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Entscheidung 8 ObA 228/01i×

Entscheidung 8 ObA 228/01i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA228/01i

Entscheidungsdatum

07.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Hauser und Dr. Carl Hennrich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Werner K*****, vertreten durch Freimüller, Noll, Obereder, Pilz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei N*****gesmbH, *****, vertreten durch Dr. Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 40.842,13 brutto sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juli 2001, GZ 10 Ra 125/01b-40, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Unzahl von Entscheidungen zur Rechtsnatur des Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 1151, ABGB und dessen Abgrenzung zum freien Dienstvertrag und zum Werkvertrag Stellung genommen (RIS-Justiz RS0021306; RS0021332; RS0021284; RS0021749; RS0021518; RS0021330; RS0021375; RS0021792). Er hatte sich auch mehrfach mit Arbeitsverhältnissen von Journalisten und den Besonderheiten dieses Berufs zu befassen (RIS-Jusitz RS0021792; 9 ObA 108/88; 9 ObA 219/89; 9 ObA 189/95; 9 ObA 292/98a

ua) und hat dabei insbesondere betont, dass die regelmäßige Kontrolle durch den Chefredakteur, die verpflichtende Teilnahme an Redaktionssitzungen, die Erwartung regelmäßiger Leistungen und weitgehender Anwesenheit, die Einrichtung eines eigenen Arbeitsplatzes und die Vereinbarung eines periodischen, nicht arbeitsabhängig variablen Entgelts gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Dienstvertrages sind.

Die Vorinstanzen sind von dieser Rechtsprechung bei der stets von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Gewichtung dieser auch hier gegebenen Faktoren und deren rechtlicher Subsumtion nicht abgewichen. Die weitwendigen Revisionsausführungen zeigen keinen Gesichtspunkt auf, der eine Vertiefung der dargestellten Judikatur erforderlich machte.

Anmerkung

E65003 8ObA228.01i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00228.01I.0307.000

Dokumentnummer

JJT_20020307_OGH0002_008OBA00228_01I0000_000