Gemäß § 45 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß § 45 Abs 3 ASGG hat in Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG ein Ausspruch nach Abs 1 zu unterbleiben. § 46 Abs 3 ASGG erklärt unter anderem in seiner Ziff 1 die Revision ungeachtet des Vorliegens einer Rechtsfrage von der in § 46 Abs 1 ASGG genannten Qualität in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat S 52.000,- übersteigt, oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist, als zulässig. Für das Vorliegen dieser erweiterten Rechtsmittelzulässigkeit ist es nicht notwendig, daß die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verfahren die zu entscheidende Hauptfrage ist (9 ObA 84/95; 9 ObA 104/95; u. a.). Es genügt, daß die Frage der Beendigung eine Voraussetzung der Entscheidung über das Klagebegehren ist (Kuderna, ASGG2, 280 f), somit für den Bestand des daran geknüpften Leistungsbegehrens eine Rolle spielt (9 ObA 45/95; 9 ObA 2250/96i; 9 ObA 302/98x; u. a.). Das Vorliegen des dargestellten Zusammenhangs ist auch im Wiederaufnahmeverfahren zu bejahen, wenn im wiederaufzunehmenden Hauptverfahren über die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden ist (9 ObA 351/98b). Sind die geltend gemachten Ansprüche aber von der Tatsache der Beendigung oder der Art wie diese zustande gekommen ist unabhängig, wie etwa bei Geltendmachung nicht konsumierter Zeitausgleichsansprüche, nicht abgegoltener Überstunden, Provisionen oder Spesen, liegt ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nicht vor (8 ObA 249/97v; 9 ObA 99/98v).Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ASGG hat in Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG ein Ausspruch nach Absatz eins, zu unterbleiben. Paragraph 46, Absatz 3, ASGG erklärt unter anderem in seiner Ziff 1 die Revision ungeachtet des Vorliegens einer Rechtsfrage von der in Paragraph 46, Absatz eins, ASGG genannten Qualität in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat S 52.000,- übersteigt, oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist, als zulässig. Für das Vorliegen dieser erweiterten Rechtsmittelzulässigkeit ist es nicht notwendig, daß die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verfahren die zu entscheidende Hauptfrage ist (9 ObA 84/95; 9 ObA 104/95; u. a.). Es genügt, daß die Frage der Beendigung eine Voraussetzung der Entscheidung über das Klagebegehren ist (Kuderna, ASGG2, 280 f), somit für den Bestand des daran geknüpften Leistungsbegehrens eine Rolle spielt (9 ObA 45/95; 9 ObA 2250/96i; 9 ObA 302/98x; u. a.). Das Vorliegen des dargestellten Zusammenhangs ist auch im Wiederaufnahmeverfahren zu bejahen, wenn im wiederaufzunehmenden Hauptverfahren über die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden ist (9 ObA 351/98b). Sind die geltend gemachten Ansprüche aber von der Tatsache der Beendigung oder der Art wie diese zustande gekommen ist unabhängig, wie etwa bei Geltendmachung nicht konsumierter Zeitausgleichsansprüche, nicht abgegoltener Überstunden, Provisionen oder Spesen, liegt ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG nicht vor (8 ObA 249/97v; 9 ObA 99/98v).
Wie der Beklagte in seiner Revision - wenngleich in anderem Zusammenhang - zutreffend darstellt, ist im Hauptverfahren nicht die Art der Beendigung, sondern der unabhängig davon bestehende Anspruch auf Provision strittig. Dies gilt auch für die eingewendete Gegenforderung, ist doch ein allfälliger Anspruch nach § 7 AngG beendigungsunabhängig. Soweit sich der Anspruch auf die angebliche Übertretung der für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten Konkurrenzklausel gründet, ist auch dafür nach dem Inhalt des Vorbringens die Art der Beendigung - die Tatsache der Beendigung ist nicht strittig - nicht maßgeblich.Wie der Beklagte in seiner Revision - wenngleich in anderem Zusammenhang - zutreffend darstellt, ist im Hauptverfahren nicht die Art der Beendigung, sondern der unabhängig davon bestehende Anspruch auf Provision strittig. Dies gilt auch für die eingewendete Gegenforderung, ist doch ein allfälliger Anspruch nach Paragraph 7, AngG beendigungsunabhängig. Soweit sich der Anspruch auf die angebliche Übertretung der für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten Konkurrenzklausel gründet, ist auch dafür nach dem Inhalt des Vorbringens die Art der Beendigung - die Tatsache der Beendigung ist nicht strittig - nicht maßgeblich.
Es ist daher spruchgemäß zu beschließen.