Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Antragsgegner bringt nun in seinem Rechtsmittel - ebenso wie schon vor dem Rekursgericht - vor, daß er wirtschaftliche Schwierigkeiten habe, die es ihm nicht möglich machten, den Ausgleichsbetrag "im Moment" zu erlegen. Auf der Liegenschaft Herzogbergstraße 131 in Perchtoldsdorf wohne er in zwei Räumen; zu einer Auszahlung seines Anteiles an der Liegenschaft Feuerbergweg 32 in St. Pölten, müßte er die Teilungsklage einbringen. Von einer Mutter bekomme er zwar Zuwendungen, werde aber von ihr nicht zur Gänze erhalten. Andererseits sei der Antragstellerin, die von den Söhnen erhalten werde und deren allfällige Notstandshilfe oder ähnliche Unterstützungen er "fairerweise" nicht habe überprüfen lassen, ein längeres Zuwarten auf den Ausgleichsbetrag durchaus zumutbar.
Auf Grund des vom Erstgericht erhobenen Sachverhaltes steht ua fest, daß die Ehe der Streitteile schon seit 4. Februar 1987 rechtskräftig geschieden ist (AS 109), daß das Grundstück Feuerbergweg 32 in St. Pölten, zur Hälfte im Eigentum des Antragsgegners und zur anderen Hälfte im Eigentum seiner Mutter steht (AS 112) und daß die Mutter dem Antragsgegner den laufenden Lebensunterhalt finanziert (AS 133). Die Antragstellerin wird - wie der Antragsgegner selbst einräumt (AS 138) - von den Söhnen erhalten und hat nach den Feststellungen des Erstgerichtes keinerlei Einkünfte oder Vermögen (AS 117).
Nach ständiger Rechtsprechung muß, wer eine Liegenschaft gegen eine Ausgleichszahlung übernimmt, seine finanziellen Kräfte aufs äußerste anspannen und seine Lebensbedürfnisse weitestgehend einschränken, um die hiefür festgesetzte Ausgleichszahlung erbringen zu können (EFSlg 51.826; 51.827; 8 Ob 690/88; 6 Ob 686/84; 1 Ob 776/83 uza). Er hat insbesondere bei entsprechend langer Verfahrensdauer (vgl. 8 Ob 615/88) oder überhaupt dann, wenn er nach den Umständen des Falles mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen muß, im Laufe des Verfahrens in zumutbarer Weise Vorsorge zu treffen, daß er diese schließlich fristgerecht leisten kann. Wie oben dargelegt wurde, hatte der Antragsgegner mit einer allfälligen Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren schon seit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe Anfang des Jahres 1987 zu rechnen. Spätestens seit dem Antrag vom 23. Dezember 1988 (AS 47) mußte ihm klar sein, daß die Überlassung aller Liegenschaften an ihn nicht ohne Ausgleichszahlung möglich sein werde und die Antragstellerin in eine beträchtliche Ausgleichszahlung anstrebt und ihr auch eine solche zusteht. Er hat aber bisher - wie aus seinem Vorbringen zu erschließen ist - keine Vorsorge hiefür getroffen. Dies darf nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen, weil diese als einkommens- und vermögenslos auf die alsbaldige Ausbezahlung des Ausgleichsbetrages angewiesen ist.Nach ständiger Rechtsprechung muß, wer eine Liegenschaft gegen eine Ausgleichszahlung übernimmt, seine finanziellen Kräfte aufs äußerste anspannen und seine Lebensbedürfnisse weitestgehend einschränken, um die hiefür festgesetzte Ausgleichszahlung erbringen zu können (EFSlg 51.826; 51.827; 8 Ob 690/88; 6 Ob 686/84; 1 Ob 776/83 uza). Er hat insbesondere bei entsprechend langer Verfahrensdauer vergleiche 8 Ob 615/88) oder überhaupt dann, wenn er nach den Umständen des Falles mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen muß, im Laufe des Verfahrens in zumutbarer Weise Vorsorge zu treffen, daß er diese schließlich fristgerecht leisten kann. Wie oben dargelegt wurde, hatte der Antragsgegner mit einer allfälligen Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren schon seit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe Anfang des Jahres 1987 zu rechnen. Spätestens seit dem Antrag vom 23. Dezember 1988 (AS 47) mußte ihm klar sein, daß die Überlassung aller Liegenschaften an ihn nicht ohne Ausgleichszahlung möglich sein werde und die Antragstellerin in eine beträchtliche Ausgleichszahlung anstrebt und ihr auch eine solche zusteht. Er hat aber bisher - wie aus seinem Vorbringen zu erschließen ist - keine Vorsorge hiefür getroffen. Dies darf nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen, weil diese als einkommens- und vermögenslos auf die alsbaldige Ausbezahlung des Ausgleichsbetrages angewiesen ist.
Für den Antragsgegner besteht außerdem im Gegensatz zu seinen Ausführungen durchaus die Möglichkeit, über den Hälfteanteil an der Liegenschaft Feuerbergweg Nr. 32 in St. Pölten zu verfügen; daß die Verwertung dieser Liegenschaftshälfte die festgesetzte Ausgleichszahlung nicht erreicht, hat er aber selbst nicht behauptet. Letztlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Antragsgegner durch die Ausschöpfung des vorgesehenen Instanzenzuges sich im Ergebnis ohnedies einen Zahlungsaufschub von zwei bis drei Monaten verschafft hat, weshalb unter zusammenfassender Beurteilung aller dargestellten Umstände seinem darüber hinausgehenden Stundungsbegehren nicht stattzugeben war.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war nicht der Ausgleichsbetrag von S 300.000,- sondern das Begehren des Antragsgegners auf Einräumung einer längeren Zahlungsfrist. Der dem Antragsgegner gemäß § 234 AußStrG auferlegte Kostenbeitrag entspricht diesem Umstand.Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war nicht der Ausgleichsbetrag von S 300.000,- sondern das Begehren des Antragsgegners auf Einräumung einer längeren Zahlungsfrist. Der dem Antragsgegner gemäß Paragraph 234, AußStrG auferlegte Kostenbeitrag entspricht diesem Umstand.