Die dagegen vom Beklagten erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
In der Frage der Aktivlegitimation des Klägers teilt der erkennende Senat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes (§ 510 Abs 3 ZPO). Gemäß § 11 Abs 1 IESG gehen die diesem Bundesgesetz unterliegenden Ansprüche spätestens mit Zahlung des mit Bescheid zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf den Kläger über. Mit dem Übergang ist unbeschadet § 47 Abs 2 KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden (§ 11 Abs 1 vorletzter Satz IESG). Nur wenn dem Arbeitnehmer Leistungen gewährt werden, die ihm arbeitsrechtlich gegen den Arbeitgeber nicht zustehen, kommt es zu keiner Legalzession (Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 339). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Beurteilt der Fonds arbeitsrechtlich zustehende Ansprüche als gesichert, geht der Anspruch jedenfalls spätestens mit Zahlung des mit Bescheid zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf den Fonds über. Ein Rechtsschutzinteresse des Arbeitgebers, der die vom Fonds zuerkannten Ansprüche arbeitsrechtlich dem Arbeitnehmer jedenfalls schuldet, die Frage der Sicherung dieser geschuldeten Ansprüche nach IESG, die mit rechtskräftigem Bescheid zuerkannt wurden, aufzurollen, ist nicht ersichtlich.In der Frage der Aktivlegitimation des Klägers teilt der erkennende Senat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG gehen die diesem Bundesgesetz unterliegenden Ansprüche spätestens mit Zahlung des mit Bescheid zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf den Kläger über. Mit dem Übergang ist unbeschadet Paragraph 47, Absatz 2, KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden (Paragraph 11, Absatz eins, vorletzter Satz IESG). Nur wenn dem Arbeitnehmer Leistungen gewährt werden, die ihm arbeitsrechtlich gegen den Arbeitgeber nicht zustehen, kommt es zu keiner Legalzession (Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 339). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Beurteilt der Fonds arbeitsrechtlich zustehende Ansprüche als gesichert, geht der Anspruch jedenfalls spätestens mit Zahlung des mit Bescheid zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf den Fonds über. Ein Rechtsschutzinteresse des Arbeitgebers, der die vom Fonds zuerkannten Ansprüche arbeitsrechtlich dem Arbeitnehmer jedenfalls schuldet, die Frage der Sicherung dieser geschuldeten Ansprüche nach IESG, die mit rechtskräftigem Bescheid zuerkannt wurden, aufzurollen, ist nicht ersichtlich.
Aber auch inhaltlich ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zutreffend:
Inwieweit gemäß § 11 Abs 1 IESG übergegangene Forderungen Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung nach den maßgeblichen Bestimmungen der AO bzw KO.Inwieweit gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG übergegangene Forderungen Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung nach den maßgeblichen Bestimmungen der AO bzw KO.
Gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO sind Masseforderungen unter anderem die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung. Gemäß § 46 Abs 1 Z 3a KO gehören zu den Masseforderungen auch die Beendigungsansprüche, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Konkurseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 25 KO durch den Masseverwalter gelöst wurde oder wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters - insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts - zurückzuführen ist und die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer erfolgt. Korrespondierend bezeichnet § 51 Abs 2 Z 2 KO als Konkursforderungen auch Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses a) nach § 25 oder c) wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO sind Masseforderungen unter anderem die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3 a, KO gehören zu den Masseforderungen auch die Beendigungsansprüche, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Konkurseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach Paragraph 25, KO durch den Masseverwalter gelöst wurde oder wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters - insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts - zurückzuführen ist und die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer erfolgt. Korrespondierend bezeichnet Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, KO als Konkursforderungen auch Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses a) nach Paragraph 25, oder c) wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung nicht nach Paragraph 25, vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist.
Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereiches angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird oder innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung, es sei denn, es wurde dort die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, und vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.
Es entspricht der herrschenden Lehre, dass die Mitwirkung des Masseverwalters an einer einvernehmlichen Auflösung dazu führt, dass daraus resultierende Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer Masseforderungen darstellen (Konecny, Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer im Konkurs, ZIK 1997, 160 [163]; Liebeg, Die Rechtsstellung der Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren nach dem IRÄG 1997, RdW 1997, 540 [542]; Nunner, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Konkurs nach dem IRÄG 1997, WBl 1997, 313 [322]; Weber, Beendigungsansprüche bei Konkurs des Arbeitgebers, ecolex 1998, 568 [569]; Dies., Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren, 124; Schnetzinger, Die Auflösung der Arbeitsverhältnisse im Konkurs nach dem IRÄG 1997, ZIK 1998, 7 [9]); Grießer, Die wesentlichen arbeitsrechtlichen Änderungen des IRÄG 1997, ZAS 1998, 1 [7]. Dabei ist es generell gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt des Konkursverfahrens die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach allgemeinen Arbeitsrecht erfolgt: Auch wenn eine Beendigung gemäß § 25 KO möglich gewesen wäre, führt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses außerhalb des § 25 KO dazu, dass entstehende Beendigungsansprüche als Masseforderungen zu qualifizieren sind (Konecny aaO mH auf Mohr, Das Insolvenzrechts-Änderungsgesetz 1997, 41 und auf ErläutRV 734 BlgNR 20. GP 38). Auch der Oberste Gerichtshof hat grundsätzlich für die Einordnung von Beendigungsansprüchen als Konkursforderung daran festgehalten, dass dies nur dann der Fall sein kann, wenn die Kündigung nach § 25 KO erfolgt (8 ObA 126/02s = ZIK 2003/183 mwN). Nur für den Fall, dass der Masseverwalter seine Kündigung zwar auf § 25 KO stützte, die dort genannten Voraussetzungen auch vorlagen, der Masseverwalter allerdings irrtümlich zeitwidrig kündigte, wurden die Beendigungsansprüche als Konkursforderungen qualifiziert, weil davon auszugehen sei, dass ein Masseverwalter, der seine Kündigung auf § 25 KO stützt, die Absicht habe, möglichst masseschonend zu kündigen und er den unrichtigen Termin nur irrtümlich genannt habe (8 ObS 291/00b = SZ 74/60; siehe auch 8 ObA 70/01d; kritisch dazu Liebeg, Fristwidrige Kündigungen durch den Masseverwalter?, ASoK 2002, 247; Peschorn, Zeitwidrig begünstigte Kündigungen nach § 25 KO, ZIK 2002/106). Mit diesen Fällen ist der vorliegende Fall aber nicht zu vergleichen: Hier wurde zwar vor einvernehmlicher Beendigung der Dienstverhältnisse über eine mögliche Lösung nach § 25 KO gesprochen. Die tatsächlich vereinbarte einvernehmliche Beendigung nimmt aber auf § 25 KO nicht einmal Bezug, sodass schon aus diesem Grund die vom Beklagten gewünschte Auslegung ausscheidet, die Dienstverhältnisse seien vom Masseverwalter nach § 25 KO, allerdings unter einvernehmlicher Verkürzung der Kündigungsfrist, gelöst worden (vgl dazu Grießer aaO).Es entspricht der herrschenden Lehre, dass die Mitwirkung des Masseverwalters an einer einvernehmlichen Auflösung dazu führt, dass daraus resultierende Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer Masseforderungen darstellen (Konecny, Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer im Konkurs, ZIK 1997, 160 [163]; Liebeg, Die Rechtsstellung der Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren nach dem IRÄG 1997, RdW 1997, 540 [542]; Nunner, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Konkurs nach dem IRÄG 1997, WBl 1997, 313 [322]; Weber, Beendigungsansprüche bei Konkurs des Arbeitgebers, ecolex 1998, 568 [569]; Dies., Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren, 124; Schnetzinger, Die Auflösung der Arbeitsverhältnisse im Konkurs nach dem IRÄG 1997, ZIK 1998, 7 [9]); Grießer, Die wesentlichen arbeitsrechtlichen Änderungen des IRÄG 1997, ZAS 1998, 1 [7]. Dabei ist es generell gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt des Konkursverfahrens die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach allgemeinen Arbeitsrecht erfolgt: Auch wenn eine Beendigung gemäß Paragraph 25, KO möglich gewesen wäre, führt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses außerhalb des Paragraph 25, KO dazu, dass entstehende Beendigungsansprüche als Masseforderungen zu qualifizieren sind (Konecny aaO mH auf Mohr, Das Insolvenzrechts-Änderungsgesetz 1997, 41 und auf ErläutRV 734 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 38). Auch der Oberste Gerichtshof hat grundsätzlich für die Einordnung von Beendigungsansprüchen als Konkursforderung daran festgehalten, dass dies nur dann der Fall sein kann, wenn die Kündigung nach Paragraph 25, KO erfolgt (8 ObA 126/02s = ZIK 2003/183 mwN). Nur für den Fall, dass der Masseverwalter seine Kündigung zwar auf Paragraph 25, KO stützte, die dort genannten Voraussetzungen auch vorlagen, der Masseverwalter allerdings irrtümlich zeitwidrig kündigte, wurden die Beendigungsansprüche als Konkursforderungen qualifiziert, weil davon auszugehen sei, dass ein Masseverwalter, der seine Kündigung auf Paragraph 25, KO stützt, die Absicht habe, möglichst masseschonend zu kündigen und er den unrichtigen Termin nur irrtümlich genannt habe (8 ObS 291/00b = SZ 74/60; siehe auch 8 ObA 70/01d; kritisch dazu Liebeg, Fristwidrige Kündigungen durch den Masseverwalter?, ASoK 2002, 247; Peschorn, Zeitwidrig begünstigte Kündigungen nach Paragraph 25, KO, ZIK 2002/106). Mit diesen Fällen ist der vorliegende Fall aber nicht zu vergleichen: Hier wurde zwar vor einvernehmlicher Beendigung der Dienstverhältnisse über eine mögliche Lösung nach Paragraph 25, KO gesprochen. Die tatsächlich vereinbarte einvernehmliche Beendigung nimmt aber auf Paragraph 25, KO nicht einmal Bezug, sodass schon aus diesem Grund die vom Beklagten gewünschte Auslegung ausscheidet, die Dienstverhältnisse seien vom Masseverwalter nach Paragraph 25, KO, allerdings unter einvernehmlicher Verkürzung der Kündigungsfrist, gelöst worden vergleiche dazu Grießer aaO).
Ob der Beklagte subjektiv die Absicht hatte, bei der einvernehmlichen Beendigung der Dienstverhältnisse „möglichst masseschonend" vorzugehen, ist nicht maßgeblich. Bei der einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses handelt es sich nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 25 KO um keine Auflösung im Sinne dieser Gesetzesstelle. Die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses ist daher unter § 46 Abs 1 Z 3 lit a KO zu subsumieren. Diese mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen im Einklang stehende Auslegung ist auch sachlich gerechtfertigt, weil die Konkursmasse vom ersten Tag an für Handlungen des Masseverwalters voll einzustehen hat, soferne der Gesetzgeber nicht ausnahmsweise das Entstehen von Konkursforderungen noch im Konkursverfahren anordnet (s. auch Konecny aaO). Einzig Engelhart (in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 46 KO Rz 262) unterstellt die Beendigung durch einvernehmliche Lösung bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen dem § 25 KO, beruft sich dabei aber unzutreffend auf Konecny und Weber, die beide - wie dargelegt - für die Qualifikation von Beendigungsansprüchen bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses als Masseforderungen eintreten.Ob der Beklagte subjektiv die Absicht hatte, bei der einvernehmlichen Beendigung der Dienstverhältnisse „möglichst masseschonend" vorzugehen, ist nicht maßgeblich. Bei der einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses handelt es sich nach dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 25, KO um keine Auflösung im Sinne dieser Gesetzesstelle. Die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses ist daher unter Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KO zu subsumieren. Diese mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen im Einklang stehende Auslegung ist auch sachlich gerechtfertigt, weil die Konkursmasse vom ersten Tag an für Handlungen des Masseverwalters voll einzustehen hat, soferne der Gesetzgeber nicht ausnahmsweise das Entstehen von Konkursforderungen noch im Konkursverfahren anordnet (s. auch Konecny aaO). Einzig Engelhart (in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraph 46, KO Rz 262) unterstellt die Beendigung durch einvernehmliche Lösung bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen dem Paragraph 25, KO, beruft sich dabei aber unzutreffend auf Konecny und Weber, die beide - wie dargelegt - für die Qualifikation von Beendigungsansprüchen bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses als Masseforderungen eintreten.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.