Begründung:
Der Beklagte war vom 1. 4. 1990 bis zur von ihm selbst erklärten Kündigung des Dienstverhältnisses mit 31. 3. 1998 bei der Klägerin tätig. Seither steht er in einem Dienstverhältnis zur V***** G*****reg.Gen.m.b.H., die ebenfalls zur V*****gruppe gehört. Laut dem mit der Klägerin geschlossenen Dienstvertrag war es dem Kläger untersagt, nach Beendigung des Dienstverhältnisses - ausgenommen in Fällen des § 37 AngG - innerhalb eines Jahres "im Einzugsbereich" der Klägerin ein Dienstverhältnis bei einem anderen Kreditinstitut zu begründen. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Konkurrenzklausel war im Dienstvertrag eine Konventionalstrafe von 6 Bruttomonatsbezügen vorgesehen.Der Beklagte war vom 1. 4. 1990 bis zur von ihm selbst erklärten Kündigung des Dienstverhältnisses mit 31. 3. 1998 bei der Klägerin tätig. Seither steht er in einem Dienstverhältnis zur V***** G*****reg.Gen.m.b.H., die ebenfalls zur V*****gruppe gehört. Laut dem mit der Klägerin geschlossenen Dienstvertrag war es dem Kläger untersagt, nach Beendigung des Dienstverhältnisses - ausgenommen in Fällen des Paragraph 37, AngG - innerhalb eines Jahres "im Einzugsbereich" der Klägerin ein Dienstverhältnis bei einem anderen Kreditinstitut zu begründen. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Konkurrenzklausel war im Dienstvertrag eine Konventionalstrafe von 6 Bruttomonatsbezügen vorgesehen.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe gegen die Konkurrenzklausel verstoßen, begehrte die Klägerin vom Beklagten S 249.354,- sA. Seine nunmehrige Dienstgeberin sei ein Bankinstitut im Einzugsbereich der Klägerin.
Der Beklagte hielt dem primär entgegen, nicht gegen die Konkurrenzklausel verstoßen zu haben, weil seine nunmehrige Dienstgeberin nicht im Einzugsbereich der Klägerin tätig sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von S 83.118,- sA statt und wies das Mehrbegehren des Klägers ab. Es ging von einem Verstoß des Klägers gegen die Konkurrenzklausel aus, minderte aber die Konventionalstrafe auf den zugesprochenen Betrag.
Das Berufungsgericht änderte diese nur vom Beklagten bekämpfte Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es bezog sich bei seiner Auslegung des Begriffes "Einzugsbereich" ua auf die in der V*****gruppe geltenden "Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung", nach denen "Geschäftsstellen .... grundsätzlich nur im regionalen Einzugsgebiet der Hauptanstalt errichtet werden und den Geschäftsbetrieb einer benachbarten V***** nicht beeinträchtigen" sollen. Da die schlichte Vertragsauslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, sei darauf abzustellen, dass redliche und vernünftige Parteien das in der V*****gruppe geltende Regionalitätsprinzip berücksichtigt und den "Einzugsbereich" nicht so weit gesehen hätten, dass er auch von benachbarten V*****geschäftsstellen betreute Gebiete umfasse. Der Beklagte habe daher gegen die in diesem Sinne zu interpretierende Konkurrenzklausel nicht verstoßen.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil die Lösung der Rechtsfrage, wie die Konkurrenzklausel auszulegen sei, von erheblicher Bedeutung iS des § 46 Abs 1 ASGG sei.Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil die Lösung der Rechtsfrage, wie die Konkurrenzklausel auszulegen sei, von erheblicher Bedeutung iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, es iS der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Der Beklagte beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.