Der gegen diesen Beschluss erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist - unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt oder nicht - unzulässig.
Wie schon das Rekursgericht richtig ausgeführt hat, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO auch im Konkursverfahren gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Die analoge Anwendung der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierten Ausnahme für den Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren bewusst der Klagezurückweisung nicht gleichgestellt hat (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt etwa 8 Ob 59/08x; 8 Ob 62/08p).Wie schon das Rekursgericht richtig ausgeführt hat, ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO auch im Konkursverfahren gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Die analoge Anwendung der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO normierten Ausnahme für den Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren bewusst der Klagezurückweisung nicht gleichgestellt hat (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt etwa 8 Ob 59/08x; 8 Ob 62/08p).
Dass die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichts erfolgt ist, ändert nach einhelliger Auffassung an der Unzulässigkeit des Rekurses nichts. Anders kann dies nur dann sein, wenn die abweichende Begründung für die beschwerte Partei nachteiligere Rechtsfolgen hätte als eine Bestätigung mit den Gründen des Erstgerichts (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 528 Rz 121; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 528 Rz 31, je mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).Dass die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichts erfolgt ist, ändert nach einhelliger Auffassung an der Unzulässigkeit des Rekurses nichts. Anders kann dies nur dann sein, wenn die abweichende Begründung für die beschwerte Partei nachteiligere Rechtsfolgen hätte als eine Bestätigung mit den Gründen des Erstgerichts (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 528, Rz 121; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 528, Rz 31, je mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Dieser zuletzt erörterte Ausnahmefall ist aber hier nicht gegeben:
Zwar trifft es zu, dass das Erstgericht seine Entscheidung auch mit dem Umstand begründet hat, dass das in Österreich eingeleitete Verlassenschaftsverfahren seit langem beendet ist. Schon das Erstgericht hat aber die Zurückweisung des Antrags auch damit begründet, dass hier „überhaupt kein in Österreich liegendes Vermögen vorhanden" ist. Dass das Erstgericht in diesem Zusammenhang von „fehlender Berechtigung" spricht, ist offenbar auf ein bloßes Vergreifen im Ausdruck zurückzuführen, zumal es dieses Argument auch nicht speziell auf den gegenständlichen Antrag, sondern generell auf Konkursanträge eines Gläubigers bei der vorliegenden Sachlage bezog und den Antrag demgemäß folgerichtig nicht ab-, sondern zurückwies. Auch das Erstgericht hat daher ganz offenkundig Konkursanträge von Gläubigern im Hinblick auf das Fehlen von in Österreich befindlichem Vermögen generell als unzulässig erachtet. Dies entspricht aber der - wenn auch rechtlich viel differenzierteren - Begründung des Rekursgerichts, sodass von einer geänderten, den Antragsteller benachteiligenden Rechtsfolgenwirkung (vgl nochmals Zechner und E. Kodek, jeweils aaO; 7 Ob 2316/96f) keine Rede sein kann. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 iVm § 171 KO ist der Revisionsrekurs zufolge unter diese Gesetzesstelle zu subsumierender Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung daher absolut unzulässig und somit zurückzuweisen. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die im Rechtsmittel enthaltene Anregung einer Befassung des EuGH mittels Vorabentscheidungsersuchens.Zwar trifft es zu, dass das Erstgericht seine Entscheidung auch mit dem Umstand begründet hat, dass das in Österreich eingeleitete Verlassenschaftsverfahren seit langem beendet ist. Schon das Erstgericht hat aber die Zurückweisung des Antrags auch damit begründet, dass hier „überhaupt kein in Österreich liegendes Vermögen vorhanden" ist. Dass das Erstgericht in diesem Zusammenhang von „fehlender Berechtigung" spricht, ist offenbar auf ein bloßes Vergreifen im Ausdruck zurückzuführen, zumal es dieses Argument auch nicht speziell auf den gegenständlichen Antrag, sondern generell auf Konkursanträge eines Gläubigers bei der vorliegenden Sachlage bezog und den Antrag demgemäß folgerichtig nicht ab-, sondern zurückwies. Auch das Erstgericht hat daher ganz offenkundig Konkursanträge von Gläubigern im Hinblick auf das Fehlen von in Österreich befindlichem Vermögen generell als unzulässig erachtet. Dies entspricht aber der - wenn auch rechtlich viel differenzierteren - Begründung des Rekursgerichts, sodass von einer geänderten, den Antragsteller benachteiligenden Rechtsfolgenwirkung vergleiche nochmals Zechner und E. Kodek, jeweils aaO; 7 Ob 2316/96f) keine Rede sein kann. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 171, KO ist der Revisionsrekurs zufolge unter diese Gesetzesstelle zu subsumierender Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung daher absolut unzulässig und somit zurückzuweisen. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die im Rechtsmittel enthaltene Anregung einer Befassung des EuGH mittels Vorabentscheidungsersuchens.