Die Revision ist teilweise berechtigt.
Der Revisionswerber macht als sekundären Verfahrensmangel geltend, daß beide Vorinstanzen das Urteil ohne Beweisverfahren gefällt hätten. Die Richtigkeit der Urkunden sei von seinem Vertreter dadurch bestritten worden, daß er auf sein eigenes Vorbringen verwiesen und vorgebracht habe, daß zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat ein gespanntes Verhältnis herrschte, und er habe zum gesamten Vorbringen seine Einvernahme beantragt. Bei Zustimmung zur Entlassung "sollte" das Verfahren nicht auf ein bloßes Urkundenverfahren beschränkt bleiben; wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht vermeinte, daß die Rechtssache nicht allein auf Grund des Urkundeninhaltes im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif sei, hätte es auf jeden Fall ein Beweisverfahren durchführen müssen. Die Auslegung der Kundmachung vom 29.1.1993 durch das Berufungsgericht sei als überzogen anzusehen. Selbst unter Heranziehung des Entlassungsgrundes des § 27 Abs 1 Z 4 AngG sei zu berücksichtigen, ob eine Äußerung als Reaktion auf ein vorrangegangenes Verhalten des Arbeitgebers anzusehen sei. Dies gelte umso mehr, wenn es sich um eine Erklärung eines Betriebsratsmitgliedes handle.Der Revisionswerber macht als sekundären Verfahrensmangel geltend, daß beide Vorinstanzen das Urteil ohne Beweisverfahren gefällt hätten. Die Richtigkeit der Urkunden sei von seinem Vertreter dadurch bestritten worden, daß er auf sein eigenes Vorbringen verwiesen und vorgebracht habe, daß zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat ein gespanntes Verhältnis herrschte, und er habe zum gesamten Vorbringen seine Einvernahme beantragt. Bei Zustimmung zur Entlassung "sollte" das Verfahren nicht auf ein bloßes Urkundenverfahren beschränkt bleiben; wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht vermeinte, daß die Rechtssache nicht allein auf Grund des Urkundeninhaltes im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif sei, hätte es auf jeden Fall ein Beweisverfahren durchführen müssen. Die Auslegung der Kundmachung vom 29.1.1993 durch das Berufungsgericht sei als überzogen anzusehen. Selbst unter Heranziehung des Entlassungsgrundes des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 4, AngG sei zu berücksichtigen, ob eine Äußerung als Reaktion auf ein vorrangegangenes Verhalten des Arbeitgebers anzusehen sei. Dies gelte umso mehr, wenn es sich um eine Erklärung eines Betriebsratsmitgliedes handle.
Hiezu ist zunächst zu sagen, daß nicht "kein" Beweisverfahren durchgeführt wurde, sondern daß sich die Vorinstanzen auf den Urkundenbeweis beschränkten und nur die Parteienvernehmung beider Teile als rechtlich irrelevant ansahen. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbeantwortung diese Vorgangsweise des Erstgerichtes ausdrücklich als richtig und ausreichend hervorgehoben; warum die Parteienvernehmung zwar bei Abweisung des Klagebegehrens prinzipiell nicht, bei Stattgebung aber grundsätzlich erforderlich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Ob die Parteienvernehmung erforderlich ist, hängt von den Umständen ab. Die Vorinstanzen begnügten sich zu Recht mit dem Urkundenbeweis, weil der Beklagte die Verfassung des Schreibens nicht in Abrede stellte.
Diese Kundmachung stellt nämlich auch unter Zugrundelegung der vom Beklagten behaupteten und aus den Urkunden eindeutig hervorgehenden jahrelangen Spannungen zwischen der Geschäftsführung und dem Beklagten als Belegschaftsvertreter und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte das inkriminierte Schreiben in seiner Funktion als Betriebsausschußvorsitzender (mag er hiezu legitimiert gewesen sein oder nicht) verfaßt hatte, jedoch auch unter Bedachtnahme darauf, daß er schon früher mehrfach wegen seiner beleidigenden Äußerungen verwarnt wurde, eine derart erhebliche Ehrverletzung der Familie des Geschäftsführers dar, daß sie zwar gerade noch nicht eine Entlassung nach § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG, wohl aber die hilfsweise begehrte Kündigung nach § 121 Z 3 ArbVG rechtfertigt.Diese Kundmachung stellt nämlich auch unter Zugrundelegung der vom Beklagten behaupteten und aus den Urkunden eindeutig hervorgehenden jahrelangen Spannungen zwischen der Geschäftsführung und dem Beklagten als Belegschaftsvertreter und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte das inkriminierte Schreiben in seiner Funktion als Betriebsausschußvorsitzender (mag er hiezu legitimiert gewesen sein oder nicht) verfaßt hatte, jedoch auch unter Bedachtnahme darauf, daß er schon früher mehrfach wegen seiner beleidigenden Äußerungen verwarnt wurde, eine derart erhebliche Ehrverletzung der Familie des Geschäftsführers dar, daß sie zwar gerade noch nicht eine Entlassung nach Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 5, ArbVG, wohl aber die hilfsweise begehrte Kündigung nach Paragraph 121, Ziffer 3, ArbVG rechtfertigt.
Gemäß § 122 Abs 1 Z 5ArbVG kann die Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds begehrt werden, wenn sich dieses Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Betriebsinhaber, dessen im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige oder Arbeiternehmer des Betriebes zuschulden kommen läßt, sofern durch dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsratsmitglied und dem Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist. Das Gericht darf aber nach Abs 2 dieser Bestimmung der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist.Gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 5 A, r, b, römisch fünf G, kann die Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds begehrt werden, wenn sich dieses Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Betriebsinhaber, dessen im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige oder Arbeiternehmer des Betriebes zuschulden kommen läßt, sofern durch dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsratsmitglied und dem Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist. Das Gericht darf aber nach Absatz 2, dieser Bestimmung der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist.
Nach § 121 Z 3 ArbVG darf die Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nur erteilt werden, wenn dieses die ihm auf Grund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht mehr zugemutet werden kann.Nach Paragraph 121, Ziffer 3, ArbVG darf die Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nur erteilt werden, wenn dieses die ihm auf Grund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht mehr zugemutet werden kann.
Unter diesen Kündigungsgrund fallen nicht nur Fälle der Arbeitsverweigerung und der mangelhaften Leistung, sondern auch andere Fälle der beharrlichen Disziplinlosigkeit, wie wiederholte herabsetzende oder beleidigende Äußerungen gegen Vorgesetzte. So wurde zB die Äußerung eines Betriebsratsmitgliedes, der Betriebsleiter sei nicht fähig, den Betrieb zu leiten, als Kündigungsgrund gewertet (VwGH, infas 1986 A 5), die Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes mangels beharrlicher Pflichtverletzung aber verwehrt, weil dieser die Verteilung einer Werkzeitung, die unzulässige Angriffe gegen den Betriebsinhaber enthielt, nach Abmahnung einstellte (VwGH Arb 6.462). Der Oberste Gerichtshof erkannte erst vor kurzem (DRdA 1991, 51), daß wiederholte beleidigende Äußerungen gegen Vorgesetzte, die eigentlich einen Entlassungsgrund wegen Ehrverletzung darstellen würden ("charakterloser Mensch") vom Betriebsinhaber erfolgreich als Kündigungsgrund geltend gemacht werden können.
Aus dem Zusammenspiel des § 122 Abs 1 Z 5 iVm Abs 2 ArbVG mit § 121 Z 3 ArbVG ist zu folgern, daß beharrliche Ehrverletzungen, die zwar nicht so schwerwiegend sind, daß sie - insbesondere bei Prüfung und Interessenabwägung auf Grund der "Mandatsschutzklausel" (dazu zB B.Schwarz in Cerny-Haas-Laßnigg-B.Schwarz, ArbVG Bd 3 Anm 4 zu § 120 ArbVG sowie Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 319 und Mayer-Maly-Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 206) - die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also die Entlassung rechtfertigen, den Betriebsinhaber aber zur Kündigung des Betriebsratsmitgliedes berechtigen können, weil ihm aus Gründen der Arbeitsdisziplin seine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist (zur Abgrenzung B.Schwarz aaO Anm 8 zu § 122 sowie Kuderna, Entlassungsrecht2 160 f, 164). Anders gesagt: Die weniger schwerwiegende Folge der Kündigung gegenüber der sofortigen Entlassung rechtfertigt auch ein Absenken des noch zu tolerierenden Beleidigungspegels.Aus dem Zusammenspiel des Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 2, ArbVG mit Paragraph 121, Ziffer 3, ArbVG ist zu folgern, daß beharrliche Ehrverletzungen, die zwar nicht so schwerwiegend sind, daß sie - insbesondere bei Prüfung und Interessenabwägung auf Grund der "Mandatsschutzklausel" (dazu zB B.Schwarz in Cerny-Haas-Laßnigg-B.Schwarz, ArbVG Bd 3 Anmerkung 4 zu Paragraph 120, ArbVG sowie Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 319 und Mayer-Maly-Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins 206) - die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also die Entlassung rechtfertigen, den Betriebsinhaber aber zur Kündigung des Betriebsratsmitgliedes berechtigen können, weil ihm aus Gründen der Arbeitsdisziplin seine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist (zur Abgrenzung B.Schwarz aaO Anmerkung 8 zu Paragraph 122, sowie Kuderna, Entlassungsrecht2 160 f, 164). Anders gesagt: Die weniger schwerwiegende Folge der Kündigung gegenüber der sofortigen Entlassung rechtfertigt auch ein Absenken des noch zu tolerierenden Beleidigungspegels.
Ein solcher Fall, der zwar noch nicht die sofortige Entlassung (Beispiele zB bei B.Schwarz aaO Anm 7 zu § 122 ArbVG), jedenfalls aber eine Kündigung rechtfertigt, liegt hier vor:Ein solcher Fall, der zwar noch nicht die sofortige Entlassung (Beispiele zB bei B.Schwarz aaO Anmerkung 7 zu Paragraph 122, ArbVG), jedenfalls aber eine Kündigung rechtfertigt, liegt hier vor:
Der Beklagte hat mit seiner sachlich mit Betriebsanliegen nur entfernt zusammenhängenden beleidigenden Polemik die Grenze sachlich gerechtfertigter tolerierbarer Kritik auch seitens eines Betriebsratsmitgliedes überschritten. Es ist vom Gesamteindruck (dazu aus letzter Zeit 4 Ob 6/93) des in der Kundmachung der Gattin des Geschäftsführers (die nach den unbestrittenen Behauptungen der klagenden Partei in ihrem Betrieb teilzeitbeschäftigt ist) und deren Familie vorgeworfenen unehrenhaften Verhaltens auszugehen; der Versuch, die Äußerungen durch Wortklauberei und Interpretationsversuche zu beschönigen, muß bei den vorangegangenen beleidigenden Äußerungen, die zwar wegen des Verstreichens einer längeren Zeit allein nicht mehr geltend gemacht werden können, aber für die Beurteilung der Beharrlichkeit (ZAS 1979, 81) und zur Interpretation der Beleidigungsabsicht des Beklagten sehr wohl herangezogen werden können, fehlschlagen.
Der Beklagte schlug die inkriminierte Kundmachung trotz mehrfach vorangegangener Mahnungen, sich künftig in seiner Ausdrucksweise zu mäßigen, widrigenfalls er mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe, an; er verletzte daher seine Pflichten trotz Ermahnung beharrlich, ein Umstand, der insbesondere wegen der Art der begangenen Disziplinlosigkeiten dem Betriebsinhaber wegen der Gefahr der Untergrabung der Arbeitsdisziplin auch anderer Betriebsangehöriger die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht. Hinzu kommt, daß sich der Angestelltenbetriebsrat von diesen Äußerungen sofort distanzierte und dem Betriebsausschuß mitteilte, daß er keine Basis für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Betriebsausschuß (dessen Vorsitzender der Beklagte ist) in der derzeitigen Zusammensetzung sehe.
Das seit langem gestörte Betriebsklima rechtfertigt die Kundmachung nicht. Der Beklagte wurde auch nicht vom Betriebsinhaber etwa im Zuge einer unmittelbar vorangegangenen Auseinandersetzung um sachliche Fragen hiezu provoziert. Er gesteht nämlich in seiner Revision nicht nur seine beabsichtigte Polemik (S 14), sondern sogar zu, daß er einen günstigen Augenblick hiefür abgewartet habe (S 23); dieser sei gekommen, als er erfahren habe, daß auch die Familie des Betriebsinhabers die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehme; damit habe er nur auf den - vor Jahren erhobenen - Vorwurf des Betriebsinhabers replizieren wollen, er, der Beklagte, führe sinnlose Prozesse und mache haltlose Anzeigen. Bei einem derartigen "Zuwarten", scheidet eine zu entschuldigende Reaktionshandlung jedenfalls aus (vgl dazu aus neuerer Zeit zB JBl 1989, 599).Das seit langem gestörte Betriebsklima rechtfertigt die Kundmachung nicht. Der Beklagte wurde auch nicht vom Betriebsinhaber etwa im Zuge einer unmittelbar vorangegangenen Auseinandersetzung um sachliche Fragen hiezu provoziert. Er gesteht nämlich in seiner Revision nicht nur seine beabsichtigte Polemik (S 14), sondern sogar zu, daß er einen günstigen Augenblick hiefür abgewartet habe (S 23); dieser sei gekommen, als er erfahren habe, daß auch die Familie des Betriebsinhabers die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehme; damit habe er nur auf den - vor Jahren erhobenen - Vorwurf des Betriebsinhabers replizieren wollen, er, der Beklagte, führe sinnlose Prozesse und mache haltlose Anzeigen. Bei einem derartigen "Zuwarten", scheidet eine zu entschuldigende Reaktionshandlung jedenfalls aus vergleiche dazu aus neuerer Zeit zB JBl 1989, 599).
Hieraus folgt, daß der klagenden Partei - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, das die Kundmachung mit sofortiger Entlassung ahnden wollte - zwar nicht die Zustimmung zur Entlassung, wohl aber zur Kündigung zu erteilen war.
Da die klagende Partei somit mit ihrem Hauptbegehren zwar unterlegen ist, ihrem Eventualbegehren aber stattzugeben war, rechtfertigt dies die Kostenaufhebung im Sinne der §§ 43 Abs 1, 50 ZPO, § 58 Abs 1 ASGG (vgl 1 Ob 16/86).Da die klagende Partei somit mit ihrem Hauptbegehren zwar unterlegen ist, ihrem Eventualbegehren aber stattzugeben war, rechtfertigt dies die Kostenaufhebung im Sinne der Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO, Paragraph 58, Absatz eins, ASGG vergleiche 1 Ob 16/86).