Die im § 14 Abs.2 AußStrG normierte Rechtsmittelbeschränkung steht der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels nicht entgegen, weil sich dieses nicht gegen die Unterhaltsbemessung durch die Vorinstanzen richtet, sondern nur die unrichtige Lösung verfahrensrechtlicher Fragen geltend gemacht wird (RZ 1968,137 uva.; zuletzt 7 Ob 693/85; 2 Ob 503/86).Die im Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG normierte Rechtsmittelbeschränkung steht der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels nicht entgegen, weil sich dieses nicht gegen die Unterhaltsbemessung durch die Vorinstanzen richtet, sondern nur die unrichtige Lösung verfahrensrechtlicher Fragen geltend gemacht wird (RZ 1968,137 uva.; zuletzt 7 Ob 693/85; 2 Ob 503/86).
Gemäß § 16 Abs.1 AußStrG findet aber gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Der Vater erblickt den Rechtsmittelgrund der "offenbaren Gesetzwidrigkeit bzw. der Nichtigkeit" zunächst darin, daß er auch vom Rekursgericht zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.300,-- ab 10.9.1985 verhalten worden sei, obwohl das zum besonderen Sachwalter bestellte Bezirksjugendamt sich dahin geäußert habe, daß es dem Herabsetzungsbegehren des Vaters ab 28.1.1986 mit einem Betrag von S 1.900,-- monatlich zustimme. Der Vater behauptet hier nicht die unrichtige Anwendung materiellrechtlicher Vorschriften (sodaß der Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit ausscheidet), sondern einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vom Gewicht einer Nichtigkeit. Davon kann aber schon deswegen keine Rede sein, weil das Rekursgericht die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen hatte, wie sie sich zur Zeit der Fällung dieser Entscheidung darstellte; eine Äußerung des besonderen Sachwalters zu einer späteren Eingabe des Vaters, die als Herabsetzungsantrag für spätere Zeiträume gewertet wurde, war daher für die vom Rekursgericht zu treffende Entscheidung ohne Belang. Im übrigen begründet im außerstreitigen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung selbst ein das Begehren überschreitender Zuspruch keine Nichtigkeit (JBl.1954,45 ua.; zuletzt 1 Ob 508/86). Ferner macht der Vater in seinem Revisionsrekurs geltend, daß zu Unrecht auf die in seinem Rekurs geltend gemachten Neuerungen nicht eingegangen worden sei.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG findet aber gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Der Vater erblickt den Rechtsmittelgrund der "offenbaren Gesetzwidrigkeit bzw. der Nichtigkeit" zunächst darin, daß er auch vom Rekursgericht zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.300,-- ab 10.9.1985 verhalten worden sei, obwohl das zum besonderen Sachwalter bestellte Bezirksjugendamt sich dahin geäußert habe, daß es dem Herabsetzungsbegehren des Vaters ab 28.1.1986 mit einem Betrag von S 1.900,-- monatlich zustimme. Der Vater behauptet hier nicht die unrichtige Anwendung materiellrechtlicher Vorschriften (sodaß der Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit ausscheidet), sondern einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vom Gewicht einer Nichtigkeit. Davon kann aber schon deswegen keine Rede sein, weil das Rekursgericht die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen hatte, wie sie sich zur Zeit der Fällung dieser Entscheidung darstellte; eine Äußerung des besonderen Sachwalters zu einer späteren Eingabe des Vaters, die als Herabsetzungsantrag für spätere Zeiträume gewertet wurde, war daher für die vom Rekursgericht zu treffende Entscheidung ohne Belang. Im übrigen begründet im außerstreitigen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung selbst ein das Begehren überschreitender Zuspruch keine Nichtigkeit (JBl.1954,45 ua.; zuletzt 1 Ob 508/86). Ferner macht der Vater in seinem Revisionsrekurs geltend, daß zu Unrecht auf die in seinem Rekurs geltend gemachten Neuerungen nicht eingegangen worden sei.
Dem ist zu entgegnen, daß die Nichtbeachtung von Neuerungen grundsätzlich einen Verfahrensmangel darstellt, der im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nur aufgegriffen werden könnte, wenn er in seinen Auswirkungen einer Nichtigkeit gleichkommt. Dies wurde in der Rechtsprechung etwa dann bejaht, wenn eine Neuerung geeignet ist, die gesamten Entscheidungsgrundlagen zu verändern oder umzustoßen (EFSlg.19.053 ua.) oder wenn durch die Nichtbeachtung solcher Neuerungen tragende Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens wie die Beachtung des Kindeswohles vernachlässigt werden (EvBl.1965/133 ua.). Hingegen wurde wiederholt entschieden, daß von einer einem Nichtigkeitsgrund gleichzuhaltenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gesprochen werden kann, wenn die Berücksichtigung vom Rekursgericht unbeachtet gelassener im Rekurs vorgebrachter Neuerungen allenfalls zur Bemessung des Unterhaltes in geringerer Höhe geführt hätte (6 Ob 670/81; 6 Ob 831/81).
Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß § 10 AußStrG nur die Möglichkeit eröffnet, in einem Rekurs das vorliegende Tatsachenmaterial zu berichtigen oder zu ergänzen und für unbewiesen gebliebene Behauptungen neue Beweismittel vorzubringen, daß aber diese Gesetzesbestimmung dem Rekurswerber nicht die Möglichkeit gibt, von den bisherigen Behauptungen abweichende oder bisher noch gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen vorzubringen (EvBl.1974/226; SZ 47/141; 8 Ob 530/82; 5 Ob 718/82; 3 Ob 517/85 uva.). Unter diesem Gesichtspunkt wird in ständiger Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, daß es einem Beteiligten, der nach § 185 Abs.3 AußStrG zu einer Äußerung aufgefordert wurde und dieser Aufforderung nicht nachkam, verwehrt ist, dem Sachverhaltsbild, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Betroffenen ausgehen durfte, im Rekurs Neuerungen in Form von davon abweichenden Behauptungen tatsächlicher Art entgegenzuhalten (EFSlg.XVI/2 uva.; zuletzt 5 Ob 597/83; 3 Ob 587/84). Wenn dies in einem Fall zutrifft, in dem das Gericht bloß auf Grund einer gesetzlichen Anordnung annehmen kann, daß der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt, dann muß es um so mehr dann gelten, wenn er, wie im vorliegenden Fall, sein ausdrückliches Einverständnis zu einer bestimmten Entscheidung erklärt, mag dies auf welche Motive immer zurückzuführen sein.Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß Paragraph 10, AußStrG nur die Möglichkeit eröffnet, in einem Rekurs das vorliegende Tatsachenmaterial zu berichtigen oder zu ergänzen und für unbewiesen gebliebene Behauptungen neue Beweismittel vorzubringen, daß aber diese Gesetzesbestimmung dem Rekurswerber nicht die Möglichkeit gibt, von den bisherigen Behauptungen abweichende oder bisher noch gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen vorzubringen (EvBl.1974/226; SZ 47/141; 8 Ob 530/82; 5 Ob 718/82; 3 Ob 517/85 uva.). Unter diesem Gesichtspunkt wird in ständiger Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, daß es einem Beteiligten, der nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG zu einer Äußerung aufgefordert wurde und dieser Aufforderung nicht nachkam, verwehrt ist, dem Sachverhaltsbild, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Betroffenen ausgehen durfte, im Rekurs Neuerungen in Form von davon abweichenden Behauptungen tatsächlicher Art entgegenzuhalten (EFSlg.XVI/2 uva.; zuletzt 5 Ob 597/83; 3 Ob 587/84). Wenn dies in einem Fall zutrifft, in dem das Gericht bloß auf Grund einer gesetzlichen Anordnung annehmen kann, daß der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt, dann muß es um so mehr dann gelten, wenn er, wie im vorliegenden Fall, sein ausdrückliches Einverständnis zu einer bestimmten Entscheidung erklärt, mag dies auf welche Motive immer zurückzuführen sein.
Im außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters wird somit das Vorliegen eines Rechtsmittelgrundes im Sinne des § 16 Abs.1 AußStrG nicht aufgezeigt, sodaß dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen war.Im außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters wird somit das Vorliegen eines Rechtsmittelgrundes im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht aufgezeigt, sodaß dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen war.