Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grunde zulässig.
Der Kläger macht zusammengefasst einen Schadenersatzanspruch wegen Vernichtung einer konkreten Erwerbschance durch ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten bei der Ausstellung einer Bestätigung über seine konkrete bei der Tochtergesellschaft der Beklagten ausgeübte Tätigkeit geltend. Er legt dabei auch die sogenannte JAR-145 zugrunde, während die Beklagte, die den Kläger überlassende Konzernmutter, unter anderem einwendet, dass nicht sie, sondern den den Kläger beschäftigenden Tochterbetrieb diese Verpflichtung treffe.
Damit stellen sich im Wesentlichen 2 Fragenkreise, die einen gemeinschaftsrechtlichen Bezug haben:
1. Besteht eine Verpflichtung zur Ausfolgung der "Records"?
2. Wen trifft diese?
Es kommen als Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung detaillierter Unterlagen über den Beschäftigungsverlauf, die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und damit im Zusammenhang auch die JAR-145 - auf deren Rechtscharakter im Folgenden noch eingegangen wird -, die Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses nach § 39 AngG bzw § 1163 ABGB und schließlich die allgemeine Fürsorgepflicht im Sinne des § 1157 ABGB in Betracht. Zusätzlich wird auf die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) einzugehen sein. Die vom Kläger ebenfalls allgemein herangezogene Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgeräteverordnung BGBl 191/1995 legt eine Verpflichtung zur Ausstellung von Records unmittelbar nicht fest. Die Verordnung weist nur etwa in § 55 Abs 4 bei der Verpflichtung zur Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben nach den JAR 145 dies - damals - dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu. Eine arbeitsrechtliche Verpflichtung ist daraus nicht ableitbar.Es kommen als Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung detaillierter Unterlagen über den Beschäftigungsverlauf, die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und damit im Zusammenhang auch die JAR-145 - auf deren Rechtscharakter im Folgenden noch eingegangen wird -, die Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses nach Paragraph 39, AngG bzw Paragraph 1163, ABGB und schließlich die allgemeine Fürsorgepflicht im Sinne des Paragraph 1157, ABGB in Betracht. Zusätzlich wird auf die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) einzugehen sein. Die vom Kläger ebenfalls allgemein herangezogene Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgeräteverordnung Bundesgesetzblatt 191 aus 1995, legt eine Verpflichtung zur Ausstellung von Records unmittelbar nicht fest. Die Verordnung weist nur etwa in Paragraph 55, Absatz 4, bei der Verpflichtung zur Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben nach den JAR 145 dies - damals - dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu. Eine arbeitsrechtliche Verpflichtung ist daraus nicht ableitbar.
Voranzustellen ist, dass es sich bei dem vom Kläger begehrten Record um eine detaillierte Aufzeichnung einerseits über die dem Kläger zukommenden Befugnisse nach dem Warteschein sowie innerhalb des Instandhaltungsbetriebes und andererseits die vom Kläger im einzelnen konkret erledigten Aufträge an bestimmten Flugzeugtypen in einem bestimmten Zeitraum handelt. Letzteres wird darin nach Jahr, Auftragsnummer, Beschreibung der Tätigkeit, Flugzeugtype und Stundenanzahl aufgelistet.
V. Die Vorlagefragen:römisch fünf. Die Vorlagefragen:
Der Rat hat gestützt auf Art 84 Abs 2 EG-Vertrag (jetzt Art 80 Abs 2 EG) am 16. Dezember 1991 eine Verordnung zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und des Verwaltungsverfahrens in der Zivilluftfahrt mit der Nr. 3922/91 erlassen (vgl ABl 373 vom 31. 12. 1991, 4; vgl auch zur Anwendung der Kompetenzgrundlagen zur Freizügigkeit Erdmenger in Gröben/Thiesing/Ehlermann [Herausgeber], Kommentar zum EU-Vertrag Vorbemerkungen zum Art 74 bis 84 Rz 21). Mit dieser Verordnung sollte unter Bedachtnahme auf die Verpflichtungen nach dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt die von der Joint Aviation Authority (JAA) im Rahmen der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) erarbeiteten Standards, und zwar die Joint Aviation Authority Requirements = JAR als Grundlage für eine Harmonisierung im Rahmen der Gemeinschaft herangezogen werden. Ein Ziel war es auch, zur Verwirklichung des freien Personenverkehrs hinsichtlich jener Personen, die an der Instandhaltung beschäftigt sind, die vorhandenen Bewertungen aus anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, dies aber insbesondere hinsichtlich der instandgehaltenen Erzeugnisse zu bewirken.Der Rat hat gestützt auf Artikel 84, Absatz 2, EG-Vertrag (jetzt Artikel 80, Absatz 2, EG) am 16. Dezember 1991 eine Verordnung zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und des Verwaltungsverfahrens in der Zivilluftfahrt mit der Nr. 3922/91 erlassen vergleiche Amtsblatt 373 vom 31. 12. 1991, 4; vergleiche auch zur Anwendung der Kompetenzgrundlagen zur Freizügigkeit Erdmenger in Gröben/Thiesing/Ehlermann [Herausgeber], Kommentar zum EU-Vertrag Vorbemerkungen zum Artikel 74 bis 84 Rz 21). Mit dieser Verordnung sollte unter Bedachtnahme auf die Verpflichtungen nach dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt die von der Joint Aviation Authority (JAA) im Rahmen der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) erarbeiteten Standards, und zwar die Joint Aviation Authority Requirements = JAR als Grundlage für eine Harmonisierung im Rahmen der Gemeinschaft herangezogen werden. Ein Ziel war es auch, zur Verwirklichung des freien Personenverkehrs hinsichtlich jener Personen, die an der Instandhaltung beschäftigt sind, die vorhandenen Bewertungen aus anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, dies aber insbesondere hinsichtlich der instandgehaltenen Erzeugnisse zu bewirken.
Dazu ordnet die Verordnung an, dass die im Anhang II angeführten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für alle von einem Halter in einem Mitgliedstaat betriebenen Luftfahrzeuge gelten. Die Mitgliedstaaten haben ua die Erzeugnisse, die nach diesen gemeinsamen technischen Vorschriften instandgehalten werden, ohne weitere Bewertung anzuerkennen (vgl Art 6 der Verordnung 3922/91).Dazu ordnet die Verordnung an, dass die im Anhang römisch zwei angeführten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für alle von einem Halter in einem Mitgliedstaat betriebenen Luftfahrzeuge gelten. Die Mitgliedstaaten haben ua die Erzeugnisse, die nach diesen gemeinsamen technischen Vorschriften instandgehalten werden, ohne weitere Bewertung anzuerkennen vergleiche Artikel 6, der Verordnung 3922/91).
In den Art 10 f ist dann vorgesehen, dass die Kommission unter anderem über geänderte Vorschriften oder Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu informieren ist und dann in einem bestimmten Verfahren in Zusammenarbeit mit einem Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten selbst Änderungen der im Anhang geregelten Bereich vornehmen bzw dem Rat vorschlagen kann. Gestützt darauf hat die Kommission auch bereits wiederholt den Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 durch einen neuen Anhang ersetzt, so auch mit Verordnung vom 13. November 1996 Nr. 2176/96 (ABl vom 14. 11. 1996 L 291, 15 f). Der Anhang II verweist unter der Überschrift "Liste der geltenden Vereinbarungen mit den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsartikeln im Sinne von Art 3" im Bereich der "Musterzulassung von Erzeugnissen und Teilen" auf die JAR-145 über "Aprooved Maintainance Organisations (anerkannte Instandhaltungsorganisationen)".In den Artikel 10, f ist dann vorgesehen, dass die Kommission unter anderem über geänderte Vorschriften oder Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu informieren ist und dann in einem bestimmten Verfahren in Zusammenarbeit mit einem Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten selbst Änderungen der im Anhang geregelten Bereich vornehmen bzw dem Rat vorschlagen kann. Gestützt darauf hat die Kommission auch bereits wiederholt den Anhang römisch zwei der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 durch einen neuen Anhang ersetzt, so auch mit Verordnung vom 13. November 1996 Nr. 2176/96 Amtsblatt vom 14. 11. 1996 L 291, 15 f). Der Anhang römisch zwei verweist unter der Überschrift "Liste der geltenden Vereinbarungen mit den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsartikeln im Sinne von Artikel 3, im Bereich der "Musterzulassung von Erzeugnissen und Teilen" auf die JAR-145 über "Aprooved Maintainance Organisations (anerkannte Instandhaltungsorganisationen)".
Allgemein dient die Zusammenarbeit der Kommission mit der ECAC dazu, deren Harmonisierungsarbeiten zu verwerten (vgl Erdmenger aaO, Rz 48), in dem eben auf die von der JAA im Rahmen der ECAC als JAR erarbeiteten Standards aufgebaut wird (vgl dazu auch Rogalla/Schweren Der Luftverkehr in der Europäischen Union, 115 f). Aus eigener Vollmacht kann die JAA ihre Vorschriften jedenfalls aus der Sicht der österreichischen Rechts nicht in Kraft setzen (vgl Giemulla/Schmid/Mölls Europäisches Luftverkehrsrecht XIII Rz 255). Nur die vom Rat im Rahmen der Verordnung 3922/91 bzw von der Kommission im Rahmen der ihr darin erteilten Kompetenz übernommenen JAR gelten in den Mitgliedstaaten als unmittelbar anwendbares Recht (vgl Giemulla/Schmid/Mölls aaO).Allgemein dient die Zusammenarbeit der Kommission mit der ECAC dazu, deren Harmonisierungsarbeiten zu verwerten vergleiche Erdmenger aaO, Rz 48), in dem eben auf die von der JAA im Rahmen der ECAC als JAR erarbeiteten Standards aufgebaut wird vergleiche dazu auch Rogalla/Schweren Der Luftverkehr in der Europäischen Union, 115 f). Aus eigener Vollmacht kann die JAA ihre Vorschriften jedenfalls aus der Sicht der österreichischen Rechts nicht in Kraft setzen vergleiche Giemulla/Schmid/Mölls Europäisches Luftverkehrsrecht römisch dreizehn Rz 255). Nur die vom Rat im Rahmen der Verordnung 3922/91 bzw von der Kommission im Rahmen der ihr darin erteilten Kompetenz übernommenen JAR gelten in den Mitgliedstaaten als unmittelbar anwendbares Recht vergleiche Giemulla/Schmid/Mölls aaO).
Verbindlich sind damit die vom Rat und der Kommission übernommenen JAR-145 in der Fassung vom 1. Jänner 1992 (vgl auch Anhang II Verordnung der Kommission vom 29. 12. 2000 ABl Nr. 2871/2000 333, 47 f).Verbindlich sind damit die vom Rat und der Kommission übernommenen JAR-145 in der Fassung vom 1. Jänner 1992 vergleiche auch Anhang römisch zwei Verordnung der Kommission vom 29. 12. 2000 ABl Nr. 2871 aus 2000, 333, 47 f).
Die JAR-145 (vgl ABl C197 vom 25. 10. 1994, 12 ff) sieht vor, dass ein Luftfahrzeug im gewerbsmäßigen Luftverkehr nur eingesetzt werden darf, wenn ein Betrieb, der eine Genehmigung nach der JAR-145 besitzt bzw anerkannt ist, eine Freigabebestätigung ausgestellt hat. Nach diesen Regelungen handelt es sich beim "freigabeberechtigten" Personal um Personen, die vom Instandhaltungsbetrieb gemäß einem von der Behörde als geeignet erachteten Verfahren ermächtigt worden sind, Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeugbauteile freizugeben (vgl JAR-145.5). Es finden sich auch Regelungen über die Anforderungen an das Personal. Danach muss unter anderem die Befähigung der mit der Instandhaltung befassten Personen einem Verfahren und einer Norm entsprechen, die die Behörde als geeignet erachtet hat. Für das freigabeberechtigte Personal wird auf eigene Qualitätsanforderungen verwiesen, wobei jedoch bis zum Inkrafttreten dieser sogenannten JAR-65, die 1998 noch nicht im Anhang II der VO 3922/91 übernommen und damit noch nicht in Geltung war, die nationalen Luftfahrtvorschriften des jeweiligen Staates zu erfüllen sind (vgl JAR-145.30 lit d). Im Anschluss sieht dann die hier maßgebliche JAR-145.35 unter der Überschrift "Aufzeichnungen über das freigabeberechtigte Personal" folgendes vor:Die JAR-145 vergleiche Amtsblatt C197 vom 25. 10. 1994, 12 ff) sieht vor, dass ein Luftfahrzeug im gewerbsmäßigen Luftverkehr nur eingesetzt werden darf, wenn ein Betrieb, der eine Genehmigung nach der JAR-145 besitzt bzw anerkannt ist, eine Freigabebestätigung ausgestellt hat. Nach diesen Regelungen handelt es sich beim "freigabeberechtigten" Personal um Personen, die vom Instandhaltungsbetrieb gemäß einem von der Behörde als geeignet erachteten Verfahren ermächtigt worden sind, Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeugbauteile freizugeben vergleiche JAR-145.5). Es finden sich auch Regelungen über die Anforderungen an das Personal. Danach muss unter anderem die Befähigung der mit der Instandhaltung befassten Personen einem Verfahren und einer Norm entsprechen, die die Behörde als geeignet erachtet hat. Für das freigabeberechtigte Personal wird auf eigene Qualitätsanforderungen verwiesen, wobei jedoch bis zum Inkrafttreten dieser sogenannten JAR-65, die 1998 noch nicht im Anhang römisch zwei der VO 3922/91 übernommen und damit noch nicht in Geltung war, die nationalen Luftfahrtvorschriften des jeweiligen Staates zu erfüllen sind vergleiche JAR-145.30 Litera d,). Im Anschluss sieht dann die hier maßgebliche JAR-145.35 unter der Überschrift "Aufzeichnungen über das freigabeberechtigte Personal" folgendes vor:
"a) Der gemäß JAR-145 genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss über das freigabeberechtigte Personal Aufzeichnungen führen, die Einzelheiten zum Umfang der jeweiligen Berechtigung enthalten.
b) Dem freigabeberechtigten Personal ist ein Nachweis über den Umfang seiner jeweiligen Berechtigung auszuhändigen."
Schließlich ist auch noch vorgesehen, dass im Instandhaltungsbetriebshandbuch auch ein Verzeichnis des freigabeberechtigten Personals enthalten sein muss, ebenso wie die in diesem Zusammenhang bestehenden Verfahren und Qualitätssicherungen (vgl JAR-145.70 lit a Z 5 und 11). In diesem Zusammenhang für die Genehmigung maßgebliche Änderungen müssen gemeldet werden (vgl JAR-145.85 lit a Z 6).Schließlich ist auch noch vorgesehen, dass im Instandhaltungsbetriebshandbuch auch ein Verzeichnis des freigabeberechtigten Personals enthalten sein muss, ebenso wie die in diesem Zusammenhang bestehenden Verfahren und Qualitätssicherungen vergleiche JAR-145.70 Litera a, Ziffer 5 und 11). In diesem Zusammenhang für die Genehmigung maßgebliche Änderungen müssen gemeldet werden vergleiche JAR-145.85 Litera a, Ziffer 6,).
Aus diesen Bestimmungen allein lässt sich nun eine unmittelbare Verpflichtung zur Übergabe von umfangreichen Aufzeichnungen über die Tätigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers bei Beendigung der Beschäftigung nicht mit einer Klarheit ableiten, die es erlauben würde, von der Einleitung des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 234 des EG-Vertrages zur Klärung dieser Auslegungsfrage Abstand zu nehmen. Dafür sprechen würde zwar, dass auch nach dem Grundanliegen der Verordnung unter anderem der freie Personenverkehr von Personen, die an der Instandhaltung von Erzeugnissen beteiligt sind gefördert werden soll (vgl die Präambel der Verordnung 3922/91), jedoch stellt die JAR-145.35b nur auf einen Nachweis über den Umfang der "jeweiligen" Berechtigung ab und nicht auf eine umfassende Dokumentation des gesamten Beschäftigungsverlaufes.Aus diesen Bestimmungen allein lässt sich nun eine unmittelbare Verpflichtung zur Übergabe von umfangreichen Aufzeichnungen über die Tätigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers bei Beendigung der Beschäftigung nicht mit einer Klarheit ableiten, die es erlauben würde, von der Einleitung des Vorabentscheidungsverfahrens nach Paragraph 234, des EG-Vertrages zur Klärung dieser Auslegungsfrage Abstand zu nehmen. Dafür sprechen würde zwar, dass auch nach dem Grundanliegen der Verordnung unter anderem der freie Personenverkehr von Personen, die an der Instandhaltung von Erzeugnissen beteiligt sind gefördert werden soll vergleiche die Präambel der Verordnung 3922/91), jedoch stellt die JAR-145.35b nur auf einen Nachweis über den Umfang der "jeweiligen" Berechtigung ab und nicht auf eine umfassende Dokumentation des gesamten Beschäftigungsverlaufes.
Die JAA und damit auch die österreichische Zivilluftfahrtbehörde haben nun eine Auslegung und Interpretation der JAR vorgenommen und diese als AMC bzw ACJ bezeichnet. Nach dieser haben die Aufzeichnungen nach den JAR 145.35 unter anderem auch die typenbezogene Ausbildung, Weiterbildung und Erfahrungen zu umfassen. Ferner ist den freigabeberechtigten Personen nicht nur ein angemessener Zugang zu den eigenen Unterlagen ermöglichen, sondern ihnen bei Verlassen des Betriebes auch auf Verlangen eine Kopie der Nachweise auszufolgen. Dieser Interpretation kann jedoch im Sinne der obigen Ausführungen nach Ansicht der Obersten Gerichtshofes jedenfalls aus der Sicht des österreichischen Rechts keine bindende Wirkung zukommen. Ist doch weder ersichtlich, dass die österreichische Zivilluftfahrtbehörde hier eine Verordnung erlassen wollte, noch erfolgte eine entsprechende Kundmachung (vgl § 2 Abs 2 Z 2 des Gesetzes über das BGBl 1996, BGBl 1996; dF BGBl I Nr 35/1998; vgl zum Grundsatz der Beschränkung der Typen genereller Rechtsnormen und die Geschlossenheit des Rechtsschutzsystems VfGH VfSlg 9886 ähnlich OGH SSV-NF 10/63).Die JAA und damit auch die österreichische Zivilluftfahrtbehörde haben nun eine Auslegung und Interpretation der JAR vorgenommen und diese als AMC bzw ACJ bezeichnet. Nach dieser haben die Aufzeichnungen nach den JAR 145.35 unter anderem auch die typenbezogene Ausbildung, Weiterbildung und Erfahrungen zu umfassen. Ferner ist den freigabeberechtigten Personen nicht nur ein angemessener Zugang zu den eigenen Unterlagen ermöglichen, sondern ihnen bei Verlassen des Betriebes auch auf Verlangen eine Kopie der Nachweise auszufolgen. Dieser Interpretation kann jedoch im Sinne der obigen Ausführungen nach Ansicht der Obersten Gerichtshofes jedenfalls aus der Sicht des österreichischen Rechts keine bindende Wirkung zukommen. Ist doch weder ersichtlich, dass die österreichische Zivilluftfahrtbehörde hier eine Verordnung erlassen wollte, noch erfolgte eine entsprechende Kundmachung vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, des Gesetzes über das BGBl 1996, BGBl 1996; dF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 1998,; vergleiche zum Grundsatz der Beschränkung der Typen genereller Rechtsnormen und die Geschlossenheit des Rechtsschutzsystems VfGH VfSlg 9886 ähnlich OGH SSV-NF 10/63).
Damit sind aber verschiedene Fragen, der aus JAR-145.35 lit b selbst - allenfalls unter Berücksichtigung der ACJ - ableitbaren Verpflichtung zu klären.Damit sind aber verschiedene Fragen, der aus JAR-145.35 Litera b, selbst - allenfalls unter Berücksichtigung der ACJ - ableitbaren Verpflichtung zu klären.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Fragen
1. in welchem Umfang der Inhaber eines Instandhaltungsbetriebes über das bei ihm zur Freigabe berechtigte Personal Aufzeichnungen zu führen hat;
2. ob der Inhaber verpflichtet ist, dem freigabeberechtigten Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitverhältnisses diese Aufzeichnungen zu überlassen oder eigene zu erstellen;
3. ob zur Erfüllung dieser Verpflichtung die Überlassung von Kopien ausreichend ist, und
4. ob diese Kopien vom Arbeitgeber durch Unterfertigung bestätigt werden müssen;
5. sowie, wen diese Verpflichtungen treffen, wenn der Arbeitgeber des freigaberechtigten Arbeitnehmer nicht der Inhaber des Instandhaltungsbetriebes, sondern ein Dritter ist, der den Arbeitnehmer diesem Inhaber aufgrund eines Konzernverhältnisses oder eines eigenen Vertrages zur Erbringung von Arbeitsleistungen überlassen hat.
Schließlich ist auch zu klären, inwieweit diese Bestimmungen abschließende Regelungen darstellen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann über die geltend gemachten Ansprüche nicht ohne Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Fragen entschieden werden.
Nach § 39 Abs 1 AngG hat zwar der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen (vgl zum rechtsdogmatischen Hintergrund der Fürsorgepflicht Runggaldier/Eichinger, Arbeitszeugnis, 57 mwN; Windisch-Graetz Soziale Gestaltungspflicht über die Betriebsgrenzen hinaus ZAS 1996, 116). Aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann sich auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben (vgl OGH Arb 8597 ebenso Arb 6868 und Runggaldier/Eichinger aaO, 87). Nicht erfasst werden kann aber vom Begriff der "Art" der Tätigkeit eine Beschreibung die nach Jahr, Auftragsnummer, Beschreibung der Tätigkeit, Flugzeugtype und Stundenanzahl die einzelnen Inhalte der Tätigkeit des Arbeitnehmers auflistet. Insoweit könnte eine Anspruch nur auf Grundlage der allgemeinen Fürsorgepflicht geprüft werden.Nach Paragraph 39, Absatz eins, AngG hat zwar der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen vergleiche zum rechtsdogmatischen Hintergrund der Fürsorgepflicht Runggaldier/Eichinger, Arbeitszeugnis, 57 mwN; Windisch-Graetz Soziale Gestaltungspflicht über die Betriebsgrenzen hinaus ZAS 1996, 116). Aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann sich auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben vergleiche OGH Arb 8597 ebenso Arb 6868 und Runggaldier/Eichinger aaO, 87). Nicht erfasst werden kann aber vom Begriff der "Art" der Tätigkeit eine Beschreibung die nach Jahr, Auftragsnummer, Beschreibung der Tätigkeit, Flugzeugtype und Stundenanzahl die einzelnen Inhalte der Tätigkeit des Arbeitnehmers auflistet. Insoweit könnte eine Anspruch nur auf Grundlage der allgemeinen Fürsorgepflicht geprüft werden.
Dazu ist im Rahmen dieses Beschlusses nur darauf zu verweisen, dass ein Rückgriff auf derart allgemeine arbeitsrechtliche Verpflichtungen, wie hier im Ergebnis die Fürsorgepflicht, dann, wenn konkrete bundesrechtliche Bestimmungen die Verpflichtung regeln würden, nach dem allgemeinen Grundsatz der lex specialis derogat legi generali (vgl Koziol in Koziol/Welser11 Bürgerliches Recht I, 34 f; RIS-Justiz RS0058123, RS0112549) nicht in Betracht kommen würde. Werden diese allgemeine Grundsätze doch dann eben von konkreten speziellen Vorschriften ausgeformt (vgl auch Floretta/Spielbüchler/Strasser Individualarbeitsrecht4 330 f). Diese Vorschriften enthalten ja auch den vom Gesetzgeber festgelegten Umfang der Verpflichtungen und deren Adressaten. Der allgemeine Grundsatz kann dann nur allenfalls zur Auslegung der spezielleren Regelung herangezogen werden oder für von dieser spezielleren Regelung nicht erfasste Aspekte schlagend werden.Dazu ist im Rahmen dieses Beschlusses nur darauf zu verweisen, dass ein Rückgriff auf derart allgemeine arbeitsrechtliche Verpflichtungen, wie hier im Ergebnis die Fürsorgepflicht, dann, wenn konkrete bundesrechtliche Bestimmungen die Verpflichtung regeln würden, nach dem allgemeinen Grundsatz der lex specialis derogat legi generali vergleiche Koziol in Koziol/Welser11 Bürgerliches Recht römisch eins, 34 f; RIS-Justiz RS0058123, RS0112549) nicht in Betracht kommen würde. Werden diese allgemeine Grundsätze doch dann eben von konkreten speziellen Vorschriften ausgeformt vergleiche auch Floretta/Spielbüchler/Strasser Individualarbeitsrecht4 330 f). Diese Vorschriften enthalten ja auch den vom Gesetzgeber festgelegten Umfang der Verpflichtungen und deren Adressaten. Der allgemeine Grundsatz kann dann nur allenfalls zur Auslegung der spezielleren Regelung herangezogen werden oder für von dieser spezielleren Regelung nicht erfasste Aspekte schlagend werden.
Im Verhältnis zwischen nationalem Recht und dem Recht der Gemeinschaft kommt aber das Prinzip der Vorrangs des gemeinschaftsrechtskonform zustandegekommenen Gemeinschaftsrechts zur Anwendung (vgl RIS-Justiz RS0113722 = OGH 16 Ok 4/00, 6 Ob 322/00x, 7 Ob 87/01x; RIS-Justiz RS0109951 = OGH 8 Ob 224/97t, 1 Ob 319/98p, 5 Ob 87/99a ua). Aus diesem ergibt sich, in welchem Umfang nationales Rechts unangewendet zu bleiben hat. Daraus folgt, dass wohl nur anhand den Gemeinschaftsrechts beurteilt werden kann, inwieweit ein in einem nationalen Gesetz allgemein festgelegter Grundsatz durch eine speziellere gemeinschaftsrechtliche Regelung für eine bestimmte Fragestellung abschließend geregelt und die nationale Regelung verdrängt wird oder ob sich gemeinschaftsrechtliche Regelung überhaupt nur auf einen anderen Aspekt bezieht oder sich als Mindeststandard darstellt.Im Verhältnis zwischen nationalem Recht und dem Recht der Gemeinschaft kommt aber das Prinzip der Vorrangs des gemeinschaftsrechtskonform zustandegekommenen Gemeinschaftsrechts zur Anwendung vergleiche RIS-Justiz RS0113722 = OGH 16 Ok 4/00, 6 Ob 322/00x, 7 Ob 87/01x; RIS-Justiz RS0109951 = OGH 8 Ob 224/97t, 1 Ob 319/98p, 5 Ob 87/99a ua). Aus diesem ergibt sich, in welchem Umfang nationales Rechts unangewendet zu bleiben hat. Daraus folgt, dass wohl nur anhand den Gemeinschaftsrechts beurteilt werden kann, inwieweit ein in einem nationalen Gesetz allgemein festgelegter Grundsatz durch eine speziellere gemeinschaftsrechtliche Regelung für eine bestimmte Fragestellung abschließend geregelt und die nationale Regelung verdrängt wird oder ob sich gemeinschaftsrechtliche Regelung überhaupt nur auf einen anderen Aspekt bezieht oder sich als Mindeststandard darstellt.
Selbst wenn aber das Gemeinschaftsrecht das nationale Recht nicht verdrängen sollte, ist es doch bei Auslegung der aus einem allgemeinen Grundsatz erfließenden nationalen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Daraus kann sich etwa ergeben, dass schon das Gemeinschaftsrecht in einem bestimmten Bereich eine ausreichende Regelung aus der Sicht der in der allgemeinen nationalen Regelung zum Ausdruck kommenden Wertungen enthält.
Der Kläger hat sich ja auch in seiner Aufforderung an die Beklagte und in seiner Klage deutlich auf die JAR-145.35 gestützt. Daher ist es unabdingbar, vorweg zu klären, ob seine Ansprüche daraus abgeleitet werden können.
Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Adressaten der Verpflichtung. Die Frage, in welchem Umfang im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung dann, wenn der Beschäftiger zur Ausstellung des für die Berufserhaltung und Vermittlung dienlichen Records verpflichtet ist, den Arbeitgeber und Überlasser weitere Pflichten unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht treffen könnten, ist dem EuGH vorzulegen. Dazu ist nur festzuhalten, dass sich die VO 3922/91 und die JAR 145 unmittelbar an den Instandhaltungsbetrieb wenden und nicht an den Überlasser. Auf allfällige Anhaltspunkte aus der Entsenderichtlinie 96/71/EG (vgl insbes Art 2) kann unmittelbar schon im Hinblick auf die Frist zur Umsetzung bis 16. 12. 1999 nicht abgestellt werden. Nicht völlig denkunmöglich wäre es allerdings, dass dann, wenn die VO 3922/91 iVm JAR 145.35 tatsächlich eine Verpflichtung des Instandhaltungsbetriebes zur Übergabe der Records an den Arbeitnehmer vorsieht, dies bei einer Überlassung eine bloß mittelbare Ausfolgung der Records über den vom Instandhaltungsbetrieb verschiedenen Arbeitgeber-Überlasser ausschließt, um die Authentizität der Records zu gewährleisten.Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Adressaten der Verpflichtung. Die Frage, in welchem Umfang im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung dann, wenn der Beschäftiger zur Ausstellung des für die Berufserhaltung und Vermittlung dienlichen Records verpflichtet ist, den Arbeitgeber und Überlasser weitere Pflichten unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht treffen könnten, ist dem EuGH vorzulegen. Dazu ist nur festzuhalten, dass sich die VO 3922/91 und die JAR 145 unmittelbar an den Instandhaltungsbetrieb wenden und nicht an den Überlasser. Auf allfällige Anhaltspunkte aus der Entsenderichtlinie 96/71/EG vergleiche insbes Artikel 2,) kann unmittelbar schon im Hinblick auf die Frist zur Umsetzung bis 16. 12. 1999 nicht abgestellt werden. Nicht völlig denkunmöglich wäre es allerdings, dass dann, wenn die VO 3922/91 in Verbindung mit JAR 145.35 tatsächlich eine Verpflichtung des Instandhaltungsbetriebes zur Übergabe der Records an den Arbeitnehmer vorsieht, dies bei einer Überlassung eine bloß mittelbare Ausfolgung der Records über den vom Instandhaltungsbetrieb verschiedenen Arbeitgeber-Überlasser ausschließt, um die Authentizität der Records zu gewährleisten.
Es zeigt gerade das Modell des § 6 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, wonach die Verpflichtungen aus dem technischen Arbeitnehmerschutz den Beschäftiger treffen, der Überlasser aber bei Verletzung dieser Verpflichtungen unter bestimmten Umständen zur Beendigung der Überlassung verpflichtet ist, dass der Normgeber für Ansprüche überlassener Arbeitnehmer auch ausschließlich eine Verpflichtung des Beschäftigers vorsehen kann und den Überlasser dann nur im Einzelfall besondere Schutzpflichten (im vorliegenden Fall wohl Aufklärungspflichten; Unterstützungen bei häufigen Überlassungen oder wenn Schwierigkeiten bei der Durchsetzung zu erwarten sind etc) treffen.Es zeigt gerade das Modell des Paragraph 6, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, wonach die Verpflichtungen aus dem technischen Arbeitnehmerschutz den Beschäftiger treffen, der Überlasser aber bei Verletzung dieser Verpflichtungen unter bestimmten Umständen zur Beendigung der Überlassung verpflichtet ist, dass der Normgeber für Ansprüche überlassener Arbeitnehmer auch ausschließlich eine Verpflichtung des Beschäftigers vorsehen kann und den Überlasser dann nur im Einzelfall besondere Schutzpflichten (im vorliegenden Fall wohl Aufklärungspflichten; Unterstützungen bei häufigen Überlassungen oder wenn Schwierigkeiten bei der Durchsetzung zu erwarten sind etc) treffen.
Sollte die Beklagte nun gegen eine sie treffende Verpflichtung, verstoßen und den dem Kläger dadurch entstandenen Nachteil auszugleichen haben (vgl allgemein zur Ausgleichsfunktion des Schadenersatzrechtes EvBl 1981/59 = SZ 53/107; SZ 53/173 = JBl 1981, 537 [Koziol]; SZ 60/204; vgl zum Ersatzanspruch wegen einer durch ein rechtswidrigen Verhalten bewirkten Vertragsstornierung durch Dritte MR 1998, 59; zum Anspruch einer Vertragsverletzung bewirkten Beendigung ecolex 1992, 319; zum Verdientsentgang als Verlust infolge Behinderung bei der Ausnützung der Arbeitskraft ZVR 1998/144 uva), so wäre das Bestehen einer selbständigen Verpflichtung des Beschäftigers jedenfalls bei der Frage des Mitverschuldens des Klägers maßgeblich. Stellt doch eine allenfalls hier relevante Verpflichtung zur Schadensminderung auf Maßnahmen ab, bei denen ein verständiger Durchschnittsmensch bei gehöriger Aufmerksamkeit die Möglichkeit der Schadensminderung hätte erkennen müssen und dieser Einsicht nach gehandelt hätte (vgl ZVR 1979/304, JBl 1990/578 = SZ 62/985 uva). Es ist nun auch einem durchschnittlichen Arbeitnehmer anzulasten, wenn er sich mit seinen Ansprüchen aus seinem Arbeitsverhältnis nur an den Arbeitgeber hält und nicht an den dafür verantwortlichen - und hier auch grundsätzlich zur Erfüllung bereiten - Dritten, obwohl ihn der Arbeitgeber auf diesen verweist und dies auch mit keinen besonderen Aufwendungen verbunden wäre.Sollte die Beklagte nun gegen eine sie treffende Verpflichtung, verstoßen und den dem Kläger dadurch entstandenen Nachteil auszugleichen haben vergleiche allgemein zur Ausgleichsfunktion des Schadenersatzrechtes EvBl 1981/59 = SZ 53/107; SZ 53/173 = JBl 1981, 537 [Koziol]; SZ 60/204; vergleiche zum Ersatzanspruch wegen einer durch ein rechtswidrigen Verhalten bewirkten Vertragsstornierung durch Dritte MR 1998, 59; zum Anspruch einer Vertragsverletzung bewirkten Beendigung ecolex 1992, 319; zum Verdientsentgang als Verlust infolge Behinderung bei der Ausnützung der Arbeitskraft ZVR 1998/144 uva), so wäre das Bestehen einer selbständigen Verpflichtung des Beschäftigers jedenfalls bei der Frage des Mitverschuldens des Klägers maßgeblich. Stellt doch eine allenfalls hier relevante Verpflichtung zur Schadensminderung auf Maßnahmen ab, bei denen ein verständiger Durchschnittsmensch bei gehöriger Aufmerksamkeit die Möglichkeit der Schadensminderung hätte erkennen müssen und dieser Einsicht nach gehandelt hätte vergleiche ZVR 1979/304, JBl 1990/578 = SZ 62/985 uva). Es ist nun auch einem durchschnittlichen Arbeitnehmer anzulasten, wenn er sich mit seinen Ansprüchen aus seinem Arbeitsverhältnis nur an den Arbeitgeber hält und nicht an den dafür verantwortlichen - und hier auch grundsätzlich zur Erfüllung bereiten - Dritten, obwohl ihn der Arbeitgeber auf diesen verweist und dies auch mit keinen besonderen Aufwendungen verbunden wäre.
VI. Zur Verpflichtung zur Vorlage und Aussetzung:römisch sechs. Zur Verpflichtung zur Vorlage und Aussetzung:
Bei den das Gemeinschaftsrecht betreffenden Fragen kann nicht davon ausgegangen werden, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen verbliebe. Daher ist der Oberste Gerichtshof zur Einleitung des Vorabentscheidungsverfahrens verpflichtet (vgl Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 des EG-Vertrages2 116 mwN, Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EG-Vertrag in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 ff; OGH 4 Ob 86/99x; 7 Ob 211/99a uva).Bei den das Gemeinschaftsrecht betreffenden Fragen kann nicht davon ausgegangen werden, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen verbliebe. Daher ist der Oberste Gerichtshof zur Einleitung des Vorabentscheidungsverfahrens verpflichtet vergleiche Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, des EG-Vertrages2 116 mwN, Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, EG-Vertrag in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 ff; OGH 4 Ob 86/99x; 7 Ob 211/99a uva).
Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.