Begründung:
Mit dem Punkt 1) des nur in diesem Umfang bekämpften Beschlusses hat das Erstgericht die monatliche Unterhaltsleistung des Vaters für den mj.Erich K*** ab 12.3.1985 mit S 4.400,-- festgesetzt und ausgesprochen, daß diese Zahlungen, soweit sie zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses bereits fällig geworden sind, abzüglich der für die Zeit vom März 1985 bis inkl.September 1985 geleisteten Unterhaltszahlungen von S 15.000,-- binnen 14 Tagen zu erfolgen haben.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters, mit welchem er beantragte, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum 12.3.1985 bis 4.7.1985 zu entfallen hat und hilfsweise beantragt wurde, den Unterhalt mit bloß S 2.900,-- monatlich festzusetzen, nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, daß das Erstgericht diejenigen Leistungen, die der Vater nach eigenen Angaben als Unterhaltsleistungen bar erbracht hat, mit S 15.000,-- ohnedies im Leistungsbefehl berücksichtigte. Es habe sich dabei um die Zahlungen von S 1.500,-- in den vier Monaten März bis Juni 1985, somit um einen Betrag von S 6.000,-- sowie die Zahlungen von S 3.000,-- in den 3 Monaten Juli bis September, was einen Betrag von S 9.000,-- ergibt, insgesamt somit um S 15.000,-- gehandelt. Der Rekurs lasse nicht erkennen, welche zusätzlichen Leistungen der Vater bis zur faktischen Trennung der Eltern am 4.7.1985 erbracht haben soll. Die Geldleistungen seien entgegen der Auffassung des Rekurses vom Erstgericht berücksichtigt worden, weitere Geldleistungen lege der Rekurs nicht dar. Zu Recht gehe der Rekurs zwar davon aus, daß der Naturalunterhalt darin besteht, daß das Kind wohnen kann, zu essen bekommt, Kleidung und Schuldaufwendungen erhält. Die Behauptung des Vaters, daß er sämtlichen dieser Verpflichtungen nachgekommen sei, habe jedoch weder im Verfahren noch im Rekurs durch Tatsachen untermauert werden können. Vielmehr gehe der Rekurs einer detaillierten Abrechnung aus dem Wege und behaupte nur pauschal und unkonkretisiert, der Vater sei "sämtlichen dieser Verpflichtungen" nachgekommen. Diese Behauptung stehe sowohl mit dem Vorbringen des Vaters im bisherigen Verfahren, als auch mit den sonstigen Verfahrensergebnissen im Widerspruch. Infolge des Einkommens des Vaters sowie unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten für den mj.Roland vermindere sich der zuerkannte Unterhaltsbetrag von S 4.000,-- auch dann nicht, wenn der Vater (nach den Rekursausführungen stelle der Großvater die Wohnmöglichkeit prekaristisch zur Verfügung) im strittigen Zeitraum für die Wohnungsnebenkosten aufgekommen wäre. Im Hinblick auf die Lebensverhältnisse des Vaters sei vielmehr auch für den Zeitraum, in dem das Kind in seinem Haushalt gelebt hat, eine monatliche Unterhaltsleistung von S. 4.400,-- angemessen (§ 140 Abs 1 ABGB). Dies deshalb, weil dieser Betrag unabhängig von der zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeit und den Betriebskosten hiefür für die Bedürfnisse des Kindes im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen des Vaters erforderlich und angemessen sei.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters, mit welchem er beantragte, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum 12.3.1985 bis 4.7.1985 zu entfallen hat und hilfsweise beantragt wurde, den Unterhalt mit bloß S 2.900,-- monatlich festzusetzen, nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, daß das Erstgericht diejenigen Leistungen, die der Vater nach eigenen Angaben als Unterhaltsleistungen bar erbracht hat, mit S 15.000,-- ohnedies im Leistungsbefehl berücksichtigte. Es habe sich dabei um die Zahlungen von S 1.500,-- in den vier Monaten März bis Juni 1985, somit um einen Betrag von S 6.000,-- sowie die Zahlungen von S 3.000,-- in den 3 Monaten Juli bis September, was einen Betrag von S 9.000,-- ergibt, insgesamt somit um S 15.000,-- gehandelt. Der Rekurs lasse nicht erkennen, welche zusätzlichen Leistungen der Vater bis zur faktischen Trennung der Eltern am 4.7.1985 erbracht haben soll. Die Geldleistungen seien entgegen der Auffassung des Rekurses vom Erstgericht berücksichtigt worden, weitere Geldleistungen lege der Rekurs nicht dar. Zu Recht gehe der Rekurs zwar davon aus, daß der Naturalunterhalt darin besteht, daß das Kind wohnen kann, zu essen bekommt, Kleidung und Schuldaufwendungen erhält. Die Behauptung des Vaters, daß er sämtlichen dieser Verpflichtungen nachgekommen sei, habe jedoch weder im Verfahren noch im Rekurs durch Tatsachen untermauert werden können. Vielmehr gehe der Rekurs einer detaillierten Abrechnung aus dem Wege und behaupte nur pauschal und unkonkretisiert, der Vater sei "sämtlichen dieser Verpflichtungen" nachgekommen. Diese Behauptung stehe sowohl mit dem Vorbringen des Vaters im bisherigen Verfahren, als auch mit den sonstigen Verfahrensergebnissen im Widerspruch. Infolge des Einkommens des Vaters sowie unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten für den mj.Roland vermindere sich der zuerkannte Unterhaltsbetrag von S 4.000,-- auch dann nicht, wenn der Vater (nach den Rekursausführungen stelle der Großvater die Wohnmöglichkeit prekaristisch zur Verfügung) im strittigen Zeitraum für die Wohnungsnebenkosten aufgekommen wäre. Im Hinblick auf die Lebensverhältnisse des Vaters sei vielmehr auch für den Zeitraum, in dem das Kind in seinem Haushalt gelebt hat, eine monatliche Unterhaltsleistung von S. 4.400,-- angemessen (Paragraph 140, Absatz eins, ABGB). Dies deshalb, weil dieser Betrag unabhängig von der zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeit und den Betriebskosten hiefür für die Bedürfnisse des Kindes im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen des Vaters erforderlich und angemessen sei.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der ao.Revisionsrekurs des Vaters, in welchem er offenbare Gesetzwidrigkeit geltend macht und beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Ausspruch über die Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum 12.3. bis 4.7.1985 beseitigt werde, allenfalls der Unterhaltsbetrag für den genannten Zeitraum bloß mit S 2.000,-- monatlich festgesetzt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.