Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung ist zurückzuweisen, weil nach einhelliger Ansicht ein Antragsrecht der Parteien nicht besteht (SZ 68/89; 69/5; 69/274; 70/171 uva).
Im Übrigen ist die Revision im Hinblick auf das Fehlen einer alle Fallvarianten behandelnden übersichtlichen Vorjudikatur zur Verfallsfrage zwar noch als gerade zulässig, aber nicht als berechtigt anzusehen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bestimmung des angemessenen ortsüblichen Entgelts iSd § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG entsprechen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Es hat dieses im Sinne der Leitentscheidung 9 ObA 196/91 = SZ 64/161 und der ihr folgenden zahlreichen oberstgerichtlichen Judikatur (zB aus jüngsterDie Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bestimmung des angemessenen ortsüblichen Entgelts iSd Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG entsprechen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Es hat dieses im Sinne der Leitentscheidung 9 ObA 196/91 = SZ 64/161 und der ihr folgenden zahlreichen oberstgerichtlichen Judikatur (zB aus jüngster
Zeit 8 Ob 332/99b = DRdA 2001/4 [Schindler] = Arb 11.998; 9 ObA
195/01v = ecolex 2001, 929 [Mazal 927]; 8 ObA 226/01w = ecolex 2002, 273 [Mazal]) bestimmt, sodass es genügt, insoweit auf die Berufungsentscheidung und insbesondere auf die eben genannte Entscheidung 9 ObA 195/01v zu verweisen, in der alle in dieser Revision vorgebrachten Argumente bereits behandelt wurden (vgl auch die die gleichen Rechtsfragen betreffende Entscheidung 8 ObA 112/02g vom heutigen Tag).195/01v = ecolex 2001, 929 [Mazal 927]; 8 ObA 226/01w = ecolex 2002, 273 [Mazal]) bestimmt, sodass es genügt, insoweit auf die Berufungsentscheidung und insbesondere auf die eben genannte Entscheidung 9 ObA 195/01v zu verweisen, in der alle in dieser Revision vorgebrachten Argumente bereits behandelt wurden vergleiche auch die die gleichen Rechtsfragen betreffende Entscheidung 8 ObA 112/02g vom heutigen Tag).
Hinzuzufügen ist nur, dass das Argument des Revisionswerbers, "ortsüblich" wäre auch der geringste in der Region bezahlte Lohn; es dürfte kein Durchschnittswert, sondern nur der geringste Lohn und daher, wenn auch nur ein Betrieb bloß den Mindestkollektivvertragslohn zahle, nur dieser zugrunde gelegt werden, weil andernfalls der Arbeitskräfteüberlasser immer höhere Löhne zahlen müssten, als ein anderer Beschäftigerbetrieb, nicht überzeugt. Der erkennende Senat schließt sich der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung an, dass § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG mit seiner Formulierung "angemessenes, ortsübliches Entgelt" nicht auf einen vereinzelt gezahlten Mindestlohn abstellt. Es ist nach dieser Rechtsprechung zwar nicht nur auf den Durchschnittswert abzustellen, sondern unter Ausschaltung von extremen Abweichungen die Bandbreite, in der diese Überzahlung erfolgt, zu ermitteln; diese Bandbreite bildet dann die Untergrenze des angemessenes Entgelts iSd § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG (8 ObA 226/01v = ecolex 2002, 273 [Mazal]). Dass diese verletzt worden wäre, behauptet die beklagte Partei nicht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der beklagten Partei hinsichtlich des Wortes "ortsübliches" Entgelt im Sinn der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes teilt der erkennende Senat nicht; er sieht sich daher nicht veranlasst, von Amts wegen diesbezüglich eine Prüfung beim Verfassungsgerichtshof ins Auge zu fassen.Hinzuzufügen ist nur, dass das Argument des Revisionswerbers, "ortsüblich" wäre auch der geringste in der Region bezahlte Lohn; es dürfte kein Durchschnittswert, sondern nur der geringste Lohn und daher, wenn auch nur ein Betrieb bloß den Mindestkollektivvertragslohn zahle, nur dieser zugrunde gelegt werden, weil andernfalls der Arbeitskräfteüberlasser immer höhere Löhne zahlen müssten, als ein anderer Beschäftigerbetrieb, nicht überzeugt. Der erkennende Senat schließt sich der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung an, dass Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG mit seiner Formulierung "angemessenes, ortsübliches Entgelt" nicht auf einen vereinzelt gezahlten Mindestlohn abstellt. Es ist nach dieser Rechtsprechung zwar nicht nur auf den Durchschnittswert abzustellen, sondern unter Ausschaltung von extremen Abweichungen die Bandbreite, in der diese Überzahlung erfolgt, zu ermitteln; diese Bandbreite bildet dann die Untergrenze des angemessenes Entgelts iSd Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG (8 ObA 226/01v = ecolex 2002, 273 [Mazal]). Dass diese verletzt worden wäre, behauptet die beklagte Partei nicht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der beklagten Partei hinsichtlich des Wortes "ortsübliches" Entgelt im Sinn der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes teilt der erkennende Senat nicht; er sieht sich daher nicht veranlasst, von Amts wegen diesbezüglich eine Prüfung beim Verfassungsgerichtshof ins Auge zu fassen.
Gleiches gilt auch für eine Befassung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften zur Frage, ob die oberstgerichtliche
Rechtsprechung zu § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG mit dem Gemeinschaftsrecht
vereinbar ist, zumal die Rechtsprechung zum Begriff der
Ortsüblichkeit ausdrücklich nur auf den Standort des Betriebes eines
inländischen Überlassers abstellt (9 ObA 196/91 = SZ 64/161; 8 ObA
195/01v = ecolex 2001, 929 [Mazal 927]) und auch hier keinerlei
Auslandsbeziehung vorliegt.
Zur Frage des Verfalls ist auszuführen: Es trifft nicht zu, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts der gesamten bisherigen oberstgerichtlichen Judikatur widerspreche und die Entscheidung 8 ObA 1208/95 = infas 1996 A 22, bei der es sich lediglich um die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gehandelt habe, vereinzelt geblieben sei.
Das Berufungsgericht hat durchaus zu Recht erkannt, dass eine echt einschlägige oberstgerichtliche Judikatur nicht vorhanden ist; insbesondere fehlt - wie bereits erwähnt - eine alle Varianten behandelnde übersichtliche Darstellung zur Verfallsfrage. Auszugehen ist davon, dass das Verhältnis von § 10 Abs 1 Satz 1 (und 2) zu Satz 3 AÜG dahin verstanden wird, dass der Arbeitnehmer jedenfalls Anspruch auf das Grundentgelt nach Satz 1 (und 2) hat, aber für Zeiten der Verwendung in Beschäftigerbetrieben Anspruch auf das Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes hat; ein höherer Grundentgeltanspruch bleibt aber unberührt (9 ObA 196/91 = SZ 64/161; 9 ObA 195/01v = ecolex 2001, 929 [Mazal 927]).Das Berufungsgericht hat durchaus zu Recht erkannt, dass eine echt einschlägige oberstgerichtliche Judikatur nicht vorhanden ist; insbesondere fehlt - wie bereits erwähnt - eine alle Varianten behandelnde übersichtliche Darstellung zur Verfallsfrage. Auszugehen ist davon, dass das Verhältnis von Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 (und 2) zu Satz 3 AÜG dahin verstanden wird, dass der Arbeitnehmer jedenfalls Anspruch auf das Grundentgelt nach Satz 1 (und 2) hat, aber für Zeiten der Verwendung in Beschäftigerbetrieben Anspruch auf das Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes hat; ein höherer Grundentgeltanspruch bleibt aber unberührt (9 ObA 196/91 = SZ 64/161; 9 ObA 195/01v = ecolex 2001, 929 [Mazal 927]).
Das heißt, der Arbeitnehmer kann im Fall der Verwendung in einem Beschäftigerbetrieb zwischen dem Grundlohn und dem Kollektivvertragslohn des Beschäftigerbetriebes frei wählen. Er kann nicht gezwungen werden, sich mit dem in concreto niedrigeren Mindestkollektivvetragslohn des Beschäftigerbetriebes zufrieden zu geben. Der Arbeitnehmer wird also abzuwägen haben, was für ihn günstiger ist.
Das AÜG hat sich für eine partielle Anwendung von Bestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrages während der Zeit der Überlassung entschieden. Gründet der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Bestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrages, kann er allerdings nicht allein nur den allenfalls höheren Kollektivvertragslohn des Beschäftigerbetriebes geltend machen, sondern er muss diesen jedenfalls soweit gegen sich gelten lassen, als die Bestimmungen mit dem Arbeitsentgelt zusammenhängen, zu denen auch die Regelungen über Sonderzahlungen sowie die Verjährungs- und Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrages gehören. Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes und aus der Grundvereinbarung ("Rosinentheorie") ist nicht möglich (9 ObA 60/93 = SZ 66/47; 9 ObA 188/00p = ecolex 2001/24 [Mazal] = DRdA 2001/32 [Weiss]; 8 ObA 28/01b).
Folgerichtig nahm der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 ObA 60/93 = SZ 66/47 und 9 ObA 188/00p = ecolex 2001, 61 [Mazal] = DRdA 2001/32 [Weiss], denen Ansprüche nach § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG zugrunde lagen, an, dass die Verjährungs- und Verfallsbestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrages zu berücksichtigen seien. In der Entscheidung 8 Ob 1208/95 = infas 1996 A 22 lehnte der Oberste Gerichtshof die Anwendung der Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrages für das Zimmermeistergewerbe, das ein gewerbsmäßiger Arbeitskräfteüberlasser gleichzeitig ausübte, auf das Dienstverhältnis einer überlassenen Arbeitskraft deshalb ab, weil der Kollektivvertrag gar nicht unmittelbar anwendbar sei; er könne nur bei der Festsetzung der Höhe des Grundentgelts eine Rolle spielen. Bereits in diesem, eine Sonderkonstellation betreffenden Fall, wird der generell richtige Weg angedeutet.Folgerichtig nahm der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 ObA 60/93 = SZ 66/47 und 9 ObA 188/00p = ecolex 2001, 61 [Mazal] = DRdA 2001/32 [Weiss], denen Ansprüche nach Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG zugrunde lagen, an, dass die Verjährungs- und Verfallsbestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrages zu berücksichtigen seien. In der Entscheidung 8 Ob 1208/95 = infas 1996 A 22 lehnte der Oberste Gerichtshof die Anwendung der Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrages für das Zimmermeistergewerbe, das ein gewerbsmäßiger Arbeitskräfteüberlasser gleichzeitig ausübte, auf das Dienstverhältnis einer überlassenen Arbeitskraft deshalb ab, weil der Kollektivvertrag gar nicht unmittelbar anwendbar sei; er könne nur bei der Festsetzung der Höhe des Grundentgelts eine Rolle spielen. Bereits in diesem, eine Sonderkonstellation betreffenden Fall, wird der generell richtige Weg angedeutet.
Wenn es sich um die Bezahlung des Grundentgelts nach § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG handelt, also mangels Vorliegens eines Überlasserkollektivvertrages das angemessene ortsübliche Entgelt zu bezahlen ist, sind Kollektivverträge nie direkt anwendbar, sodass die Anwendung darin enthaltener Verjährungs- und Verfallsfristen nicht in Betracht kommen kann. In einem solchen Fall sind - spiegelverkehrt zum Entgeltanspruch nach Satz 3 AÜG - nur die Entgeltbestimmungen des Satz 1 anzuwenden, die nur der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Auf allfällige kürzere Verjährungs- und Verfallsfristen in Beschäftigerkollektivverträgen, auf die der Anspruch gar nicht gestützt wird, ist nicht Bedacht zu nehmen. Andernfalls käme es nur zur Anwendung der Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrages was - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - dazu führen würde, dass nur eine "Rosine" zugunsten des Arbeitgebers zum Tragen käme, was ebenfalls abzulehnen ist. Das Argument der beklagten Partei, dass der Arbeitnehmer zwar nach dem Günstigkeitsprinzip zwischen dem angemessenen ortsüblichen Entgelt nach Satz 1 und dem Mindestkollektivvertragslohn des Beschäftigerbetriebes nach Satz 3 wählen könne, dies aber nur für die Höhe der Ansprüche, nicht aber für Verfallsklauseln in Kollektivverträgen der Beschäftigerbetriebe gelte - nach dieser Ansicht sollten also Verfallsklauseln stets, sowohl bei Ansprüchen des Satz 1 als auch Satz 3 zu berücksichtigen sein -, kann nicht gefolgt werden.Wenn es sich um die Bezahlung des Grundentgelts nach Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG handelt, also mangels Vorliegens eines Überlasserkollektivvertrages das angemessene ortsübliche Entgelt zu bezahlen ist, sind Kollektivverträge nie direkt anwendbar, sodass die Anwendung darin enthaltener Verjährungs- und Verfallsfristen nicht in Betracht kommen kann. In einem solchen Fall sind - spiegelverkehrt zum Entgeltanspruch nach Satz 3 AÜG - nur die Entgeltbestimmungen des Satz 1 anzuwenden, die nur der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Auf allfällige kürzere Verjährungs- und Verfallsfristen in Beschäftigerkollektivverträgen, auf die der Anspruch gar nicht gestützt wird, ist nicht Bedacht zu nehmen. Andernfalls käme es nur zur Anwendung der Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrages was - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - dazu führen würde, dass nur eine "Rosine" zugunsten des Arbeitgebers zum Tragen käme, was ebenfalls abzulehnen ist. Das Argument der beklagten Partei, dass der Arbeitnehmer zwar nach dem Günstigkeitsprinzip zwischen dem angemessenen ortsüblichen Entgelt nach Satz 1 und dem Mindestkollektivvertragslohn des Beschäftigerbetriebes nach Satz 3 wählen könne, dies aber nur für die Höhe der Ansprüche, nicht aber für Verfallsklauseln in Kollektivverträgen der Beschäftigerbetriebe gelte - nach dieser Ansicht sollten also Verfallsklauseln stets, sowohl bei Ansprüchen des Satz 1 als auch Satz 3 zu berücksichtigen sein -, kann nicht gefolgt werden.
Dies wäre nicht nur in sich inkonsequent, sondern führte dazu, dass ein Arbeitnehmer, der nur den Grundlohn begehren kann, weil er in der strittigen Zeit in keinem Beschäftigerbetrieb tätig war, jedenfalls den Grundlohn innerhalb der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist begehren könnte, ein Arbeitnehmer aber, der arbeitet, zwar den Grundlohn begehren, seine Ansprüche aber allenfalls wesentlich früher verlieren könnte; gerade dies würde der Argumentation des Revisionswerbers widersprechen, der meint, der Lohn während der "Stehzeit" müsse jedenfalls geringer als während der Beschäftigungszeit sein.
Nur der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass selbstverständlich auch Verfallsbestimmungen in sacheinschlägigen berufsbezogenen Kollektivverträgen, die nicht direkt angewendet, sondern lediglich zur Ermittlung des angemessenen ortsüblichen Entgelts nach § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG herangezogen werden (vgl 8 ObA 1208/95 = infas 1996 A 22), keine Anwendung finden können. Der erhöhte Zinsenzuspruch ist durchaus berechtigt; die Ansicht der beklagten Partei zum angemessenen ortsüblichen Entgelt ist im Hinblick auf die abweichende einhellige oberstgerichtliche Rechtsprechung als unvertretbar anzusehen; auch hinsichtlich der Verfallsfrage hätte die beklagte Partei erkennen können, dass die von ihr herangezogene Judikatur den vorliegenden Fall nicht betrifft und der Oberste Gerichtshof hinsichtlich des Verhältnisses Grundentgelt und Verfallsklausel in Kollektivverträgen einen anderen Weg geht und die darauf hinweisende Entscheidung 8 ObA 1208/95 = infas 1996 A 22 nicht als unrepräsentativen "Ausreisser" ansehen dürfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Nur der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass selbstverständlich auch Verfallsbestimmungen in sacheinschlägigen berufsbezogenen Kollektivverträgen, die nicht direkt angewendet, sondern lediglich zur Ermittlung des angemessenen ortsüblichen Entgelts nach Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG herangezogen werden vergleiche 8 ObA 1208/95 = infas 1996 A 22), keine Anwendung finden können. Der erhöhte Zinsenzuspruch ist durchaus berechtigt; die Ansicht der beklagten Partei zum angemessenen ortsüblichen Entgelt ist im Hinblick auf die abweichende einhellige oberstgerichtliche Rechtsprechung als unvertretbar anzusehen; auch hinsichtlich der Verfallsfrage hätte die beklagte Partei erkennen können, dass die von ihr herangezogene Judikatur den vorliegenden Fall nicht betrifft und der Oberste Gerichtshof hinsichtlich des Verhältnisses Grundentgelt und Verfallsklausel in Kollektivverträgen einen anderen Weg geht und die darauf hinweisende Entscheidung 8 ObA 1208/95 = infas 1996 A 22 nicht als unrepräsentativen "Ausreisser" ansehen dürfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.