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Entscheidung 9 Ob 10/25y×

Entscheidung 9 Ob 10/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017608 Rechtssatz 30.04.1953Zivilrecht
Wenn zum Ausdruck kommt, daß es dem Kläger nur um Geld schlechthin zu tun ist, und nicht gerade um Zahlung in einer bestimmten Währung, dann paßt der Oberste Gerichtshof den Urteilsspruch von Amts wegen dem maßgebenden Währungsrecht an, und zwar auch dann, …
RS0034556 Rechtssatz 07.01.1959Zivilrecht
1. Durch die Einbringung der Klage ist die Verjährungszeit nur für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche, und zwar dem Grunde und der Höhe nach, gehemmt. 2. Ohne ein rechtzeitig gestelltes Feststellungsbegehren kann im Prozess über einen Teilanspruch …
RS0034740 Rechtssatz 23.05.1929Zivilrecht
Für die Unterbrechung der Verjährung ist, wenn der Anspruch erst im Wege der Klageänderung geltend gemacht wird, nicht die Zeit der Klageanbringung entscheidend.
RS0034954 Rechtssatz 13.03.1980Zivilrecht
Für eine Unterbrechung der Verjährung ist nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen. Dabei wird der geltend gemachte Anspruch durch den Urteilsantrag umschrieben, der bei Geldschulden ziffernmäßig genau bestimmt sein muss.
RS0036727 Rechtssatz 07.11.1972Zivilrecht
Ergänzt der Kläger sein mangelhaftes Vorbringen aus eigenem und ohne Anleitung des Richters durch die Behauptung der seinen Anspruch nunmehr schlüssig begründenden Tatsachen, kann von einer Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO nicht gesprochen werden. Eine …
RS0039476 Rechtssatz 10.09.1951Zivilrecht
In der Änderung des ursprünglich auf Zahlung in Fremdwährung gerichteten Begehrens in das Begehren auf Zahlung in inländischer Währung ist keine Klagsänderung zu erblicken.
RS0039998 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Klagegrund ist nur jener Kern im tatsächlichen Vorbringen, den der Kläger nicht ändern kann, ohne von einem Anspruch auf einen durchaus anderen zu greifen.
RS0042828 Rechtssatz 04.10.1994Zivilrecht
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt …