Soweit sich nun die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen wendet, dass es der Beklagten nicht gelungen sei, eine dem Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Abs 1 AngG entsprechenden Sachverhalt nachzuweisen, vermag sie keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass dies anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist. Soweit sich das Berufungsgericht an den vom Obersten Gerichtshof herausgearbeitenden Grundsätzen orientiert und diese im Einzelfall anwendet, vermag aus der Beurteilung dieser Einzelfälle regelmäßig kein Beitrag zur Rechtsfortentwicklung oder Rechtseinheit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geleistet werden (vgl dazu etwa zuletzt OGH 8 ObA 90/03y; Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Nur bei Vorliegen einer krassen Fehlbeurteilung könnte sich dies als Beeinträchtigung der Rechtssicherheit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen.Soweit sich nun die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen wendet, dass es der Beklagten nicht gelungen sei, eine dem Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, AngG entsprechenden Sachverhalt nachzuweisen, vermag sie keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen. Entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass dies anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist. Soweit sich das Berufungsgericht an den vom Obersten Gerichtshof herausgearbeitenden Grundsätzen orientiert und diese im Einzelfall anwendet, vermag aus der Beurteilung dieser Einzelfälle regelmäßig kein Beitrag zur Rechtsfortentwicklung oder Rechtseinheit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geleistet werden vergleiche dazu etwa zuletzt OGH 8 ObA 90/03y; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3). Nur bei Vorliegen einer krassen Fehlbeurteilung könnte sich dies als Beeinträchtigung der Rechtssicherheit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen.
Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden.
Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Satz AngG fallen solche Handlungen und Unterlassungen eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens eines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lassen, weil der Arbeitgeber befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflicht nicht entsprechend erfüllt und dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet (vgl allgemein RIS-Justiz RS0029547; zuletzt etwa auch 8 ObA 90/03y). Für diese Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden des einzelnen Arbeitgebers abzustellen, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der aus den jeweiligen Begleitumstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (vgl RIS-Justiz RS0029833; zuletzt auch etwa 8 ObA 57/03w). Dies gilt naturgemäß auch im Zusammenhang mit der Einhaltung von Ordnungsvorschriften (vgl etwa RIS-Justiz RS0029095 mwN; etwa OGH 8 ObA 196/02k; zur Abgrenzung der beharrlichen Pflichtverletzung und den dabei geforderten Elementen der Erheblichkeit und Beharrlichkeit im Sinne des § 27 Z 4 AngG etwa auch Brodil in seiner Entscheidungsbesprechung zu 8 ObA 218/01v in ZAS 2002/16).Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Satz AngG fallen solche Handlungen und Unterlassungen eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens eines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lassen, weil der Arbeitgeber befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflicht nicht entsprechend erfüllt und dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0029547; zuletzt etwa auch 8 ObA 90/03y). Für diese Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden des einzelnen Arbeitgebers abzustellen, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der aus den jeweiligen Begleitumstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen hat vergleiche RIS-Justiz RS0029833; zuletzt auch etwa 8 ObA 57/03w). Dies gilt naturgemäß auch im Zusammenhang mit der Einhaltung von Ordnungsvorschriften vergleiche etwa RIS-Justiz RS0029095 mwN; etwa OGH 8 ObA 196/02k; zur Abgrenzung der beharrlichen Pflichtverletzung und den dabei geforderten Elementen der Erheblichkeit und Beharrlichkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG etwa auch Brodil in seiner Entscheidungsbesprechung zu 8 ObA 218/01v in ZAS 2002/16).
Weiters ist beachtlich, dass der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass auch zu beachten ist, inwieweit der Arbeitgeber die Einhaltung solcher Ordnungsvorschriften im Betrieb durchsetzt und verfolgt (vgl im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Untreue etwa OGH 25. 1. 2001, 8 ObA 226/00v).Weiters ist beachtlich, dass der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass auch zu beachten ist, inwieweit der Arbeitgeber die Einhaltung solcher Ordnungsvorschriften im Betrieb durchsetzt und verfolgt vergleiche im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Untreue etwa OGH 25. 1. 2001, 8 ObA 226/00v).
Hier releviert nun die Beklagte im Wesentlichen ausschließlich, dass es die Klägerin unterlassen habe, die von ihr - im Wesentlichen zur Reinigung - nach Hause genommenen Gegenstände entsprechend den internen Anweisungen EDV-mäßig zu erfassen. Soweit sich die Beklagte aber dazu darauf beruft, dass die strikte Einhaltung dieser Vorschriften in ihrem "obersten Interesse" gelegen wäre, entfernt sie sich von dem festgestellten Sachverhalt, da danach nicht nur die Klägerin, sondern auch ihr Vorgesetzter - und Ehemann -, der offensichtlich weiter im Betrieb beschäftigt ist, regelmäßig gegen diese Vorschriften verstoßen hat.
Insgesamt vermag es die Revision der Beklagten jedenfalls nicht, eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes im dargestellten Sinne nachzuweisen.