Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Nc 30/25y×

Entscheidung 9 Nc 30/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nc30/25y

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, sowie die Hofrätin und den Hofrat Mag. Korn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei P*, wider die beklagte Partei M*, wegen 5.000 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung von 5.000 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes.

[2]                  Verbunden mit seiner beim zuständigen Bezirksgericht * eingebrachten Mahnklage stellte der Kläger den Antrag, die Rechtssache an ein nicht offenbar unzuständiges Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts * zu übertragen. Die Delegierung sei zweckmäßig, weil aufgrund der rechtskräftigen Feststellung der Befangenheit sämtlicher Richter am zuständigen Bezirksgericht kein handlungsfähiger Richter mehr verfügbar sei. Eine Reihe von Organen des Oberlandesgerichts * sei in diese Rechtssache durch „mindestens teilweise gesetzwidrige Handlungen verwickelt“ und somit nicht unvoreingenommen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Organe weiterhin in dieser Rechtssache tätig werden. Weiters sei es für den Kläger nicht zumutbar, die lange Anfahrt zum zuständigen Gericht in Kauf zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

[4] Ein Antrag auf Delegierung nach Paragraph 31, JN kann nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden vergleiche RS0073042 [T1] ua). Er hat sich vielmehr auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken vergleiche RS0046333 [T1]) und muss darüber hinaus jenes Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll, konkret bezeichnen vergleiche RS0118473). Diesen Voraussetzungen entspricht der Antrag des Klägers nicht, der auch gar kein konkretes Gericht namhaft macht, an das die Rechtssache delegiert werden soll.

Textnummer

E146618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0090NC00030.25Y.0107.000

Im RIS seit

14.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260107_OGH0002_0090NC00030_25Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung