Entscheidungsgründe:
Die Klägerinnen waren seit 1984 bzw 1981 regelmäßig im Lernhilfeinstitut der Beklagten beschäftigt, wobei sie als selbständig erwerbstätig behandelt wurden. Am 27. 9. 1988 klagten sie die Beklagte auf Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis dem AngG unterliege; am 16. 12. 1988 änderten sie ihre Klagebegehren in Leistungsbegehren ab, mit denen sie den Zuspruch der aus der von ihnen gewünschten Qualifizierung ihrer Vertragsverhältnisse resultierenden Entgeltansprüche begehrten.
Diesen Klagen wurde in erster Instanz mit Urteil vom 2. 4. 1993 stattgegeben (zum Urteilsinhalt näher S 8 ff des Ersturteils).
Das als Berufungsgericht angerufene Oberlandesgericht Wien änderte das Ersturteil im Sinne der Abweisung beider Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Klägerinnen auf der Grundlage freier Dienstverträge tätig geworden seien.
Mit der Entscheidung 8 ObA 2158/96b gab der Oberste Gerichtshof den dagegen erhobenen Revisionen der Klägerinnen statt und änderte das Berufungsurteil in ein Zwischenurteil ab, mit dem die Ansprüche der Klägerinnen dem Grunde nach als zu Recht bestehend festgestellt wurden. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Rechtsauffassung, dass die von den Klägerinnen für die jeweiligen Kurse abgeschlossenen Verträge angesichts der tatsächlichen Gestaltung der Vertragsverhältnisse als „echte" Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren seien.
Im fortgesetzten Verfahren schlossen die Parteien, nachdem die Beklagte einen erheblichen Teil der Klageforderungen gezahlt hatte, einen Vergleich, mit dem sich die Beklagte zu (Brutto-)Zahlungen an die Klägerinnen verpflichtete. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zum Vergleich sind nicht feststellbar. Es ist auch nicht feststellbar, dass anlässlich des Vergleichs über die Frage der Pension der Klägerinnen oder über die Frage der Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen gesprochen worden wäre. Den Parteien war aber bewusst, dass mit dem Verfahren pensionsrechtliche Fragen verknüpft sind.
1982 hatte ein Prüfer der Wiener Gebietskrankenkasse im Zuge einer amtswegigen Prüfung der Beklagten Zweifel darüber geäußert, ob die bei der Beklagten beschäftigten Lehrer der Sozialversicherungspflicht unterliegen oder nicht. Daraufhin vereinbarte die Beklagte mit der Wiener Gebietskrankenkasse, dass der Prüfer sechs Personen aussuchen werde, mit denen „Musterverfahren" durchgeführt werden. Die sechs vom Prüfer ausgewählten Lehrer waren der Meinung, nicht der Versicherungspflicht zu unterliegen und haben dies im Verwaltungsverfahren auch dargelegt. Im Verwaltungsverfahren wurde festgestellt, dass hinsichtlich dieser Lehrer keine Versicherungspflicht bestehe (zur Begründung dieser Entscheidung s S 19 des Ersturteils).
Auch der Steuerberater der Beklagten hatte 1982 in Vorträgen die Auffassung vertreten, dass die bei der Beklagten beschäftigten Lehrer auf Grund von Werkverträgen tätig seien.
Die Erstklägerin gab am 9. 5. 1989 gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse eine Erklärung ab, in der sie auf die von ihr eingebrachte Klage und ihre Meinung verwies, ihr Arbeitsverhältnis unterliege dem AngG.
In den vorliegenden Verfahren begehren die Klägerinnen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihnen mit Antritt der gesetzlichen Pension nach dem ASVG oder dem GSVG jenen Unterschiedsbetrag an monatlichem Schadenersatz zu zahlen, der sich aus der tatsächlichen Pensionsleistung ergibt, die den Klägerinnen zugestanden wäre, wenn die Beklagte sie in der Zeit vom 1. 8. 1984 bis 30. 6. 1990 (Erstklägerin) bzw in der Zeit vom 27. 7. 1981 bis 31. 12. 1988 (Zweitklägerin) gemäß § 4 Abs 1 ASVG zur Pensionsversicherung angemeldet und die Pflichtversicherungsbeiträge abgeführt hätte. Obwohl sie in einem der Vollversicherungspflicht unterliegenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG tätig gewesen seien, habe es die Beklagte schuldhaft unterlassen, Sozialversicherungsbeiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse abzuführen.In den vorliegenden Verfahren begehren die Klägerinnen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihnen mit Antritt der gesetzlichen Pension nach dem ASVG oder dem GSVG jenen Unterschiedsbetrag an monatlichem Schadenersatz zu zahlen, der sich aus der tatsächlichen Pensionsleistung ergibt, die den Klägerinnen zugestanden wäre, wenn die Beklagte sie in der Zeit vom 1. 8. 1984 bis 30. 6. 1990 (Erstklägerin) bzw in der Zeit vom 27. 7. 1981 bis 31. 12. 1988 (Zweitklägerin) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG zur Pensionsversicherung angemeldet und die Pflichtversicherungsbeiträge abgeführt hätte. Obwohl sie in einem der Vollversicherungspflicht unterliegenden Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG tätig gewesen seien, habe es die Beklagte schuldhaft unterlassen, Sozialversicherungsbeiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse abzuführen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Zudem werde der Einwand der verglichenen Rechtssache erhoben, weil mit dem Vergleich vom 17. 12. 1997 alle Ansprüche bereinigt seien, an die die Parteien damals hätten denken können. Im Übrigen habe sich die Beklagte weder rechtswidrig noch schuldhaft verhalten, zumal die Versicherungspflicht zweifelhaft gewesen und auch vom Oberlandesgericht Wien iS des Standpunktes der Beklagten beurteilt worden sei. Auch das damalige Bundesministerium für soziale Verwaltung habe im Verwaltungsverfahren den Standpunkt der Beklagten geteilt. Zudem haben die schon damals qualifiziert vertretenen Klägerin den von ihnen geltend gemachten Schaden selbst allein - zumindest aber überwiegend - verschuldet, weil sie es in Kenntnis der Verjährungsfrist des § 68 ASVG unterlassen haben, ein entsprechendes Verfahren bei der Sozialversicherung einzuleiten.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Zudem werde der Einwand der verglichenen Rechtssache erhoben, weil mit dem Vergleich vom 17. 12. 1997 alle Ansprüche bereinigt seien, an die die Parteien damals hätten denken können. Im Übrigen habe sich die Beklagte weder rechtswidrig noch schuldhaft verhalten, zumal die Versicherungspflicht zweifelhaft gewesen und auch vom Oberlandesgericht Wien iS des Standpunktes der Beklagten beurteilt worden sei. Auch das damalige Bundesministerium für soziale Verwaltung habe im Verwaltungsverfahren den Standpunkt der Beklagten geteilt. Zudem haben die schon damals qualifiziert vertretenen Klägerin den von ihnen geltend gemachten Schaden selbst allein - zumindest aber überwiegend - verschuldet, weil sie es in Kenntnis der Verjährungsfrist des Paragraph 68, ASVG unterlassen haben, ein entsprechendes Verfahren bei der Sozialversicherung einzuleiten.
Dem Einwand der verglichenen Sache hielten die Klägerinnen entgegen, dass in den Vergleich bewusst keine Generalklausel aufgenommen worden sei, weil die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche noch offen gewesen seien. Zudem könnten die Parteien über den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen gar nicht disponieren. Überdies sei der Eintritt eines Schadens noch gar nicht festgestanden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren der Erstklägerin zur Gänze und jenem der Zweitklägerin - der von dieser geltend gemachte Anspruch wurde zur Hälfte festgestellt - teilweise statt. Der Dienstgeber sei bereits dann zu entsprechenden Schritten im Verwaltungsverfahren verpflichtet, wenn nur Indizien für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisses vorhanden seien. Da solche Indizien hier genügend vorhanden gewesen seien, hätte die Beklagte eine Meldung gemäß § 33 ASVG erstatten müssen. Dass die Rechtsauffassung der Beklagten vertretbar gewesen sei, ändere an dieser Verpflichtung nichts. Allerdings seien die Klägerinnen seit 1988 durch einen Rechtsanwalt vertreten, dessen Wissen ihnen zuzurechnen sei. Es sei daher vor allem der Zweitklägerin vorzuwerfen, dass sie - anders als die Erstklägerin - die leicht durchführbare und auch zumutbare Meldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse unterlassen habe. Dieses Versäumnis der Zweitklägerin begründe ihr gleichteiliges Mitverschulden am geltend gemachten Schaden. Die Ersatzansprüche der Klägerinnen seien durch den Vergleich vom 17. 12. 1997 nicht bereinigt worden. Bei einem Bruttovergleich sei es Sache des Arbeitgebers, im Vergleich klarzustellen, dass er gewisse Arbeitgeberbeiträge nicht zu entrichten habe. Auch der Einwand der Verjährung sei nicht berechtigt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren der Erstklägerin zur Gänze und jenem der Zweitklägerin - der von dieser geltend gemachte Anspruch wurde zur Hälfte festgestellt - teilweise statt. Der Dienstgeber sei bereits dann zu entsprechenden Schritten im Verwaltungsverfahren verpflichtet, wenn nur Indizien für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisses vorhanden seien. Da solche Indizien hier genügend vorhanden gewesen seien, hätte die Beklagte eine Meldung gemäß Paragraph 33, ASVG erstatten müssen. Dass die Rechtsauffassung der Beklagten vertretbar gewesen sei, ändere an dieser Verpflichtung nichts. Allerdings seien die Klägerinnen seit 1988 durch einen Rechtsanwalt vertreten, dessen Wissen ihnen zuzurechnen sei. Es sei daher vor allem der Zweitklägerin vorzuwerfen, dass sie - anders als die Erstklägerin - die leicht durchführbare und auch zumutbare Meldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse unterlassen habe. Dieses Versäumnis der Zweitklägerin begründe ihr gleichteiliges Mitverschulden am geltend gemachten Schaden. Die Ersatzansprüche der Klägerinnen seien durch den Vergleich vom 17. 12. 1997 nicht bereinigt worden. Bei einem Bruttovergleich sei es Sache des Arbeitgebers, im Vergleich klarzustellen, dass er gewisse Arbeitgeberbeiträge nicht zu entrichten habe. Auch der Einwand der Verjährung sei nicht berechtigt.
Das von der Beklagten und von der Zweitklägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die von der Fürsorgepflicht umfassten Interessen des Arbeitnehmers seien nicht erst dann verletzt, wenn der Arbeitgeber aus einer unvertretbaren Rechtsansicht heraus handle. Die Beklagte habe die Versicherungspflicht lediglich hinsichtlich einiger „Musterlehrer" prüfen lassen, obwohl die persönliche Abhängigkeit der Klägerinnen größer gewesen sei, als bei den „Musterlehrern". Sie hätte daher auch die Versicherungspflicht der Klägerinnen prüfen lassen und bis dahin eine Vorsichtsmeldung erstatten müssen. Die aus dem Verhalten der Beklagten resultierenden Ersatzansprüche seien durch den Vergleich vom 17. 12. 1997 mangels einer entsprechenden Vereinbarung - etwa einer Generalklausel - nicht bereinigt. Ein auf eine Generalbereinigung gerichteter Parteiwille sei dem Vergleich jedenfalls nicht zu entnehmen. Dass durch einen Vergleich eine umfassende Bereinigungswirkung auch ohne Generalklausel eintrete, gelte nur im Ehescheidungsverfahren. Zudem seien die Ersatzansprüche zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entstanden gewesen. Auch der Verjährungseinwand gehe aus diesem Grund ins Leere. Die Ausführungen des Erstgerichtes über das die Beteiligte treffende Verschulden am Schaden seien vollinhaltlich zutreffend.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Beklagten und der Zweitklägerin.
Die Klägerinnen und die Beklagte beantragten, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.