Begründung:
[1] Mit der am 28. 2. 2019 beim Erstgericht per ERV eingebrachten „Mahnklage“ begehrte der (damals noch unvertretene) Kläger von der Beklagten die Zahlung von „0 EUR sA“. Dazu brachte er vor, dass er vom 24. 6. 2013 bis 30. 4. 2014 als Software-Techniker bei der Beklagten angestellt gewesen sei. Auf das Dienstverhältnis sei der Kollektivvertrag für Angestellte der Metallindustrie (Maschinen- und Metallwarenindustrie) anwendbar. Der Kläger sei entsprechend dem anzuwendenden Kollektivvertrag in die KV-Gruppe D eingestuft gewesen. Richtigerweise hätte der Kläger jedoch mindestens in die Beschäftigungsgruppe G eingestuft werden sollen. Der Vermögensschaden durch die unkorrekte Einstufung sei wegen der derzeit nicht auffindbaren Lohnzettel nicht konkret eruierbar. Dazu komme noch eine Forderung, nämlich Korrektur des Dienstzeugnisses.
[2] Daraufhin lud der Erstrichter den (in sieben weiteren beim Erstgericht eingebrachten Verfahren gegen andere Arbeitgeber ebenfalls 0 EUR begehrenden) Kläger am 28. 3. 2019 vor Gericht und belehrte ihn darüber, dass die Geltendmachung eines Betrags von 0 EUR nicht zur Erlassung eines Zahlungsbefehls führen könne und die Klage daher nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet sei. Der Kläger beharrte auf seiner (bereits in vorangegangenen Eingaben zum Ausdruck gebrachten) Meinung, dass eine Einklagung von 0 EUR nicht verboten sei; 0 EUR seien eine Anzahlung auf die Klagsforderung. Es werde daher von ihm keine Verbesserung durchgeführt werden.
[3] Mit Beschluss vom 8. 4. 2019 wies das Erstgericht die Klage mangels Bestimmtheit des Klagebegehrens zurück.
[4] Dagegen erhob der Kläger am 9. 4. 2019 einen Rekurs.
[5] Das Erstgericht trug dem Kläger mit Beschluss vom 16. 4. 2019 die Verbesserung des Rekurses binnen 14 Tagen in Form der Unterfertigung durch eine qualifizierte Person im Sinn des § 40 Abs 1 ASGG auf. [5] Das Erstgericht trug dem Kläger mit Beschluss vom 16. 4. 2019 die Verbesserung des Rekurses binnen 14 Tagen in Form der Unterfertigung durch eine qualifizierte Person im Sinn des Paragraph 40, Absatz eins, ASGG auf.
[6] In mehreren Eingaben vertrat der Kläger daraufhin die Ansicht, er könne den Rekurs unvertreten einbringen und ersuchte um Vorlage seines Rechtsmittels an die zweite Instanz.
[7] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs des unvertretenen Klägers als unzulässig zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[8] Dagegen erhob der Kläger am 18. 6. 2019 einen Revisionsrekurs.
[9] Am 24. 6. 2019 übermittelte das Erstgericht den Akt gemäß § 6a ZPO an das Pflegschaftsgericht. [9] Am 24. 6. 2019 übermittelte das Erstgericht den Akt gemäß Paragraph 6 a, ZPO an das Pflegschaftsgericht.
[10] Das Pflegschaftsgericht bestellte mit (mittlerweile rechtskräftigem) Beschluss vom 22. 5. 2020 den Rechtsanwalt Mag. Dr. H***** gemäß § 120 AußStrG zum einstweiligen Erwachsenenvertreter unter anderem zur Vertretung in allen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren. [10] Das Pflegschaftsgericht bestellte mit (mittlerweile rechtskräftigem) Beschluss vom 22. 5. 2020 den Rechtsanwalt Mag. Dr. H***** gemäß Paragraph 120, AußStrG zum einstweiligen Erwachsenenvertreter unter anderem zur Vertretung in allen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren.
[11] Mit Beschluss vom 3. 12. 2020 (zugestellt am 7. 12. 2020) trug das Erstgericht dem einstweiligen Erwachsenenvertreter auf, binnen eines Monats bekannt zu geben, ob der Revisionsrekurs und das vorangegangene Verfahren samt Klagsführung genehmigt werden. Im Fall einer Genehmigung wurde dem Erwachsenenvertreter aufgetragen, binnen weiterer zwei Monate den Revisionsrekurs in Entsprechung der ZPO und Geo zu verbessern.
[12] Der einstweilige Erwachsenenvertreter erklärte in seiner Eingabe vom 3. 1. 2021, er gehe davon aus, dass der Verbesserungsauftrag bis dato nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, weil der Kläger bereits damals geschäftsunfähig gewesen sei. Sollte er mit dieser Argumentation beim Obersten Gerichtshof durchdringen, werde der Verbesserungsauftrag ihm als Erwachsenenvertreter neuerlich zuzustellen sein und werde er dann entscheiden, ob die weitere Klagsführung genehmigt werde.
[13] Am 3. 3. 2021 brachte der einstweilige Erwachsenenverteter einen verbesserten Revisionsrekurs aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung ein, mit dem Antrag, die Beschlüsse vom 13. 5. 2019 und 8. 4. 2019 aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, ihm den ergangenen Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Klage zuzustellen. Dabei stützt er sich darauf, dass der Kläger nach den im Erwachsenenschutzverfahren eingeholten Sachverständigengutachten bereits bei Klagseinbringung nicht prozessfähig gewesen sei.