des Antragstellers zu entscheiden.
Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers wurde, wie dieser selbst zugesteht, nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 231 Abs 2 AußStrG eingebracht und war daher als verspätet zurückzuweisen; die Bestimmung des § 11 Abs 2 ist auf Rechtsmittelbeantwortungen von vornherein nicht anwendbar.Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers wurde, wie dieser selbst zugesteht, nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist des Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG eingebracht und war daher als verspätet zurückzuweisen; die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, ist auf Rechtsmittelbeantwortungen von vornherein nicht anwendbar.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller Instanzen beruht auf § 234 AußStrG.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller Instanzen beruht auf Paragraph 234, AußStrG.