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Entscheidung 8 ObA 78/06p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA78/06p

Entscheidungsdatum

21.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. Andrea Komar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Christian L*****, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei O***** AG, ***** vertreten durch Engelbrecht und Piplits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 21.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juli 2006, GZ 11 Ra 34/06h-8, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses geschlossenen Vergleiches erstreckt sich im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen (9 ObA 138/02p; 8 ObA 97/04d; 9 ObA 34/05y uva). Diese Bereinigungswirkung tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde. Sie umfasst, wie ein Umkehrschluss aus dem zweiten Satz des Paragraph 1389, ABGB ergibt, auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten (9 ObA 138/02p; 9 ObA 34/05y uva). Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Bereinigungswirkung des nun zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleiches erfasse auch den geltend gemachten Anspruch auf „Besitzstandspension", hält sich im Rahmen der wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung und wäre als Frage der Auslegung eines Vergleiches im Einzelfall nur revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0113785; 9ObA 168/99t). Eine krasse Fehlbeurteilung zeigt der Revisionswerber nicht auf: Von dem der Entscheidung 9 ObA 96/92 zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall wesentlich: Die Vergleichsparteien dachten hier ausdrücklich an pensionsrechtliche Konsequenzen.

Anmerkung

E82063 8ObA78.06p

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5733/10/06 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00078.06P.0921.000

Dokumentnummer

JJT_20060921_OGH0002_008OBA00078_06P0000_000

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