Über den Antrag eines Miteigentümers auf Ersetzen der Zustimmung eines anderen Miteigentümers zur beabsichtigten Aufkündigung des Bestandvertrages mit einem Miteigentümer ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden (RIS-Justiz RS0013680).
Die Rekursfrist beträgt 14 Tage (§ 11 Abs 1 AußStrG).Die Rekursfrist beträgt 14 Tage (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG).
Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (RIS-Justiz RS0007078) bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch auf verspätete Rekurse Rücksicht zu nehmen, wenn sich der angefochtene Beschluss noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Neben dieser aus dem Gesetz selbst ableitbaren unabdingbaren Voraussetzung für eine inhaltliche Behandlung des verspäteten Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007119; zuletzt 8 Ob 8/00k; ferner 6 Ob 152/00x) muss kumulativ die weitere Bedingung erfüllt sein, dass es sich um ein zulässiges Rechtsmittel handelt. Auf einen verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs, der keine zulässigen Rekursgründe geltend macht, ist daher auch dann nicht Bedacht zu nehmen, wenn der angefochtene Beschluss ohne Nachteil Dritter abgeändert werden könnte (RIS-Justiz RS0007086).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (RIS-Justiz RS0007078) bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch auf verspätete Rekurse Rücksicht zu nehmen, wenn sich der angefochtene Beschluss noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Neben dieser aus dem Gesetz selbst ableitbaren unabdingbaren Voraussetzung für eine inhaltliche Behandlung des verspäteten Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007119; zuletzt 8 Ob 8/00k; ferner 6 Ob 152/00x) muss kumulativ die weitere Bedingung erfüllt sein, dass es sich um ein zulässiges Rechtsmittel handelt. Auf einen verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs, der keine zulässigen Rekursgründe geltend macht, ist daher auch dann nicht Bedacht zu nehmen, wenn der angefochtene Beschluss ohne Nachteil Dritter abgeändert werden könnte (RIS-Justiz RS0007086).
Schon die Voraussetzung der Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses fehlt hier:
Nach ständiger Rsp (RIS-Justiz RS0013440) hat der Außerstreitrichter die Entscheidung über die Genehmigung der Aufkündigung eines Minderheitseigentümers durch die Mehrheitseigentümer nach Ermessen danach zu fällen, ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft ist. Nur bei offenbarer Aussichtslosigkeit der Kündigung hat der Außerstreitrichter keine Ermächtigung zu erteilen (RIS-Justiz RS0013389; zuletzt 3 Ob 156/01i; Gamerith in Rummel³ § 835 ABGB Rz 9). Die bloße Möglichkeit der Erfolglosigkeit der Aufkündigung rechtfertigt nicht die Versagung der Genehmigung (Schwimann/Hofmeister/Egglmeier ABGB III² § 835 Rz 9).Nach ständiger Rsp (RIS-Justiz RS0013440) hat der Außerstreitrichter die Entscheidung über die Genehmigung der Aufkündigung eines Minderheitseigentümers durch die Mehrheitseigentümer nach Ermessen danach zu fällen, ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft ist. Nur bei offenbarer Aussichtslosigkeit der Kündigung hat der Außerstreitrichter keine Ermächtigung zu erteilen (RIS-Justiz RS0013389; zuletzt 3 Ob 156/01i; Gamerith in Rummel³ Paragraph 835, ABGB Rz 9). Die bloße Möglichkeit der Erfolglosigkeit der Aufkündigung rechtfertigt nicht die Versagung der Genehmigung (Schwimann/Hofmeister/Egglmeier ABGB III² Paragraph 835, Rz 9).
Die Beurteilung der Vorinstanzen, die beabsichtigte Aufkündigung sei in Anbetracht des festgestellten Sanierungsbedarfes des Hauses nicht von vornherein als aussichtslos einzustufen, hängt von den festgestellten Umständen des Einzelfalls ab. Eine grobe Verkennung der Rechtslage ist nicht zu erblicken.
Bereits aus diesem Grund hatte eine Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu erfolgen.