Die Revision ist zulässig, weil sich die Auslegung der Vereinbarung vom 30. 3. 2009 durch das Berufungsgericht als korrekturbedürftig erweist. Sie ist dementsprechend auch berechtigt.
1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nur das Teilurteil mit Revision, nicht aber den Aufhebungsbeschluss mit (ebenfalls zugelassenem) Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft. Bei Endurteil und Aufhebungsbeschluss handelt es sich um unterschiedliche Entscheidungen, die entsprechend den beiden Zulässigkeitsaussprüchen mit unterschiedlichen Rechtsmitteln zu bekämpfen sind.
2.1 Die Auslegung eines Vergleichs nach dem objektiven Sinn der Erklärung unter Berücksichtigung der für den Vergleichsabschluss maßgebenden Umstände und ebenso die Beurteilung der Reichweite der Bereinigungswirkung kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls erfolgen (RIS-Justiz RS0044358 [T5]; RS0042776; RS0112292). So wie die Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt dementsprechend auch die Auslegung eines Vergleichs im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0113785; vgl auch RIS-Justiz RS0042776; RS0112106). Anderes gilt jedoch, wenn - wie hier - eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt.2.1 Die Auslegung eines Vergleichs nach dem objektiven Sinn der Erklärung unter Berücksichtigung der für den Vergleichsabschluss maßgebenden Umstände und ebenso die Beurteilung der Reichweite der Bereinigungswirkung kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls erfolgen (RIS-Justiz RS0044358 [T5]; RS0042776; RS0112292). So wie die Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt dementsprechend auch die Auslegung eines Vergleichs im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0113785; vergleiche auch RIS-Justiz RS0042776; RS0112106). Anderes gilt jedoch, wenn - wie hier - eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt.
2.2 Auch in der arbeitsrechtlichen Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist anerkannt, dass sich die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses geschlossenen Vergleichs im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen erstreckt. Sie tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde. Die Bereinigungswirkung umfasst auch solche Ansprüche, an die die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten. Macht eine Partei nach Abschluss eines Vergleichs ein Recht geltend, so muss sie im Bestreitungsfall die Voraussetzungen für das Nichteintreten der Bereinigungswirkung des Vergleichs behaupten und unter Beweis stellen (RIS-Justiz RS0032589; RS0032453; 9 ObA 34/05y; 8 ObA 78/06p; 9 ObA 33/10h). Die Bereinigungswirkung bezieht sich somit auf solche Ansprüche, die typischerweise mit dem bereinigten Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen und ihre Wurzel darin finden. Entscheidend ist, dass es sich um zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses naheliegende Ansprüche handelt (8 ObA 21/11p).
2.3 Das Berufungsgericht ist insoweit im Recht, als nach dem Wortlaut der fraglichen Vereinbarung davon die Rede ist, dass der Kläger im Gegenzug zur Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge auf eine Anfechtung der Kündigung verzichtet. Ebenfalls richtig ist, dass in der Vereinbarung beendigungsabhängige Ansprüche nicht erwähnt werden. Allerdings wird darin die Kündigungsfrist thematisiert und auch ausdrücklich deren Ende festgelegt. Die Dauer der Kündigungsfrist wurde aber unstrittig von der Problematik des Betriebsübergangs bestimmt. Aus Anlass der ausdrücklichen einvernehmlichen Regelung der Kündigungsfrist hätte der fachlich beratene Kläger auch an die rechtlichen Konsequenzen aus dem Betriebsübergang im Jahr 2002/2003 denken können und diese jedenfalls thematisieren müssen. Dass die Vereinbarung keine Generalbereinigungsklausel enthält, steht der Bereinigungswirkung nicht entgegen.2.3 Das Berufungsgericht ist insoweit im Recht, als nach dem Wortlaut der fraglichen Vereinbarung davon die Rede ist, dass der Kläger im Gegenzug zur Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge auf eine Anfechtung der Kündigung verzichtet. Ebenfalls richtig ist, dass in der Vereinbarung beendigungsabhängige Ansprüche nicht erwähnt werden. Allerdings wird darin die Kündigungsfrist thematisiert und auch ausdrücklich deren Ende festgelegt. Die Dauer der Kündigungsfrist wurde aber unstrittig von der Problematik des Betriebsübergangs bestimmt. Aus Anlass der ausdrücklichen einvernehmlichen Regelung der Kündigungsfrist hätte der fachlich beratene Kläger auch an die rechtlichen Konsequenzen aus dem Betriebsübergang im Jahr 2002 aus 2003, denken können und diese jedenfalls thematisieren müssen. Dass die Vereinbarung keine Generalbereinigungsklausel enthält, steht der Bereinigungswirkung nicht entgegen.
Schon die Auslegung der schriftlichen Vereinbarung vom 30. 3. 2009 führt somit zum Ergebnis, dass entsprechend der Beurteilung des Erstgerichts dem Inhalt nach ein Generalvergleich vorliegt, dessen Bereinigungswirkung auch die sich aus einer (allfälligen) Nichtigkeit der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit Vereinbarung vom 24. 9. 2002 ergebenden Mehransprüche erfasst. Auf einen von diesem Auslegungsergebnis abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen beruft sich der Kläger nicht. Die vom Erstgericht getroffenen - und vom Kläger in seiner Berufung bekämpften - Feststellungen zu den Erklärungen und zum Wissensstand des Klägers betreffend den Betriebsübergang anlässlich des Abschlusses der Vereinbarung vom 30. 3. 2009 wirken sich nicht mehr zu seinen Lasten aus. Auf sie kommt es nicht an, weshalb sie nicht relevant sind.
2.4 Richtig ist an sich, dass es beim aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vergleich um die Prüfung geht, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sach- und Rechtslage oder ungewisser Rechte, wiederum aufgewogen wird (RIS-Justiz RS0028337; RS0029958). Der Beklagten ist also darin zuzustimmen, dass gerade auch nicht materielle Vorteile, wie die Klärung einer zweifelhaften Rechtslage (hier zu den Konsequenzen aus dem Betriebsübergang im Jahr 2002/2003) zur Vermeidung eines Rechtsstreits, zu berücksichtigen sind und für eine Bereinigungswirkung sprechen (vgl 8 ObA 36/10t). Hinzu kommt die sechswöchige Dienstfreistellung des Klägers bei vollen Bezügen, sodass er während der restlichen Kündigungsfrist nicht mehr im Betrieb der Beklagten weiterarbeiten musste.2.4 Richtig ist an sich, dass es beim aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vergleich um die Prüfung geht, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sach- und Rechtslage oder ungewisser Rechte, wiederum aufgewogen wird (RIS-Justiz RS0028337; RS0029958). Der Beklagten ist also darin zuzustimmen, dass gerade auch nicht materielle Vorteile, wie die Klärung einer zweifelhaften Rechtslage (hier zu den Konsequenzen aus dem Betriebsübergang im Jahr 2002 aus 2003,) zur Vermeidung eines Rechtsstreits, zu berücksichtigen sind und für eine Bereinigungswirkung sprechen vergleiche 8 ObA 36/10t). Hinzu kommt die sechswöchige Dienstfreistellung des Klägers bei vollen Bezügen, sodass er während der restlichen Kündigungsfrist nicht mehr im Betrieb der Beklagten weiterarbeiten musste.
3. Im Zusammenhang mit dem vom Erstgericht als solchen qualifizierten „Generalvergleich“ zeigt die Beklagte somit eine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof führt zu einer Abweisung des dem Teilurteil des Berufungsgerichts zugrunde liegenden Klagebegehrens.
In Anbetracht der Bereinigung der dem Kläger aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zustehenden Ansprüche einschließlich jener, die aus der (nicht mehr strittigen) Umgehung der Eintrittsautomatik des § 3 Abs 1 AVRAG im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang im Jahr 2002/2003 resultieren, muss auf die - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs weitestgehend geklärte - Frage der „Aufgriffsobliegenheit“ (zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vgl dazu schon 8 ObA 211/96 und 9 ObA 160/99s; Glosse von Gahleitner zu 8 ObA 211/96 in DRdA 1996/52) nicht mehr eingegangen werden.In Anbetracht der Bereinigung der dem Kläger aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zustehenden Ansprüche einschließlich jener, die aus der (nicht mehr strittigen) Umgehung der Eintrittsautomatik des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang im Jahr 2002 aus 2003, resultieren, muss auf die - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs weitestgehend geklärte - Frage der „Aufgriffsobliegenheit“ (zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vergleiche dazu schon 8 ObA 211/96 und 9 ObA 160/99s; Glosse von Gahleitner zu 8 ObA 211/96 in DRdA 1996/52) nicht mehr eingegangen werden.
4. Insgesamt hält die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Bedeutung und zu den Konsequenzen der Vereinbarung vom 30. 3. 2009 der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht stand. In Stattgebung der Revision war das angefochtene Urteil daher im Sinn einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts zu dem vom angefochtenen Teilurteil erfassten Begehren auf Kündigungsentschädigung einschließlich Urlaubsersatz abzuändern.
Im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren, die auch das noch nicht erledigte Abfertigungsbegehren betrafen, waren die Kosten gemäß § 52 ZPO iVm § 392 Abs 1 ZPO und § 2 ASGG der Endentscheidung vorzubehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 ASGG. Die Beklagte hat den ERV-Zuschlag überhöht verzeichnet, weil es sich bei der Revision um keinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz iSd § 23a RATG handelt.Im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren, die auch das noch nicht erledigte Abfertigungsbegehren betrafen, waren die Kosten gemäß Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 392, Absatz eins, ZPO und Paragraph 2, ASGG der Endentscheidung vorzubehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, ASGG. Die Beklagte hat den ERV-Zuschlag überhöht verzeichnet, weil es sich bei der Revision um keinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz iSd Paragraph 23 a, RATG handelt.