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Entscheidung 8 ObA 353/97p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA353/97p

Entscheidungsdatum

30.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Johann Meisterhofer und Dr.Peter Fischer als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Rasched B*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Jeannee, Dr.Peter Lösch und Dr.Wolfgang Richter, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I*****verein, ***** vertreten durch Dr.Gabriele Baumann, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 688.414,83 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Juni 1997, GZ 9 Ra 140/96s-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.September 1995, GZ 3 Cga 275/93v, 3 Cga 281/93a-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die nur mehr allein strittige Frage des Vorliegens eines Angestelltenverhältnisses des Klägers zum Beklagten zu Recht verneint, weshalb gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles verwiesen werden kann.

Ergänzend ist anzumerken:

Der in der Revision erstmals erhobene Einwand des Klägers, die Parteien hätten im erstinstanzlichen Verfahren das Vorliegen eines Angestelltendienstverhältnisses außer Streit gestellt, ist aus mehreren Gründen nicht beachtlich. Die Frage, ob das mangels Vorliegens eines schriftlichen Vertrages lediglich nach der tatsächlichen Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen der Parteien zu beurteilende Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, ist eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage (ArbSlg 10.259). Außerstreitstellungen, die nicht Tatsachen, sondern nur die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts betreffen, sind unwirksam (MietSlg 32.689/36; SZ 65/112). Selbst wenn man der Außerstreitstellung ein Tatsachensubstrat entnehmen wollte, darf nicht unbeachtet bleiben, daß der Beklagte in der Tagsatzung vom 25.9.1995 (ON 27) auf AS 129 diese insoweit widerrufen hat, als er vorbrachte, daß zwar nach außen hin ein Angestelltendienstverhältnis begründet worden, nach innen hin jedoch eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit der Vereinsmitglieder geplant gewesen sei. In diesem Vorbringen liegt aber der zulässige Widerruf eines Geständnisses im Sinne des Paragraph 266, ZPO (EvBl 1977/209; 7 Ob 627/95). Auch hat der Kläger im Berufungsverfahren eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge Abgehens von dem von ihm als Tatsachengeständnis gewerteten Vorbringen des Beklagten nicht geltend gemacht, weshalb das Berufungsgericht von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes auszugehen hatte, selbst wenn diesen vom Beklagten zugestandene Tatsachen entgegengestanden wären (MietSlg 34.759; 10 ObS 256/92; 1 Ob 587/93). Ein in zweiter Instanz nicht geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann aber vor dem Obersten Gerichtshof auch in Arbeitsrechtssachen nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (RZ 1989/16 uva, RIS Justiz RS0043055).

Die Vorinstanzen haben die wesentlichen Kriterien, welche das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses indizieren, zutreffend dargestellt, weshalb es dazu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Es ist ständige gesicherte Rechtsprechung, daß die rechtliche Qualifikation eines Vertrages nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung abhängt, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarung. Wurde nach dem Inhalt der Parteienvereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet, kommt weder der Anmeldung bei der Sozialversicherung noch der Erklärung der Entlassung eine rechtlich relevante Bedeutung in bezug auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu (ArbSlg 10.529; RdW 1990, 294; 8 ObA 284/97s). Auch ein mehr oder weniger stark ausgeprägtes Subordinationsverhältnis kann allein bei der von den Vorinstanzen festgestellten Leistungsbestimmung die Annahme des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses nicht ohneweiteres begründen (SZ 48/53); zumal auch im Rahmen eines Vereines oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die einzelnen Mitglieder sich den Interessen der Gesellschaft unterzuordnen haben vergleiche ArbSlg 10.529). Den Vorinstanzen ist daher darin beizupflichten, daß die Dienste des Klägers ihre Grundlage einerseits in der organschaftlichen Mitgliedschaft zum Beklagten vergleiche Krejci in Rummel ABGB2 Paragraph 1151, Rz 29 mwH) und andererseits in der Vereinbarung der Gründungsmitglieder haben, aus der Tätigkeit im Verein eine Einkommensquelle zur Deckung des Lebensunterhalts zu machen. Die Gründungs- und späteren Vorstandsmitglieder - unter ihnen auch der Kläger - wollten die anfallenden Arbeiten und die Einnahmen nach der jeweiligen Geschäftsentwicklung untereinander aufteilen. Damit sollte aber der wirtschaftliche Erfolg der Arbeit des Klägers und der übrigen Vorstandsmitglieder ihnen selbst und nicht dem Beklagten zukommen, weshalb die Schlußfolgerung der Vorinstanzen, der Kläger sei zum Beklagten nicht in einem Dienstverhältnis gestanden, sondern es habe in Wahrheit im Innenverhältnis zwischen den mehrfach genannten Personen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden, nicht zu beanstanden ist.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Ein Kostenzuspruch hatte zu entfallen, weil in der Revisionsbeantwortung keine Kosten verzeichnet wurden.

Anmerkung

E49786 08B03537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00353.97P.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19980330_OGH0002_008OBA00353_97P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014509 Rechtssatz 15.09.1981Zivilrecht
Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarung …
RS0021264 Rechtssatz 24.04.1975Zivilrecht
Während für das Arbeitsverhältnis das Subordinationsverhältnis kennzeichnend ist, herrscht in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung.
RS0021265 Rechtssatz 03.06.1986Zivilrecht
Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist - ebenso wie der Lohnsteuerabzug - für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht von konstitutiver Bedeutung; sie kann hierfür bloß ein Indiz sein.
RS0021282 Rechtssatz 24.04.1975Zivilrecht
Abgrenzung zwischen Gesellschaftsvertrag und Arbeitsvertrag (grundsätzliche Ausführungen).
RS0039938 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Wird durch eine Erklärung des Beklagten kein dieser Erklärung zugrundeliegender Tatsachenkomplex zugestanden, sondern bloß ein rechtliches Element auf dem der Klagsanspruch beruht, für zutreffend erkannt, so liegt darin weder ein (eingeschränktes) Anerkennt …
RS0040027 Rechtssatz 13.01.1977Zivilrecht
Der Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses kann auch dadurch erfolgen, daß die Partei Tatsachen verbringt, die mit den zugestandenen Tatsachen in einem unlösbaren Widerspruch stehen.
RS0040118 Rechtssatz 14.09.1982Zivilrecht
Wenn das Erstgericht in seinen Feststellungen von einer Außerstreitstellung abweicht, kann dieser Verstoß gegen § 266 Abs 1 ZPO vom Berufungsgericht nur im Falle einer ausdrücklichen Rüge wahrgenommen werden. Wird hingegen nur der Berufungsgrund der unricht …
RS0043055 Rechtssatz 16.11.1988Zivilrecht
Da die im § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch in Arbeitsrec …
RS0109587 Rechtssatz 30.03.1998Zivilrecht
Die Frage, ob das mangels Vorliegens eines schriftlichen Vertrages lediglich nach der tatsächlichen Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen der Parteien zu beurteilende Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, ist eine vom Gericht zu beurteilende Rechts …