Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die vom Berufungsgericht relevierte Rechtsfrage, nämlich „ob § 7 Abs 8 AuslBG auch in anderen als den dort vorgesehenen Fällen analog zur Anwendung kommen könne, bejahendenfalls, ob nach dieser Bestimmung auch die Regeln des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes zu beachten seien", stellt keine Frage von erheblicher Bedeutung dar. Auch der Rechtsmittelwerber vermag keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die vom Berufungsgericht relevierte Rechtsfrage, nämlich „ob Paragraph 7, Absatz 8, AuslBG auch in anderen als den dort vorgesehenen Fällen analog zur Anwendung kommen könne, bejahendenfalls, ob nach dieser Bestimmung auch die Regeln des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes zu beachten seien", stellt keine Frage von erheblicher Bedeutung dar. Auch der Rechtsmittelwerber vermag keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, dass § 7 Abs 8 AuslBG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Aus der Formulierung des § 7 Abs 8 AuslBG „liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor, so treten die Wirkungen der Nichtverlängerung erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt", vermeint der Rechtsmittelwerber ableiten zu können, dass diese Bestimmung auch im hier zu beurteilenden Fall zur Anwendung gelangen müsse. Der Rechtsmittelwerber übergeht, dass nach § 6 ABGB einem Gesetz kein anderes Verständnis beigelegt werden darf, als sich aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte „in ihrem Zusammenhang" und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers ergibt. Der Versuch des Rechtsmittelwerbers die von ihm gewünschte Regelung isoliert darzustellen, ist zum Scheitern verurteilt, da sich aus § 7 AuslBG zweifelsfrei ergibt, dass die Bestimmung des Abs 6 leg cit jene des Abs 7 geradezu voraussetzt. Danach gilt eine Beschäftigungsbewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert, wenn ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheins vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht wird. Bereits aus der Einordnung des Abs 7 ergibt sich zwanglos, dass auch der Eintritt der Wirkungen der Nichtverlängerung bei Fehlen der Voraussetzungen für die Verlängerung einen entsprechenden Antrag voraussetzt, sofern nicht kraft besonderer gesetzlicher Anordnung (§§ 9 Abs 4 und 16 Abs 2 AuslBG) auf die Bestimmung des § 7 Abs 8 verwiesen wird. Im Übrigen hat das Berufungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das Hinausschieben der Wirkungen der Nichtverlängerung begrifflich nur in Frage kommt, wenn die Behörde überhaupt in der Lage ist, die Voraussetzungen für eine Verlängerung zu prüfen. Dies setzt aber - vom hier nicht relevanten Fall eines Widerrufs - gleichfalls einen Antrag voraus.Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, dass Paragraph 7, Absatz 8, AuslBG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Aus der Formulierung des Paragraph 7, Absatz 8, AuslBG „liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor, so treten die Wirkungen der Nichtverlängerung erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt", vermeint der Rechtsmittelwerber ableiten zu können, dass diese Bestimmung auch im hier zu beurteilenden Fall zur Anwendung gelangen müsse. Der Rechtsmittelwerber übergeht, dass nach Paragraph 6, ABGB einem Gesetz kein anderes Verständnis beigelegt werden darf, als sich aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte „in ihrem Zusammenhang" und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers ergibt. Der Versuch des Rechtsmittelwerbers die von ihm gewünschte Regelung isoliert darzustellen, ist zum Scheitern verurteilt, da sich aus Paragraph 7, AuslBG zweifelsfrei ergibt, dass die Bestimmung des Absatz 6, leg cit jene des Absatz 7, geradezu voraussetzt. Danach gilt eine Beschäftigungsbewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert, wenn ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheins vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht wird. Bereits aus der Einordnung des Absatz 7, ergibt sich zwanglos, dass auch der Eintritt der Wirkungen der Nichtverlängerung bei Fehlen der Voraussetzungen für die Verlängerung einen entsprechenden Antrag voraussetzt, sofern nicht kraft besonderer gesetzlicher Anordnung (Paragraphen 9, Absatz 4 und 16 Absatz 2, AuslBG) auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 8, verwiesen wird. Im Übrigen hat das Berufungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das Hinausschieben der Wirkungen der Nichtverlängerung begrifflich nur in Frage kommt, wenn die Behörde überhaupt in der Lage ist, die Voraussetzungen für eine Verlängerung zu prüfen. Dies setzt aber - vom hier nicht relevanten Fall eines Widerrufs - gleichfalls einen Antrag voraus.
Der Rechtsmittelwerber verkennt auch, dass nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheins zwar nicht die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat (9 ObA 276/98y; 8 ObA 167/02w; vgl auch Schnorr, AuslBG4 § 7 Rz 9 mwN), dass damit aber nichts über die Berechtigung des Dienstgebers ausgesagt ist, einen wegen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz nichtigen Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Der Oberste Gerichtshof judiziert vielmehr in ständiger Rechtsprechung, dass Arbeitsverhältnisse mit Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die ohne Beschäftigungsbewilligung abgeschlossen wurden, nichtig sind. Wenn es aufgrund des nichtigen Rechtsverhältnisses zu einer Arbeitsleistung kommt, kann jeder Teil dieses Verhältnisses für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Endigungsarten beenden (Arb 10.111; 9 ObA 51/94). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Beschäftigungsbewilligung (bzw der Befreiungsschein) infolge Zeitablaufs erlischt. Ab diesem Zeitpunkt ist das Arbeitsverhältnis unerlaubt und nichtig. Ausgenommen wäre nur der Fall des § 7 Abs 8 AuslBG, dass eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung beantragt wird (DRdA 1992, 151; 9 ObA 51/94).Der Rechtsmittelwerber verkennt auch, dass nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheins zwar nicht die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat (9 ObA 276/98y; 8 ObA 167/02w; vergleiche auch Schnorr, AuslBG4 Paragraph 7, Rz 9 mwN), dass damit aber nichts über die Berechtigung des Dienstgebers ausgesagt ist, einen wegen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz nichtigen Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Der Oberste Gerichtshof judiziert vielmehr in ständiger Rechtsprechung, dass Arbeitsverhältnisse mit Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die ohne Beschäftigungsbewilligung abgeschlossen wurden, nichtig sind. Wenn es aufgrund des nichtigen Rechtsverhältnisses zu einer Arbeitsleistung kommt, kann jeder Teil dieses Verhältnisses für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Endigungsarten beenden (Arb 10.111; 9 ObA 51/94). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Beschäftigungsbewilligung (bzw der Befreiungsschein) infolge Zeitablaufs erlischt. Ab diesem Zeitpunkt ist das Arbeitsverhältnis unerlaubt und nichtig. Ausgenommen wäre nur der Fall des Paragraph 7, Absatz 8, AuslBG, dass eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung beantragt wird (DRdA 1992, 151; 9 ObA 51/94).
Da vorliegend eine Anwendung des § 7 Abs 8 AuslBG ausscheidet und somit die beklagte Partei berechtigt war, das durch Ablauf des Befreiungsscheins „nichtig gewordene" Arbeitsverhältnis ohne Bindung an die im Gesetz normierten Beendigungsgründe mit sofortiger Wirkung zu beenden, ist auf die vom Rechtsmittelwerber relevierte Frage, ob eine Entlassung wegen vom Arbeitnehmer verschuldeter Nichtverlängerung des Befreiungsscheins überhaupt möglich wäre, nicht einzugehen.Da vorliegend eine Anwendung des Paragraph 7, Absatz 8, AuslBG ausscheidet und somit die beklagte Partei berechtigt war, das durch Ablauf des Befreiungsscheins „nichtig gewordene" Arbeitsverhältnis ohne Bindung an die im Gesetz normierten Beendigungsgründe mit sofortiger Wirkung zu beenden, ist auf die vom Rechtsmittelwerber relevierte Frage, ob eine Entlassung wegen vom Arbeitnehmer verschuldeter Nichtverlängerung des Befreiungsscheins überhaupt möglich wäre, nicht einzugehen.
Mit seinen weiteren Ausführungen, dass sich das Berufungsgericht nicht mit seinem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt habe, dass er einen Rechtsanspruch auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft gehabt habe, zeigt der Rechtsmittelwerber ebenfalls keine Frage von erheblicher Bedeutung auf. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen ohne Verkennung der Rechtslage als unzulässige Neuerung beurteilt. Im Übrigen behauptet der Rechtsmittelwerber nicht einmal in der Revision, zum hier relevanten Zeitpunkt einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bereits gestellt zu haben.
Letztlich kann eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auch nicht aus dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers abgeleitet werden, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von der Nichtigkeit des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 879 Abs 1 ABGB nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Befreiungsscheins ausgegangen sei. Bereits das Erstgericht hat sich unter ausdrücklicher Billigung durch das Berufungsgericht mit der hier aufgeworfenen Frage ausführlich auseinandergesetzt. Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung (9 ObA 59/00t, Arb 12.019; Rebhahn in ZellKomm §§ 914, 915 ABGB Rz 37 mwN). Das Argument, das Ausländerbeschäftigungsgesetz bezwecke sicherlich nicht, eine Person wie den Kläger vom österreichischen Arbeitsmarkt auszuschließen, vermag ebenso wenig die für die Zulässigkeit der Revision erforderliche erhebliche Rechtsfrage zu begründen. Vielmehr haben die Vorinstanzen ausgehend von den Umständen des vorliegenden - wenngleich bedauerlichen - Einzelfalls das Klagebegehren ohne Rechtsirrtum abgewiesen.Letztlich kann eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auch nicht aus dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers abgeleitet werden, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von der Nichtigkeit des Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Befreiungsscheins ausgegangen sei. Bereits das Erstgericht hat sich unter ausdrücklicher Billigung durch das Berufungsgericht mit der hier aufgeworfenen Frage ausführlich auseinandergesetzt. Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung (9 ObA 59/00t, Arb 12.019; Rebhahn in ZellKomm Paragraphen 914, 915, ABGB Rz 37 mwN). Das Argument, das Ausländerbeschäftigungsgesetz bezwecke sicherlich nicht, eine Person wie den Kläger vom österreichischen Arbeitsmarkt auszuschließen, vermag ebenso wenig die für die Zulässigkeit der Revision erforderliche erhebliche Rechtsfrage zu begründen. Vielmehr haben die Vorinstanzen ausgehend von den Umständen des vorliegenden - wenngleich bedauerlichen - Einzelfalls das Klagebegehren ohne Rechtsirrtum abgewiesen.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.