Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der Antragsgegnerin - worin sie auch die Mitglieder des Oberlandesgerichts-Rekurssenats ablehnte, welcher Antrag mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. 3. 2009 rechtskräftig zurückgewiesen wurde - ist nicht berechtigt.
1) Dass der Antragsgegnerin die Äußerungen der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag nicht zur (Gegen-)Äußerung zugestellt wurden, verwirklicht keinen Verfahrensmangel. Die Einholung einer gesonderten Stellungnahme des Ablehnungswerbers zur Äußerung des abgelehnten Richters ist nicht zwingend vorgeschrieben (8 Ob 162/06s; 9 ObA 370/97w; EvBl 1992/117; Ballon in Fasching/Konecny², § 22 JN Rz 5). Zwar sind alle allenfalls nötig erscheinenden Erhebungen durchzuführen; das besagt aber nicht, dass dem Ablehnungswerber, der ja ohnedies gehalten ist, schon in seinem Ablehnungsantrag Bescheinigungsmittel für den von ihm behaupteten Sachverhalt anzubieten, in jedem Fall die Äußerung des abgelehnten Richters zur Gegenäußerung zugestellt werden muss. Da im vorliegenden Fall der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Grund - wie noch zu zeigen sein wird - zur Rechtfertigung der Ablehnung von vornherein untauglich und die Entscheidung daher nicht von strittigen Tatfragen abhängig war, bestand daher für die Einholung einer Gegenäußerung der Antragsgegnerin keine Veranlassung.1) Dass der Antragsgegnerin die Äußerungen der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag nicht zur (Gegen-)Äußerung zugestellt wurden, verwirklicht keinen Verfahrensmangel. Die Einholung einer gesonderten Stellungnahme des Ablehnungswerbers zur Äußerung des abgelehnten Richters ist nicht zwingend vorgeschrieben (8 Ob 162/06s; 9 ObA 370/97w; EvBl 1992/117; Ballon in Fasching/Konecny², Paragraph 22, JN Rz 5). Zwar sind alle allenfalls nötig erscheinenden Erhebungen durchzuführen; das besagt aber nicht, dass dem Ablehnungswerber, der ja ohnedies gehalten ist, schon in seinem Ablehnungsantrag Bescheinigungsmittel für den von ihm behaupteten Sachverhalt anzubieten, in jedem Fall die Äußerung des abgelehnten Richters zur Gegenäußerung zugestellt werden muss. Da im vorliegenden Fall der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Grund - wie noch zu zeigen sein wird - zur Rechtfertigung der Ablehnung von vornherein untauglich und die Entscheidung daher nicht von strittigen Tatfragen abhängig war, bestand daher für die Einholung einer Gegenäußerung der Antragsgegnerin keine Veranlassung.
2) Wie im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt, begründen nach völlig einhelliger Rechtsprechung berufliche Kontakte der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofs zu dem abgelehnten Richterkollegen keine Befangenheit (RIS-Justiz RS0108696). Dieser Grundsatz wird durch den Hinweis auf den für das Strafverfahren geltenden § 39 StPO über die Delegierung nicht in Frage gestellt (Danzl, Geo³ § 182 Anm 15 mwN). Auch die von der Rekurswerberin ins Treffen geführte Entscheidung 8 Nc 11/08x hält an der eben wiedergegebenen Rechtsprechung ausdrücklich fest; dass darin dennoch die Befangenheit sämtlicher Richter eines Oberlandes- und eines Landesgerichts festgestellt wurde, liegt an dem ihr zugrunde liegenden, in verschiedener Hinsicht besonders gelagerten Sachverhalt - ua haben sämtliche betroffenen Richter ihre Befangenheit erklärt -, der mit dem hier zu beurteilenden Fall in keiner Weise vergleichbar ist. Auch die Entscheidung 6 Ob 93/08p (richtig 6 Ob 93/08g) betrifft die der Entscheidung 8 Nc 11/08x zugrundeliegende Angelegenheit und ist daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz, dass berufliche Kontakte der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofs zu dem abgelehnten Richterkollegen für sich allein keine Befangenheit begründen, wird daher durch die im Rekurs zitierten Entscheidungen nicht in Frage gestellt. Darüber hinausgehendes Vorbringen, aus dem auf eine Befangenheit der abgelehnten Richter geschlossen werden könnte, wurde von der Rekurswerberin nicht erstattet. Dass dem abgelehnten Richter ein Verstoß gegen § 48a BAO vorgeworfen wurde, reicht dazu jedenfalls nicht aus (RIS-Justiz RS0111290). Nach § 23 JN ist für die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag gegen einen Richter eines Gerichtshofs dieser Gerichtshof zuständig. Der Gesetzgeber war daher ganz offenkundig der Meinung, dass die Notwendigkeit der Prüfung derartiger Ablehnungsgründe die von einem Richter zu erwartende Fähigkeit, objektiv zu urteilen, nicht überfordert (Mayr in Rechberger³ § 23 Rz 3 mwN).2) Wie im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt, begründen nach völlig einhelliger Rechtsprechung berufliche Kontakte der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofs zu dem abgelehnten Richterkollegen keine Befangenheit (RIS-Justiz RS0108696). Dieser Grundsatz wird durch den Hinweis auf den für das Strafverfahren geltenden Paragraph 39, StPO über die Delegierung nicht in Frage gestellt (Danzl, Geo³ Paragraph 182, Anmerkung 15 mwN). Auch die von der Rekurswerberin ins Treffen geführte Entscheidung 8 Nc 11/08x hält an der eben wiedergegebenen Rechtsprechung ausdrücklich fest; dass darin dennoch die Befangenheit sämtlicher Richter eines Oberlandes- und eines Landesgerichts festgestellt wurde, liegt an dem ihr zugrunde liegenden, in verschiedener Hinsicht besonders gelagerten Sachverhalt - ua haben sämtliche betroffenen Richter ihre Befangenheit erklärt -, der mit dem hier zu beurteilenden Fall in keiner Weise vergleichbar ist. Auch die Entscheidung 6 Ob 93/08p (richtig 6 Ob 93/08g) betrifft die der Entscheidung 8 Nc 11/08x zugrundeliegende Angelegenheit und ist daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz, dass berufliche Kontakte der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofs zu dem abgelehnten Richterkollegen für sich allein keine Befangenheit begründen, wird daher durch die im Rekurs zitierten Entscheidungen nicht in Frage gestellt. Darüber hinausgehendes Vorbringen, aus dem auf eine Befangenheit der abgelehnten Richter geschlossen werden könnte, wurde von der Rekurswerberin nicht erstattet. Dass dem abgelehnten Richter ein Verstoß gegen Paragraph 48 a, BAO vorgeworfen wurde, reicht dazu jedenfalls nicht aus (RIS-Justiz RS0111290). Nach Paragraph 23, JN ist für die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag gegen einen Richter eines Gerichtshofs dieser Gerichtshof zuständig. Der Gesetzgeber war daher ganz offenkundig der Meinung, dass die Notwendigkeit der Prüfung derartiger Ablehnungsgründe die von einem Richter zu erwartende Fähigkeit, objektiv zu urteilen, nicht überfordert (Mayr in Rechberger³ Paragraph 23, Rz 3 mwN).