Entscheidungsgründe:
Der Kläger war ab Mai 1992 bei der beklagten Partei als Software-Entwickler angestellt und wurde von ihr mit der ihm am 21.9.1994 zugegangenen Kündigung zum 31.12.1994 gekündigt.
Mit der am 28.9.1994 beim Erstgericht - von einem Vertragsbediensteten - zu Protokoll genommenen Klage focht der Kläger diese Kündigung an. Das Klagsvorbringen hat nachstehenden Wortlaut:
"Ich war seit Mai 1992 bei der beklagten Partei als Software-Entwickler beschäftigt.
Mit Schreiben vom 21.9.1994 hat die beklagte Partei die Kündigung ausgesprochen.
Ich habe meine Dienstpflichten stets ordnungsgemäß erfüllt und betrachte daher die ausgesprochene Kündigung als nicht gerechtfertigt".
Es folgte als Beweisanbot das Kündigungsschreiben vom 21.9.1994 (Auflösung des Dienstverhältnisses) und Parteienvernehmung.
Das Klagebegehren lautet:
"Die Aufkündigung des zwischen der beklagten Partei und mir seit Mai 1992 bestehenden Dienstverhältnisses durch die beklagte Partei wird für rechtsunwirksam erklärt".
Mit Schriftsatz ON 5, beim Erstgericht am 13.12.1994 überreicht, ergänzte der nunmehr durch eine Arbeitnehmerin der Arbeiterkammer vertretene Kläger das Vorbringen in der Protokollarklage, seine Kündigung sei wegen eines verpönten Motivs im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG erfolgt, er sei wegen der durch ihn erfolgten Vorbereitung einer Betriebsratswahl gekündigt worden.Mit Schriftsatz ON 5, beim Erstgericht am 13.12.1994 überreicht, ergänzte der nunmehr durch eine Arbeitnehmerin der Arbeiterkammer vertretene Kläger das Vorbringen in der Protokollarklage, seine Kündigung sei wegen eines verpönten Motivs im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG erfolgt, er sei wegen der durch ihn erfolgten Vorbereitung einer Betriebsratswahl gekündigt worden.
Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der Kläger sei nicht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Errichtung eines Betriebsrates gekündigt worden; vielmehr sei die Kündigung aus betriebswirtschaftlichen Gründen, nämlich einer Rationalisierung und damit verbundenen Umstrukturierung, erfolgt. Der Kläger sei unverträglich und habe das Betriebsklima gestört.
Das Erstgericht erklärte die Kündigung für rechtsunwirksam, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:
Die beklagte Partei beschäftigt sich mit der Entwicklung, Erzeugung und dem Vertrieb von analytischen Geräten und erzeugt Blutanalyse-Automaten. Der Kläger hat im Mai 1992 das Dienstverhältnis zur beklagten Partei als Software-Entwickler aufgenommen. Die beklagte Partei beschäftigt ca 50 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist nicht errichtet.
Die beklagte Partei hat zwei Unternehmens-Schwerpunkte, u.z. Produktion und Entwicklung. Die Entwicklung teilt sich in drei Bereiche auf, u.z. Software-Entwicklung, Hardware-Entwicklung und mechanische Konstruktion.
Das Gehalt des Klägers betrug zuletzt S 21.000,-- brutto. Vorher hat der Kläger weniger verdient. Das Einkommensniveau bei den Mitarbeitern der Software-Abteilung war unterschiedlich und sollte ausgeglichen werden. Im Februar 1994 wurde das Gehalt eines seit 1987 beschäftigten Mitarbeiters der Software-Abteilung gekürzt und es wurde der Betrag dieser Lohnkürzung auf den Kläger und einen anderen Mitarbeiter aufgeteilt. Der erstgenannte Mitarbeiter war darüber verärgert, stimmte aber der Gehaltskürzung zu. Diese Gehaltskürzung wurde dann im Oktober 1994 wieder rückgängig gemacht. Im Frühjahr 1994 kam es zwischen dem damaligen Leiter der Software-Abteilung, dessen Dienstverhältnis sodann im Jänner 1995 zum 31.3.1995 aufgekündigt wurde, dem Geschäftsführer Peter F***** und dem Kläger zu einem Gespräch. Der Kläger teilte damals mit, daß er ein Anbot einer anderen Firma habe, bei der er mehr Gehalt bekäme. Er erklärte, daß er sich in einem Gewissenskonflikt befinde, einerseits gebe es für ihn die Betriebstreue zur beklagten Partei, andererseits sei ihm der finanzielle Aspekt nicht ganz unwichtig. Der Kläger und der Geschäftsführer Peter F***** erläuterten ihre Positionen und es wurde der Leiter der Software Abteilung vom Geschäftsführer Peter F***** gefragt, welches Gehalt er für angemessen halte. Auf die ihm genannte Summe von S 25.000,-- hat der Geschäftsführer Peter F***** "noch S 2.000,-- daraufgelegt" und gesagt, daß er sich für dieses Gehalt verwenden werde. Hierauf entschloß sich der Kläger, bei der beklagten Partei zu bleiben, obwohl die angebotene Gehaltssumme niedriger war als jene im Angebot der anderen Firma.
Der nunmehrige Mitgeschäftsführer der beklagten Partei Peter F***** war bis 1992 deren Geschäftsführer mit einem kleineren Gesellschaftsanteil. Er hat in der Folge die Firma verlassen, aber weiterhin Verkaufstätigkeiten für die beklagte Partei, hauptsächlich bei Großkunden, durchgeführt. Dies entsprach etwa 75 % des Gesamtvertriebes der beklagten Partei.
Ende 1993 bzw Anfang 1994 zeigten wirtschaftliche Probleme bei der beklagten Partei, daß Veränderungen notwendig sind. Zufolge organisatorischer Maßnahmen in der Entwicklungs-Abteilung war in dieser für die Geschäftsjahre 1993/1994 ein Verlust von jährlich zehn Millionen Schilling eingetreten. Dies war der Hauptgrund dafür, daß man Peter F***** wiederum bat, für die beklagte Partei auch gesamtorganisatorisch tätig zu werden. Es war damals eine Umstellung auf Projektgruppen geplant, wobei vom "abteilungsmäßigen Denken" abgegangen und innerhalb der zu errichtenden Projektgruppen übersichtlich gearbeitet werden sollte. Dies wurde von einigen Mitarbeitern der Entwicklungs-Abteilung, insbesondere dem damaligen Leiter der Entwicklungs-Abteilung, Dr.W*****, nicht positiv aufgenommen. Aufgrund der Umstellung auf Projektgruppen wurde die Effizienz jedoch wesentlich gesteigert.Ende 1993 bzw Anfang 1994 zeigten wirtschaftliche Probleme bei der beklagten Partei, daß Veränderungen notwendig sind. Zufolge organisatorischer Maßnahmen in der Entwicklungs-Abteilung war in dieser für die Geschäftsjahre 1993 aus 1994, ein Verlust von jährlich zehn Millionen Schilling eingetreten. Dies war der Hauptgrund dafür, daß man Peter F***** wiederum bat, für die beklagte Partei auch gesamtorganisatorisch tätig zu werden. Es war damals eine Umstellung auf Projektgruppen geplant, wobei vom "abteilungsmäßigen Denken" abgegangen und innerhalb der zu errichtenden Projektgruppen übersichtlich gearbeitet werden sollte. Dies wurde von einigen Mitarbeitern der Entwicklungs-Abteilung, insbesondere dem damaligen Leiter der Entwicklungs-Abteilung, Dr.W*****, nicht positiv aufgenommen. Aufgrund der Umstellung auf Projektgruppen wurde die Effizienz jedoch wesentlich gesteigert.
Bei der beklagten Partei war kein Betriebsrat errichtet. Der Kläger war gemeinsam mit dem früheren Leiter der Software-Abteilung der beklagten Partei, Wolfgang P*****, dessen Dienstverhältnis sodann zum 31.3.1995 ebenfalls aufgekündigt wurde, einer der Initiatoren zur Errichtung eines Betriebsrates bei der beklagten Partei. Der Grund hiefür war, daß es Personalentscheidungen gab, die bei einem Teil oder Großteil der Mitarbeiter Unzufriedenheit ausgelöst hatten, dies auch im Zusammenhalt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des früheren Leiters der Entwicklungs-Abteilung und einer weiteren Mitarbeiterin. Es wurden rechtliche Informationen über die Errichtung eines Angestellten-Betriebsrates eingeholt und es wurden dann vom Kläger und von Wolfgang P***** Unterstützungserklärungen gesammelt. Durch ihre Unterschriften haben 30 Mitarbeiter, dies war der überwiegende Teil der angestellten Mitarbeiter der beklagten Partei, die Unterstützung zugesagt. Am Montag dem 19.9.1994 wurde die Unterschriftenliste durch Dr.G***** und den Kläger den Geschäftsführern der beklagten Partei, Peter Reinhard M***** und Peter F*****, übergeben und diesen mitgeteilt, es sei beabsichtigt, einen Betriebsrat zu errichten. Die beiden Geschäftsführer nahmen dies nicht sehr positiv auf. Beide Seiten brachten Argumente vor, die für bzw gegen die Errichtung eines Betriebsrates sprachen. Seitens der Geschäftsführung wurde geäußert, daß die Errichtung eines Betriebsrates nicht den Zweck verfolge, das Betriebsklima zu verbessern. Von den Übergebern der Unterschriftenliste wurde erklärt, es handle sich um einen positiven Beitrag im Hinblick auf die Kommunikation zwischen Mitarbeiter und Geschäftsführer. Die Geschäftsführer meinten, wenn die Belegschaft einen Betriebsrat wählen wolle, dann "werde es eben einen Betriebsrat geben".
Am nächsten Tag fand eine Betriebsversammlung statt, in welcher überlegt und diskutiert wurde, ob die Errichtung eines Betriebsrates für das Betriebsklima schädlich wäre oder nicht. Einige Mitarbeiter der beklagten Partei meinten, daß die Errichtung eines Betriebsrates das Verhältnis zur Geschäftsführung nicht verbessern würde. Man war der Meinung, daß die Geschäftsführung von der Errichtung eines Betriebsrates nicht begeistert sein würde, war aber von der negativen Einstellung der Geschäftsführung dennoch überrascht. Aus diesem Grund wurde dann von der Wahl des Wahlvorstandes Abstand genommen. In der Folge fand auch eine Besprechung auf der Ebene der Abteilungsleiter statt, die von der Geschäftsführung einberufen wurde. Tenor dieser Besprechung war - wenngleich dies von den Geschäftsführern nicht ausdrücklich gesagt wurde -, daß seitens der Geschäftsführung die Errichtung eines Betriebsrates nicht gewünscht werde.
Am Mittwoch, dem 21.9.1994, wurde der Kläger zur Geschäftsführung gerufen und es wurde ihm das Kündigungsschreiben ausgehändigt, mit welchem sein Dienstverhältnis "aufgrund innerbetrieblicher Gründe" zum 31.12.1994 aufgekündigt wurde.
Der Kläger hat, wie dargestellt, am 28.9.1994 die gegenständliche Klage beim Erstgericht zu Protokoll gegeben.
Es konnte nicht festgestellt werden, daß die Geschäftsführung der beklagten Partei schon vor Übergabe der Unterschriftenliste mit den Unterstützungserklärungen für die Errichtung eines Betriebsrates beabsichtigt hatte, den Kläger zu kündigen.
Aus sachlichen und persönlichen Gründen ist der Kläger mit einigen Mitarbeitern der beklagten Partei bzw sind diese mit ihm nicht zurecht gekommen. Im Kreise von Mitarbeitern hat der Kläger sich öfters negativ über die Maßnahmen der Geschäftsführung geäußert. Es wurde im Mitarbeiterkreis "darüber gesprochen" und es hat der Kläger auch die fachliche Kompetenz der Geschäftsführung bezweifelt. Weiters wurde darüber gesprochen, daß der Mitgeschäftsführer Dieter Reinhard M***** zum Buchhalter degradiert worden sei. Der Kläger äußerte sich auch dahin, der Geschäftsführer Peter F***** sei ein "Verkäufertyp". Er hat damit gemeint, daß ein Verkäufer eine bestimmte Schulung habe, "wie er jemanden überzeugen könne."
Durch die Nichtersetzung der ausgeschiedenen Mitarbeiter hat sich die beklagte Partei ca 3,5 bis 4 Millionen Schilling an Lohnkosten jährlich erspart.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Kläger habe das verpönte Motiv der Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG als überwiegend wahrscheinlich bescheinigt. Die Geschäftsführer der beklagten Partei seien gegenüber einer Betriebsratswahl ablehnend eingestellt gewesen. Die persons- und betriebsbedingten Kündigungsgründe seien weniger überzeugend, zumal vor den Bemühungen des Klägers um eine Betriebsratswahl eine Absicht, ihn zu kündigen, nicht "erwogen" wurde.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Kläger habe das verpönte Motiv der Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG als überwiegend wahrscheinlich bescheinigt. Die Geschäftsführer der beklagten Partei seien gegenüber einer Betriebsratswahl ablehnend eingestellt gewesen. Die persons- und betriebsbedingten Kündigungsgründe seien weniger überzeugend, zumal vor den Bemühungen des Klägers um eine Betriebsratswahl eine Absicht, ihn zu kündigen, nicht "erwogen" wurde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge; es billigte die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und dessen Beweiswürdigung und verneinte das Vorliegen des wegen einer unterbliebenen Zeugeneinvernahme geltend gemachten Verfahrensmangels, weil nachträgliche Mitteilungen für die Beweggründe einer früher ausgesprochenen Kündigung nicht aussagekräftig seien.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, der von der Lehre und der Rechtsprechung der Einigungsämter geäußerten Ansicht, die einwöchige Anfechtungsfrist gelte nicht nur für die Anfechtung, sondern auch für die Geltendmachung der Anfechtungsgründe und mache die Geltendmachung neuer Anfechtungsgründe unzulässig, könne nach dem Inkrafttreten des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes nicht mehr gefolgt werden. Gemäß § 84 Abs 3 ZPO könne eine weitgehende Verbesserung auch inhaltlicher Mängel erfolgen, gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG habe gegenüber unvertretenen Parteien eine weitergehende Anleitung und Belehrung zu erfolgen. Der Kläger habe in seiner Protokollarklage die Kündigung angefochten ohne ausdrücklich einen Anfechtungsgrund anzuführen. Dieser Inhaltsmangel sei durch den sodann qualifiziert vertretenen Kläger sogleich verbessert worden (ON 5). Auf die weitergehenden Ausführungen von B.Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/B.Schwarz, ArbVG3, 209, es sei nicht notwendig, bereits in der Klage sämtliche Anfechtungsgründe geltend zu machen, da im arbeitsrechtlichen Verfahren neues Vorbringen, also auch neue Anfechtungsgründe, bis zum Ende des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht werden könnten, müsse nicht eingegangen werden.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, der von der Lehre und der Rechtsprechung der Einigungsämter geäußerten Ansicht, die einwöchige Anfechtungsfrist gelte nicht nur für die Anfechtung, sondern auch für die Geltendmachung der Anfechtungsgründe und mache die Geltendmachung neuer Anfechtungsgründe unzulässig, könne nach dem Inkrafttreten des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes nicht mehr gefolgt werden. Gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO könne eine weitgehende Verbesserung auch inhaltlicher Mängel erfolgen, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG habe gegenüber unvertretenen Parteien eine weitergehende Anleitung und Belehrung zu erfolgen. Der Kläger habe in seiner Protokollarklage die Kündigung angefochten ohne ausdrücklich einen Anfechtungsgrund anzuführen. Dieser Inhaltsmangel sei durch den sodann qualifiziert vertretenen Kläger sogleich verbessert worden (ON 5). Auf die weitergehenden Ausführungen von B.Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/B.Schwarz, ArbVG3, 209, es sei nicht notwendig, bereits in der Klage sämtliche Anfechtungsgründe geltend zu machen, da im arbeitsrechtlichen Verfahren neues Vorbringen, also auch neue Anfechtungsgründe, bis zum Ende des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht werden könnten, müsse nicht eingegangen werden.
Für die erfolgreiche Anfechtung von Kündigungen genüge es, daß das wesentliche, aber nicht ausschließliche Motiv glaubhaft gemacht werde (9 Ob A 90-92/95; ZAS 1994/15; Arb 10.548 ua). Für die Beurteilung, ob ein verpöntes Motiv vorliege, könnten nur Tatsachen oder Vorstellungen des Arbeitgebers herangezogen werden, die ihm wirklich bekannt gewesen seien bzw die er wirklich gehabt habe. Es liege in der Natur der Anfechtungstatbestände nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG, daß sich die entscheidungswesentliche Frage in aller Regel einer exakten und unangreifbaren Feststellung entziehe; deshalb werde das Gericht meistens auf Vermutungen und Schlüsse angewiesen sein. Aus diesem Grund bestimme § 105 Abs 5 ArbVG, daß das Vorliegen des Anfechtungsgrundes nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG vom Anfechtungsberechtigten nur glaubhaft zu machen sei. Dem Kläger sei es im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen gelungen, die nach den Intentionen des ArbVG verpönte Motivkündigung durch die beklagte Partei glaubhaft zu machen. Da es der beklagten Partei dagegen nicht gelungen sei, diesen vom Kläger glaubhaft gemachten Grund zu widerlegen, sei die Unwirksamerklärung der Kündigung durch das Erstgericht zu Recht erfolgt.Für die erfolgreiche Anfechtung von Kündigungen genüge es, daß das wesentliche, aber nicht ausschließliche Motiv glaubhaft gemacht werde (9 Ob A 90-92/95; ZAS 1994/15; Arb 10.548 ua). Für die Beurteilung, ob ein verpöntes Motiv vorliege, könnten nur Tatsachen oder Vorstellungen des Arbeitgebers herangezogen werden, die ihm wirklich bekannt gewesen seien bzw die er wirklich gehabt habe. Es liege in der Natur der Anfechtungstatbestände nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG, daß sich die entscheidungswesentliche Frage in aller Regel einer exakten und unangreifbaren Feststellung entziehe; deshalb werde das Gericht meistens auf Vermutungen und Schlüsse angewiesen sein. Aus diesem Grund bestimme Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG, daß das Vorliegen des Anfechtungsgrundes nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG vom Anfechtungsberechtigten nur glaubhaft zu machen sei. Dem Kläger sei es im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen gelungen, die nach den Intentionen des ArbVG verpönte Motivkündigung durch die beklagte Partei glaubhaft zu machen. Da es der beklagten Partei dagegen nicht gelungen sei, diesen vom Kläger glaubhaft gemachten Grund zu widerlegen, sei die Unwirksamerklärung der Kündigung durch das Erstgericht zu Recht erfolgt.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen. Sie führt aus:
Der vom Kläger in der Klage geltend gemachte Anfechtungsgrund könne allenfalls der Bestimmung des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG unterstellt werden, ein Anfechtungsgrund im Sinn des § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG sei in dem Klagsvorbringen nicht enthalten. Der Anfechtungsgrund sei in der Klage genau und vollständig zu bezeichnen; ein Nachtrag könne nur innerhalb der einwöchigen Antragsfrist erfolgen. Ein Verbesserungsverfahren sei nicht eingeleitet worden, woraus sich ergebe, daß das spätere Vorbringen eines verbotenen Motives unzulässig sei. Weiters habe die beklagte Partei wesentliche, die Kündigung rechtfertigende Gründe - Rationalisierung, Umstrukturierung, Unverträglichkeit des Klägers und abfällige Äußerungen über die Geschäftsführung - bewiesen. Es sei der beklagten Partei zuzubilligen, bei wirtschaftlichen Problemen zur Sanierung des Unternehmens Mitarbeiter abzubauen, statt es in den Konkurs zu treiben und dadurch alle Arbeitsplätze zu gefährden. Die Kündigung des Klägers sei nicht wegen seiner Tätigkeit zwecks Betriebsratsgründung, sondern wegen notwendiger wirtschaftlicher Sanierungsmaßnahmen iVm persönlichen Schwierigkeiten des Klägers mit Mitarbeitern und der Geschäftsleitung erfolgt.Der vom Kläger in der Klage geltend gemachte Anfechtungsgrund könne allenfalls der Bestimmung des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG unterstellt werden, ein Anfechtungsgrund im Sinn des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG sei in dem Klagsvorbringen nicht enthalten. Der Anfechtungsgrund sei in der Klage genau und vollständig zu bezeichnen; ein Nachtrag könne nur innerhalb der einwöchigen Antragsfrist erfolgen. Ein Verbesserungsverfahren sei nicht eingeleitet worden, woraus sich ergebe, daß das spätere Vorbringen eines verbotenen Motives unzulässig sei. Weiters habe die beklagte Partei wesentliche, die Kündigung rechtfertigende Gründe - Rationalisierung, Umstrukturierung, Unverträglichkeit des Klägers und abfällige Äußerungen über die Geschäftsführung - bewiesen. Es sei der beklagten Partei zuzubilligen, bei wirtschaftlichen Problemen zur Sanierung des Unternehmens Mitarbeiter abzubauen, statt es in den Konkurs zu treiben und dadurch alle Arbeitsplätze zu gefährden. Die Kündigung des Klägers sei nicht wegen seiner Tätigkeit zwecks Betriebsratsgründung, sondern wegen notwendiger wirtschaftlicher Sanierungsmaßnahmen in Verbindung mit persönlichen Schwierigkeiten des Klägers mit Mitarbeitern und der Geschäftsleitung erfolgt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.